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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, der gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. September 2021, 1. LVwG-S-1411/005-2020, 2. LVwG-S-1413/004-2020 und 3. LVwG-S-1414/004-2020, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Der Revisionswerber begründet das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn dieser Bestimmung in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ihn der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses unverhältnismäßig hart treffen würde und ihm dadurch ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Aufgrund der Länge des Verfahrens und der auch bis dato entstandenen Verfahrenskosten sei es dem Revisionswerber nicht zumutbar, die nunmehr verhängte Strafe zu zahlen, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliege.
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981), es sei denn dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
4 Die Dartuung eines unverhältnismäßigen (wirtschaftlichen) Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 29.7.2020, Ra 2020/02/0168).
5 Der Revisionswerber hat demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte unterlassen sowie seiner gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil trifft, nicht möglich ist. Dem Antrag fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war.
Wien, am 29. November 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020242.L00Im RIS seit
21.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022