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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ge, geboren 1957, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. August 2021, Zl. LVwG 30.21-1195/2020-25, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung von Dritten für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Gegenstand des vorliegenden Revisionsfalles ist die Verhängung einer Geldstrafe, weshalb der Vollzug des angefochtenen - im Übrigen rechtskräftigen - Erkenntnisses den Vollzug eines in einem anderen Verfahren - etwa die Entziehung der Lenkberechtigung betreffend - nicht hindert. Hinsichtlich des Einwandes, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil er tagtäglich sowohl beruflich als auch privat auf die Lenkberechtigung angewiesen sei, ohne die er seine Verpflichtungen zur Teilnahme an Rallye-Sportveranstaltungen Sponsoren gegenüber nicht erfüllen könne, was auch zu beträchtlichen finanziellen Einbußen führen würde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerber zur Last gelegten Übertretung des StVO im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2020/02/0018, mwN).
Wien, am 12. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020214.L00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022