RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2021/05/0134

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litd
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Stattgebung - Erteilung einer Abbruchbewilligung - Unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkret drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2020/05/0024, mwN). Dass mit dem Verbleib des Gebäudes eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen ist, kann aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht abgeleitet werden. Zwingende öffentliche Interessen am Vollzug der Entscheidung liegen somit nicht vor.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050134.L01

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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