TE Vfgh Beschluss 2021/12/15 E4122/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art119 Abs9a, Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk GdO 1967 §43, §45
UVP-G 2000 §19 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde zweier Gemeinden gegen die Genehmigung des Windparks Stubalpe mangels Legitimation; fehlender Beschluss des Gemeinderates; kein subjektives Recht der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper auf rechtmäßige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes; Parteistellung im Genehmigungsverfahren nur im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

1. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 stellte die mitbeteiligte Partei (Projektwerberin) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Stubalpe" nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 (UVP-G 2000).

2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 2018 wurde das beantragte Vorhaben im Ausmaß von 17 Windenergieanlagen und unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Gemeinden – neben zahlreichen weiteren Parteien, darunter auch die Projektwerberin – Beschwerde.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2021 (zugestellt am selben Tag) wurde das beantragte Vorhaben mit einer im Beschwerdeverfahren beantragten Einschränkung und zahlreichen geänderten und ergänzenden Nebenbestimmungen genehmigt. Im Übrigen wurden die Beschwerden ab- bzw zurückgewiesen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf Selbstverwaltung der Gemeinde (Art118 Abs2 und Abs3 Z9 B-VG) sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungs- bzw gesetzwidrigen Verordnung (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 2013, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wird, LGBl 72/2013, idF LGBl 91/2019) und eines verfassungswidrigen Gesetzes (§27 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017, LGBl 71/2017, idF LGBl 87/2019) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

4.1. Die erstbeschwerdeführende Gemeinde bringt darin zusammengefasst vor, sie sei Standortgemeinde. Auf ihrem Gemeindegebiet sollten zehn Windenergieanlagen errichtet werden. Sie habe gemäß §19 Abs1 Z5 iVm §19 Abs3 UVP-G 2000 Parteistellung und Beschwerderecht im UVP-Genehmigungsverfahren. Gemäß §19 Abs3 UVP-G 2000 seien Standortgemeinden berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zweitbeschwerdeführende Gemeinde sei eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende Gemeinde; ihr kämen gemäß §19 Abs3 UVP-G 2000 die gleichen Beschwerderechte zu wie der Standortgemeinde.

4.2. In der Sache machen die beschwerdeführenden Gemeinden im Wesentlichen geltend, sie seien insbesondere in ihren subjektiven Rechten auf Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen verletzt worden. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung sei grob unrichtig. Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens seien nicht eingehalten worden. Zudem würden die raumordnungsrechtlichen Planungsgrundlagen dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung widersprechen. §27 StNSchG 2017 sei ebenfalls verfassungswidrig.

II. Rechtslage

1. §19 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl 697/1993, idF BGBl I 80/2018 lautet auszugsweise:

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs2);

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs7 anerkannt wurden und

8. der Standortanwalt gemäß Abs12.

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach §20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[…]."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (Stmk GemO), LGBl 115/1967, idF LGBl 96/2019 lauten auszugsweise:

"§43

Wirkungskreis des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:

1. den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von drei Prozent der Summe 'Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt' des laufenden Haushaltsjahres;

2. die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) im Einzelfall drei Prozent der Summe 'Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt' des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;

3. die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Summe 'Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt' des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§45 Abs2 litl);

4. das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§45 Abs2 litc) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;

5. die örtliche Festlegung von Nutzungsdauern der Vermögenswerte;

6. der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;

7. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen.

Wo in diesem Gesetz von Prozentsätzen der 'Summe Erträge des Ergebnisvoranschlags Gesamthaushalt' gesprochen wird, sind darunter jene Erträge des Gesamthaushaltes des jeweiligen Haushaltsjahres inklusive Vergütungen zu verstehen, die der Gemeinderat im Voranschlag festgesetzt hat. Die berechneten Wertgrenzen sind auf Tausender aufzurunden.

(2a) Der Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.

(2b) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen:

1. die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;

2. die Entscheidung, ob gemäß §14 Abs2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;

3. die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß §28 Abs3 VwGVG erhoben wird.

Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über die im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs2 Z1 und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.

[…]

§45

Wirkungskreis des Bürgermeisters

[…]

(2) Dem Bürgermeisten obliegen:

[…]

c. die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums;

[…]."

