RS Vfgh 2021/12/15 E4122/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art119 Abs9a, Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk GdO 1967 §43, §45
UVP-G 2000 §19 Abs3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde zweier Gemeinden gegen die Genehmigung des Windparks Stubalpe mangels Legitimation; fehlender Beschluss des Gemeinderates; kein subjektives Recht der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper auf rechtmäßige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes; Parteistellung im Genehmigungsverfahren nur im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte

Rechtssatz

Nach stRspr des VfGH hat der Beschwerde nach Art144 B-VG ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde zu liegen. Da der namens der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde erhobenen Beschwerde nach Art144 B-VG kein entsprechender Beschluss des hiefür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde liegt, ist die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde somit schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Standortgemeinden haben gemäß §19 Abs3 UVP-G 2000 im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Zur Beschwerdeführung vor dem VfGH sind Standortgemeinden gemäß §19 Abs3 UVP-G 2000 allerdings nicht legitimiert. Nicht ausgeschlossen ist es für eine Gemeinde jedoch, vor dem VfGH Beschwerde gegen eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 zu führen, wenn ihr - gemäß §19 Abs1 Z1 und 2 UVP-G 2000 - Parteistellung im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte zukommt.

Die erstbeschwerdeführende Gemeinde stützt ihre Parteistellung - wie auch schon das BVwG zuvor - ausschließlich auf §19 Abs3 UVP-G 2000 und macht eine Verletzung in den ihr darin eingeräumten subjektiven Rechten geltend.

Soweit die erstbeschwerdeführende Gemeinde eine Verletzung in ihrem Recht auf Selbstverwaltung vorbringt, ist ihr zu entgegnen, dass der Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG zukommt. Eine solche kann sich zwar aus Art119 Abs9a B-VG ergeben, diese Bestimmung erfasst aber nur Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffend aufsichtsbehördliche Entscheidungen.

Entscheidungstexte

  • E4122/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2021 E4122/2021

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Gemeinderecht Organe, Vertretung nach außen, Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteistellung, Umweltschutz, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4122.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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