TE Vwgh Beschluss 2021/11/30 Ra 2021/01/0281

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1990, vertreten durch Mag. Johannes Zabini, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 29, dieser vertreten durch die Schaller Zabini Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 29, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021, Zlen. 1. W177 1438435-3/18E und 2. W177 1438435-2/32E, betreffend Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. November 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Afghanistan, auf internationalen Schutz abgewiesen (I. und II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (VI.). Mit Bescheid vom 12. November 2018 wurden die Spruchpunkte III. bis VI. des erstgenannten Bescheides von Amts wegen aufgehoben (I.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (II.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (III.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (V.) ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VI.) und ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18. April 2018 verloren habe (VII.).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden des Revisionswerbers gegen diese Bescheide des BFA als unbegründet abgewiesen (A) und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (B).

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über den Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

6        Das BFA hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

7        Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 30. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010281.L00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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