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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §60 Abs1 litdRechtssatz
Stattgebung - Erteilung einer Abbruchbewilligung - Unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkret drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2020/05/0024, mwN). Dass mit dem Verbleib des Gebäudes eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen ist, kann aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht abgeleitet werden. Zwingende öffentliche Interessen am Vollzug der Entscheidung liegen somit nicht vor.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050134.L01Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022