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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §60 Abs1 litdRechtssatz
Stattgebung - Erteilung einer Abbruchbewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Landesverwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Abbruchwerberin) die Bewilligung zum Abbruch eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen (Amts-)Revision ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass durch den Abbruch des Gebäudes ein irreversibler Zustand eintreten würde. Die Abbruchwerberin führte wiederum aus, dass eine weitere Verzögerung des Vorhabens mit einer massiven Baukostensteigerung einhergehen würde. Nach Abwägung dieser von der Abbruchwerberin vorgebrachten materiellen Interessen einer Kostensteigerung mit der Unwiederbringlichkeit eines Abbruchs wäre mit dem Vollzug des Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050134.L02Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022