Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/04/0152 B 30. August 2021 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei die zugunsten der revisionswerbenden Partei getroffene Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin in einem näher bezeichneten Vergabeverfahren für nichtig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem Fall wie dem vorliegenden die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehören würde. Damit könnte die Auftraggeberin den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter (die revisionswerbende Partei) erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. etwa VwGH 30.7.2012, AW 2012/04/0025, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040209.L01Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022