RS Vfgh 2021/12/6 G247/2021

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
EMRK Art8
EMRK Art14
ABGB §191 Abs2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 191 heute
  2. ABGB § 191 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 191 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2015
  4. ABGB § 191 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 191 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB, gemäß der neben Einzelpersonen, Ehegatten und eingetragenen Partnern auch Personen einer Lebensgemeinschaft zur Adoption berechtigt sind; verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des ABGB gewährt das Recht der Annahme an Kindes statt, soweit sie dem Kindeswohl entspricht

Rechtssatz

Abweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §191 Abs2 ABGB idF BGBl I 59/2017.Abweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §191 Abs2 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2017,.

Nach der geltenden Rechtslage steht die Adoption jedenfalls Einzelpersonen sowie Ehegatten und eingetragenen Partnern offen. Im Falle der Adoption durch eine Einzelperson ist es selbstverständlich möglich, dass der Annehmende in einer Lebensgemeinschaft lebt und ein angenommenes Kind faktisch von beiden Partnern aufgezogen wird. Darüber hinaus steht es auch Lebensgefährten offen, das leibliche Kind des anderen Partners anzunehmen. Diese Möglichkeiten bestehen im Übrigen unabhängig von der jeweiligen sexuellen Orientierung der annehmenden Personen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Adoption in diesen Konstellationen nicht nur dem Kindeswohl entsprechen kann, sondern vielmehr aus diesem Grund sogar geboten sein kann. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang gemäß §194 Abs1 erster Satz ABGB in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Annahme an Kindes statt dem Kindeswohl entspricht und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.

Für den VfGH bestehen keine Zweifel, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Adoption und insbesondere die Wahrung des Kindeswohles auch in einer auf Dauer angelegten, stabilen Lebensgemeinschaft vorliegen können. Eine Auslegung der angefochtenen Bestimmung, wonach Lebensgefährten generell von der Möglichkeit der gemeinsamen Adoption ausgeschlossen wären, verstieße gegen Art8 iVm Art14 EMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG. Das Gericht hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die (gleichzeitige oder sukzessive) Adoption durch zwei Lebensgefährten dem Kindeswohl entspricht bzw aus diesem Grund sogar geboten ist.Für den VfGH bestehen keine Zweifel, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Adoption und insbesondere die Wahrung des Kindeswohles auch in einer auf Dauer angelegten, stabilen Lebensgemeinschaft vorliegen können. Eine Auslegung der angefochtenen Bestimmung, wonach Lebensgefährten generell von der Möglichkeit der gemeinsamen Adoption ausgeschlossen wären, verstieße gegen Art8 in Verbindung mit Art14 EMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG. Das Gericht hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die (gleichzeitige oder sukzessive) Adoption durch zwei Lebensgefährten dem Kindeswohl entspricht bzw aus diesem Grund sogar geboten ist.

Die geltende Rechtslage steht dieser Auslegung nicht entgegen. In diesem Sinne geht die herrschende Ansicht davon aus, dass eine Adoption durch zwei Lebensgefährten nach geltender Rechtslage möglich ist. Der angefochtene §191 Abs2 ABGB enthält - anders als die aufgehobene Vorgängerbestimmung (VfSlg 19942/2014) - keine Beschränkung der gemeinsamen Adoption auf Ehegatten. Die Regelung bestimmt lediglich, dass Ehegatten ein Kind im Regelfall nur gemeinsam annehmen können und sieht von diesem Grundsatz bestimmte Ausnahmen vor. Ein Verbot der gemeinsamen - gleichzeitigen oder sukzessiven - Adoption durch zwei Personen in Lebensgemeinschaft lässt sich nach Auffassung des VfGH auch aus keiner anderen Bestimmung ableiten.

Da die angefochtene Bestimmung somit dahin auszulegen ist, dass sie einer Adoption durch Lebensgefährten - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen - nicht entgegensteht, ist der vorliegende Antrag auf Aufhebung des §191 Abs2 ABGB abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Adoption, Lebensgemeinschaft, Privat- und Familienleben, Zivilrecht, Auslegung verfassungskonforme, Kinder, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G247.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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