TE Vwgh Beschluss 2021/11/8 Ra 2021/07/0071

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §105
WRG 1959 §111
WRG 1959 §32

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. April 2021, Zl. LVwG-327-2/2021-R6 (Spruchpunkt II.), betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz in 6900 Bregenz, Rathausstraße 4), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2020 wurden der Mitbeteiligten für den Umbau mehrerer Abwasserkanäle samt Begleitmaßnahmen (Abwasserreinigungsanlage Bregenz - Bauabschnitt 29) Bewilligungen nach den §§ 32, 105, 111 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (Spruchpunkte I. bis III.), dem Forstgesetz (Spruchpunkte IV. bis IX.) und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Spruchpunkt X.) erteilt. Zu den bewilligten Maßnahmen gehört die Neuerrichtung einer Seeablaufleitung DN1800, welche drei bestehende Ablaufleitungen, unter anderem eine Ablaufleitung DN1000 in den Bodensee, ersetzen soll. Diese bestehende Seeausleitung soll projektgemäß rückgebaut werden.

2        Gegen diesen Bescheid hat der Revisionswerber eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, in der er sich unter anderem gegen den Rückbau der bestehenden Seeausleitung mit der Begründung wendet, dass dadurch eine zu seiner Liegenschaft führende Fahrrinne infolge Verlandung stark beeinträchtigt würde.

3        Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 20. April 2021 wurde in Spruchpunkt II. das Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides der belangten Behörde) eingestellt, weil das Verwaltungsgericht von der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang ausging.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der bestritten wird, dass die Beschwerde zurückgezogen worden sei, und mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

5        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6        Der Revisionswerber begründet seinen Antrag damit, dass bei Verlandung des Zuflusses zu seiner Liegenschaft dessen Offenhaltung für seinen Fischereibetrieb umfangreiche wiederkehrende Baggermaßnahmen erfordern würde und die Beseitigung des Auslaufbauwerkes auch nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.

7        Weder die belangte Behörde noch die Mitbeteiligte haben sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist geäußert.

8        Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen oder überwiegende öffentliche Interessen bzw. Interessen der Mitbeteiligten entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war

Wien, am 8. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070071.L03

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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