RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2021/05/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2021
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litd
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Stattgebung - Erteilung einer Abbruchbewilligung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Landesverwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Abbruchwerberin) die Bewilligung zum Abbruch eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen (Amts-)Revision ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass durch den Abbruch des Gebäudes ein irreversibler Zustand eintreten würde. Die Abbruchwerberin führte wiederum aus, dass eine weitere Verzögerung des Vorhabens mit einer massiven Baukostensteigerung einhergehen würde. Nach Abwägung dieser von der Abbruchwerberin vorgebrachten materiellen Interessen einer Kostensteigerung mit der Unwiederbringlichkeit eines Abbruchs wäre mit dem Vollzug des Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050134.L02

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten