TE Vwgh Beschluss 2021/11/19 Ra 2021/01/0300

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Veröffentlicht am 19.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0301

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des A, geboren 1954, und 2. der N, geboren 1959, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2020, Zlen. 1. I408 2219958-1/20E und 2. I408 2219959-1/28E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1        Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache die Anträge der Revisionswerber, irakische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz vom 12. März 2019 zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Irak zulässig sei, legte eine Frist zur freiwilligen Ausreise fest und sprach jeweils aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2        Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2021/01/0139, mwN). Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind konkret nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 19. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010300.L00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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