TE Vwgh Beschluss 2021/11/18 Ra 2021/05/0189

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0190
Ra 2021/05/0191

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der R, 2. des DI G und 3. der M alle vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg J. Tusek, Mag. Peter Breiteneder und Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Herrenstraße 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. August 2021, LVwG-152673/24/EW - 152680/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde O; mitbeteiligte Partei: Wohnbauservice Bauträgergesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Kaarstraße 2; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Die antragstellenden Parteien bekämpfen mit ihrer außerordentlichen Revision die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für die Errichtung einer näher beschriebenen Wohnhausanlage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in der KG O. und machen die Verletzung von Nachbarrechten geltend.

2        Der vorliegende, mit der Revision verbundene Aufschiebungsantrag wird mit dem Vorbringen begründet, es sei „nicht gesichert, dass ein dem Bebauungsplan widersprechendes, noch vor Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses hergestelltes Gebäude auch wieder abgetragen werden würde. Bei mangelnder Solvenz des Bauträgers könnte eine dem Bebauungsplan widersprechende Bauruine stehen bleiben und somit die Revisionswerber in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, obwohl diese mit ihrer Revision obsiegten“.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 4.5.2021, Ra 2021/05/0079, oder auch 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, 0019, jeweils mwN).

5        Der Verwaltungsgerichtshof hat im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen, was jedenfalls Annahmen betrifft, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.7.2019, Ra 2019/05/0111, oder auch 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, jeweils mwN).

6        Im vorliegenden Fall sind die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen und entsprechen die antragstellenden Parteien mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zur Begründung ihres Aufschiebungsantrages dem dargestellten Konkretisierungsgebot nicht: Den allgemeinen, bloß hypothetischen Ausführungen im gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei für die Antragsteller während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche.

7        Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050189.L00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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