TE Vwgh Beschluss 2021/11/18 Ra 2021/05/0134

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litd
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien MA 37 in 1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Juni 2021, Zl. VGW-111/067/377/2020/E-54, betreffend Erteilung einer Abbruchbewilligung (mitbeteiligte Partei: L GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Martin Löffler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Landesverwaltungsgericht Wien der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Abbruchwerberin) die Bewilligung zum Abbruch eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien. Rechtlich führte es aus, dass gemäß § 60 Abs. 1 lit. d zweiter Satz BO für Wien eine Abbruchbewilligung dann erteilt werden dürfe, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild kein öffentliches Interesse bestehe. Da von dem Gebäude eine negative Wirkung auf das Stadtbild ausgehe, bestehe daran kein öffentliches Interesse und der Abbruch sei zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf ein von der Abbruchwerberin vorgelegtes Privatsachverständigengutachten zum mangelnden Beitrag des Gebäudes auf das örtliche Stadtbild, während es dem gegenteilig lautenden Gutachten der Amtssachverständigen nicht folgte.

2        Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen (Amts-)Revision ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass durch den Abbruch des Gebäudes ein irreversibler Zustand eintreten würde.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkret drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2020/05/0024, mwN). Dass mit dem Verbleib des Gebäudes eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen ist, kann aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht abgeleitet werden. Zwingende öffentliche Interessen am Vollzug der Entscheidung liegen somit nicht vor.

5        Es ist daher in die Interessenabwägung einzutreten. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist bei einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (VwGH 20.8.2014, Ra 2014/02/0082; VwGH 14.12.2018, Ra 2018/05/0271, mwN). Die vom Revisionswerber geltend gemachte Unwiederbringlichkeit eines sofortigen Vollzuges und die damit einhergehende Auswirkung auf das örtliche Stadtbild, welches das von ihm vertretene öffentliche Interesse darstellt, sind folglich mit den Interessen der Abbruchwerberin abzuwägen. Der Revisionswerber kam dabei auch seiner Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 16.4.2019, Ra 2019/03/0043, mwN) nach, weil er die tatsächlichen Umstände des drohenden Nachteils ausreichend darlegte (Abriss und Auswirkung auf das Stadtbild). Die Abbruchwerberin führte wiederum aus, dass eine weitere Verzögerung des Vorhabens mit einer massiven Baukostensteigerung einhergehen würde.

6        Nach Abwägung dieser von der Abbruchwerberin vorgebrachten materiellen Interessen einer Kostensteigerung mit der Unwiederbringlichkeit eines Abbruchs wäre mit dem Vollzug des Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden.

7        Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 18. November 2021

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050134.L00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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