TE Vwgh Beschluss 2021/11/18 Ra 2021/04/0169

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0170
Ra 2021/04/0171
Ra 2021/04/0172
Ra 2021/04/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. KommR H, 2. E, 3. Ing. G, 4. C, und 5. T Kraftwerks- und Industriegesellschaft mbH, alle vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Juni 2021, Zl. KLVwG-111-116/18/2021, betreffend gewerbliches Betriebsanlagenverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan; mitbeteiligte Partei: X Industrie AG, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 30. November 2000, mit dem eine Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei in der Gemeinde A genehmigt worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine ergänzende Auflage vorgeschrieben (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

2        Die revisionswerbenden Parteien verbanden mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend brachten sie vor, dass das angefochtene Erkenntnis evidente Mängel aufweise, die es schon für sich alleine rechtfertigen würden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es lägen zudem keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern würden, zumal diese offensichtlich nicht zur konkreten Abwehr von Gefahren für das Leben von Menschen oder ähnliches diene. Ebenso erwachse der mitbeteiligten Partei durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil die Aufrechterhaltung des Betriebes der mitbeteiligten Partei wie bisher möglich sei. Hingegen entstehe durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger und unwiederbringlicher Nachteil. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich aus dem Übergewicht der übergeordneten öffentlichen Interessen gegenüber dem untergeordneten wirtschaftlichen Interesse der mitbeteiligten Partei an einer raschen Umsetzung des Vorhabens. Den durch die bekämpfte Entscheidung gefährdeten öffentlichen Interessen (Hintanhaltung bzw. Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt) komme vorrangige Bedeutung zu.

3        Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Äußerung, in der sie beantragen, der Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde (vgl. etwa VwGH 25.8.2017, Ra 2017/04/0082, mwN).

6        Ein solcher evidenter Fehler liegt gegenständlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundelegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der ergänzend von ihm nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungen auf Grundlage von Sachverständigengutachten zusammengefasst davon ausgegangen, dass weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit noch eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch von der Änderung der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen an Lärm, Luftschadstoffen, Abwässern oder sonstigen Auswirkungen gegeben sein werde. Des Weiteren werde - so das Verwaltungsgericht - durch die Änderung der Betriebsanlage keine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte und keine Beeinträchtigung von bestehenden Wasserrechten gegeben sein. Inwieweit die in der Revision gerügten Mängel vorliegen, wird Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses sein.

7        Den Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040169.L01

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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