RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2021/04/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0152 B 30. August 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei die zugunsten der revisionswerbenden Partei getroffene Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin in einem näher bezeichneten Vergabeverfahren für nichtig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall wie dem vorliegenden die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehören würde. Damit könnte die Auftraggeberin den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter (die revisionswerbende Partei) erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. etwa VwGH 30.7.2012, AW 2012/04/0025, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040209.L01

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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