III. Zulässigkeit

1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

2. Gemäß §43 Abs1 Stmk GemO obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Gemäß §43 Abs2 Z4 Stmk GemO kann der Gemeinderat das ihm zustehende Beschlussrecht in Bezug auf das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden (ausgenommen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung nach §45 Abs2 litc) sowie die Bestellung von Rechtsvertretern durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

3. Da aus der Beschwerde nicht hervorgeht, ob ihre Einbringung auf entsprechenden Beschlüssen der zuständigen Gemeindeorgane beruht, forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführenden Gemeinden mit Schreiben vom 23. November 2021 auf, Auszüge aus den Protokollen der Sitzungen der nach den Organisationsvorschriften zuständigen Gemeindeorgane, in denen die Erhebung der Beschwerde beschlossen wurde, innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.

4. Innerhalb dieser Frist legte die erstbeschwerdeführende Gemeinde (Marktgemeinde Maria Lankowitz) das Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 24. Mai 2018 vor, in der einstimmig beschlossen wurde, dass der einschreitende Rechtsvertreter mit der Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in weiterer Folge "sämtlicher Rechtsmittel bei den Höchstgerichten" hinsichtlich des UVP-Verfahrens Windpark Stubalpe für die beschwerdeführende Gemeinde beauftragt wird. Unter einem wurde die Verordnung des Gemeinderates Maria Lankowitz vom 14. Dezember 2017, GZ: NN/003-3-1747/2017, mit der dem Gemeindevorstand gemäß §43 Abs2 Stmk GemO das Beschlussrecht in Bezug auf das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie die Bestellung von Rechtsvertretern übertragen wurde, vorgelegt.

Hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde (Stadtgemeinde Köflach) wurde mitgeteilt, dass erst in der Sitzung des Gemeinderates am 14. Dezember 2021 "weitere Beschlüsse getroffen werden sollen". Nachweise wurden nicht vorgelegt.

5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Beschwerde nach Art144 B-VG ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde zu liegen (vgl VfSlg 10.646/1985, 13.792/1994, 14.583/1996, 15.563/1999, 17.664/2005, 19.114/2010; VfGH 24.11.2017, E1041/2016). Da der namens der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde erhobenen Beschwerde nach Art144 B-VG kein entsprechender Beschluss des hiefür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde liegt, ist die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde somit schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

6. Die von der erstbeschwerdeführenden Gemeinde erhobene Beschwerde beruht zwar auf einem entsprechenden Beschluss des zuständigen Gemeindevorstandes, erweist sich aber dennoch als unzulässig:

6.1. Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011). Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen (vgl zB VfGH 20.2.2014, B182/2014; 24.11.2017, E1041/2016; 27.2.2018, E2179/2017; 10.3.2020, E788/2020).

6.2. Standortgemeinden haben gemäß §19 Abs3 UVP-G 2000 im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof sind Standortgemeinden gemäß §19 Abs3 UVP-G 2000 allerdings nicht legitimiert. Nicht ausgeschlossen ist es für eine Gemeinde jedoch, vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 zu führen, wenn ihr – gemäß §19 Abs1 Z1 und 2 UVP-G 2000 – Parteistellung im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte zukommt (vgl VfSlg 18.659/2008; VfGH 24.11.2017, E1041/2016).

6.3. Die erstbeschwerdeführende Gemeinde stützt ihre Parteistellung – wie auch schon das Bundesverwaltungsgericht zuvor – ausschließlich auf §19 Abs3 UVP-G 2000 und macht eine Verletzung in den ihr darin eingeräumten subjektiven Rechten geltend. Ihr kommt daher keine Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B-VG zu.

6.4. Soweit die erstbeschwerdeführende Gemeinde eine Verletzung in ihrem Recht auf Selbstverwaltung vorbringt, ist ihr zu entgegnen, dass der Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG zukommt (VfGH 27.6.2017, E1823/2017; 24.11.2017, E1041/2016). Eine solche kann sich zwar aus Art119 Abs9a B-VG ergeben, diese Bestimmung erfasst aber nur Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffend aufsichtsbehördliche Entscheidungen (vgl VfSlg 17.847/2006; VfGH 27.6.2017, E1823/2017; 10.3.2020, E788/2020). Da die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangen ist, kann sich die Gemeinde zur Geltendmachung ihres Rechts auf Selbstverwaltung somit auch nicht auf Art119 Abs9a B-VG stützen.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gemeinden zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Gemeinderecht Organe, Vertretung nach außen, Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteistellung, Umweltschutz, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4122.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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