TE Vwgh Beschluss 2021/11/8 Ra 2021/07/0071

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §105
WRG 1959 §111
WRG 1959 §32
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. April 2021, Zl. LVwG-327-2/2021-R6 (Spruchpunkt II.), betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz in 6900 Bregenz, Rathausstraße 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. April 2021, Zl. LVwG-327-2/2021-R6 (Spruchpunkt römisch zwei.), betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz in 6900 Bregenz, Rathausstraße 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2020 wurden der Mitbeteiligten für den Umbau mehrerer Abwasserkanäle samt Begleitmaßnahmen (Abwasserreinigungsanlage Bregenz - Bauabschnitt 29) Bewilligungen nach den §§ 32, 105, 111 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (Spruchpunkte I. bis III.), dem Forstgesetz (Spruchpunkte IV. bis IX.) und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Spruchpunkt X.) erteilt. Zu den bewilligten Maßnahmen gehört die Neuerrichtung einer Seeablaufleitung DN1800, welche drei bestehende Ablaufleitungen, unter anderem eine Ablaufleitung DN1000 in den Bodensee, ersetzen soll. Diese bestehende Seeausleitung soll projektgemäß rückgebaut werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2020 wurden der Mitbeteiligten für den Umbau mehrerer Abwasserkanäle samt Begleitmaßnahmen (Abwasserreinigungsanlage Bregenz - Bauabschnitt 29) Bewilligungen nach den Paragraphen 32, 105, 111, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.), dem Forstgesetz (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch neun.) und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Spruchpunkt römisch zehn.) erteilt. Zu den bewilligten Maßnahmen gehört die Neuerrichtung einer Seeablaufleitung DN1800, welche drei bestehende Ablaufleitungen, unter anderem eine Ablaufleitung DN1000 in den Bodensee, ersetzen soll. Diese bestehende Seeausleitung soll projektgemäß rückgebaut werden.

2        Gegen diesen Bescheid hat der Revisionswerber eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, in der er sich unter anderem gegen den Rückbau der bestehenden Seeausleitung mit der Begründung wendet, dass dadurch eine zu seiner Liegenschaft führende Fahrrinne infolge Verlandung stark beeinträchtigt würde.

3        Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 20. April 2021 wurde in Spruchpunkt II. das Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides der belangten Behörde) eingestellt, weil das Verwaltungsgericht von der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang ausging.Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 20. April 2021 wurde in Spruchpunkt römisch zwei. das Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde) eingestellt, weil das Verwaltungsgericht von der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang ausging.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der bestritten wird, dass die Beschwerde zurückgezogen worden sei, und mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

5        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6        Der Revisionswerber begründet seinen Antrag damit, dass bei Verlandung des Zuflusses zu seiner Liegenschaft dessen Offenhaltung für seinen Fischereibetrieb umfangreiche wiederkehrende Baggermaßnahmen erfordern würde und die Beseitigung des Auslaufbauwerkes auch nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.

7        Weder die belangte Behörde noch die Mitbeteiligte haben sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist geäußert.

8        Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen oder überwiegende öffentliche Interessen bzw. Interessen der Mitbeteiligten entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war

Wien, am 8. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070071.L03

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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