TE Vwgh Beschluss 2021/11/24 Ra 2021/19/0350

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Veröffentlicht am 24.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E (geboren 1981), vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2021, L515 2213232-1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des (aus Aserbaidschan stammenden) Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird unter anderem vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Aserbaidschan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.

3        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels (Außerlandesbringung des Revisionswerbers) verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 24. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190350.L00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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