TE Vwgh Beschluss 2021/11/29 Ra 2021/20/0351

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §85 Abs3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1993, vertreten durch Dr. Peter Hajek jun., Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2021, W276 2208754-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. September 2018, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, als unbegründet abgewiesen. Unter einem erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2021, E 3455/2021-11, der bei diesem Gerichtshof gegen das erwähnte Erkenntnis erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5        Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bereits aufgeschoben wurde (vgl. VwGH 8.4.2019, Ra 2019/20/0137, mwN).

6        Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG im vorliegenden Fall derzeit nicht in Betracht. Auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG wird hingewiesen.

Wien, am 29. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200351.L00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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