TE Vwgh Erkenntnis 2021/12/16 Ra 2021/09/0214

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

L94002 Sonstiges Gesundheitsrecht Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56
COVID-19 BH Feldkirchen 2020/03/14
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z4
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs4
EpidemieG 1950 §40 Abs1 litc
GewO 1994
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
GewO 1994 §2 Abs13
MRK Art6 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der „A KG in B, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Mai 2021, KLVwG-1940/4/2020, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei betreibt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) das Gastgewerbe in der Betriebsart „Gasthaus“ mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken).Die revisionswerbende Partei betreibt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) das Gastgewerbe in der Betriebsart „Gasthaus“ mit der Berechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken).

2        Zudem betreibt sie ohne eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung für die Beherbergung von Gästen) einen Beherbergungsbetrieb in Form von zwei Almhütten mit acht bzw. vier Betten. Diese Tätigkeit der revisionswerbenden Partei fällt nicht unter die der Gewerbeordnung nicht unterliegende Privatzimmervermietung nach § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994. Eine Anmeldung hiefür bei der Gewerbebehörde gemäß § 111 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 (von der Erbringung eines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe ausgenommene Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden) liegt nicht vor.Zudem betreibt sie ohne eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (Gewerbeberechtigung für die Beherbergung von Gästen) einen Beherbergungsbetrieb in Form von zwei Almhütten mit acht bzw. vier Betten. Diese Tätigkeit der revisionswerbenden Partei fällt nicht unter die der Gewerbeordnung nicht unterliegende Privatzimmervermietung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994. Eine Anmeldung hiefür bei der Gewerbebehörde gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 (von der Erbringung eines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe ausgenommene Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden) liegt nicht vor.

3        Mit Eingabe vom 27. April 2020 beantragte die revisionswerbende Partei im Hinblick auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 14. März 2020, FE5-GES-261/2020 (070/2020), betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, Ersatz für den von ihr im Zeitraum 14. bis 30. März 2020 erlittenen Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), und zwar 888,90 Euro an Entgeltfortzahlung gemäß § 32 [Abs. 1 Z 4 iVm] Abs. 3 EpiG sowie 10.761 Euro an entgangenem selbständigen Einkommen aus dem zuletzt genannten Betrieb gemäß § 32 [Abs. 1 Z 5 iVm] Abs. 4 EpiG, in Summe somit 11.649,90 Euro.Mit Eingabe vom 27. April 2020 beantragte die revisionswerbende Partei im Hinblick auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 14. März 2020, FE5-GES-261/2020 (070/2020), betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, Ersatz für den von ihr im Zeitraum 14. bis 30. März 2020 erlittenen Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG), und zwar 888,90 Euro an Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 32, [Abs. 1 Ziffer 4, iVm] Absatz 3, EpiG sowie 10.761 Euro an entgangenem selbständigen Einkommen aus dem zuletzt genannten Betrieb gemäß Paragraph 32, [Abs. 1 Ziffer 5, iVm] Absatz 4, EpiG, in Summe somit 11.649,90 Euro.

4        Mit dem im Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 31. Mai 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - in Bestätigung des behördlichen Bescheids vom 1. Oktober 2020 - diesen Antrag als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 31. Mai 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten - in Bestätigung des behördlichen Bescheids vom 1. Oktober 2020 - diesen Antrag als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

5        Ausgehend von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt führte das Verwaltungsgericht begründend aus, dass im geltend gemachten Entschädigungszeitraum die im Zeitraum vom 15. bis 30. März 2020 in Kraft gestandene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 14. März 2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes gemäß § 26 EpiG und von Beherbergungsbetrieben gemäß § 20 Abs. 1 und 4 EpiG gegolten habe. Zudem seien die Verordnungen des Gesundheitsministers BGBl. II Nr. 96/2020, in welcher unter anderem das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt worden sei, sowie BGBl. II Nr. 98/2020, betreffend das Verbot des Betretens öffentlicher Orte, von 16./17. bis 22. März 2020 in Geltung gestanden.Ausgehend von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt führte das Verwaltungsgericht begründend aus, dass im geltend gemachten Entschädigungszeitraum die im Zeitraum vom 15. bis 30. März 2020 in Kraft gestandene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 14. März 2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes gemäß Paragraph 26, EpiG und von Beherbergungsbetrieben gemäß Paragraph 20, Absatz eins, und 4 EpiG gegolten habe. Zudem seien die Verordnungen des Gesundheitsministers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, in welcher unter anderem das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt worden sei, sowie Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, betreffend das Verbot des Betretens öffentlicher Orte, von 16./17. bis 22. März 2020 in Geltung gestanden.

6        Die revisionswerbende Partei habe sich in ihrem Entschädigungsantrag auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen berufen. Mit dieser sei gemäß § 20 EpiG die Schließung von Beherbergungsbetrieben nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verfügt worden, nicht jedoch eine solche von Gastgewerbe in der Betriebsart „Gasthaus“ mit einer Berechtigung nach Z 2 dieser Bestimmung. Das von der revisionswerbenden Partei berechtigterweise ausgeübte Gastgewerbe „Gasthaus“ sei von der verordneten Schließung gemäß § 20 EpiG daher nicht betroffen gewesen, weshalb der Antrag auch auf den Verdienstentgang aus dem von ihr geführten Beherbergungsbetrieb gestützt worden sei. Über eine Gewerbeberechtigung (für die Beherbergung von Gästen) nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 verfüge die revisionswerbende Partei jedoch nicht. Um einen Verdienstentgang aus dem Beherbergungsbetrieb geltend machen zu können, hätte sie zunächst die erforderliche Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 zu beantragen gehabt. Mangels einer solchen Gewerbeberechtigung sei der Antrag abzuweisen gewesen.Die revisionswerbende Partei habe sich in ihrem Entschädigungsantrag auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen berufen. Mit dieser sei gemäß Paragraph 20, EpiG die Schließung von Beherbergungsbetrieben nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verfügt worden, nicht jedoch eine solche von Gastgewerbe in der Betriebsart „Gasthaus“ mit einer Berechtigung nach Ziffer 2, dieser Bestimmung. Das von der revisionswerbenden Partei berechtigterweise ausgeübte Gastgewerbe „Gasthaus“ sei von der verordneten Schließung gemäß Paragraph 20, EpiG daher nicht betroffen gewesen, weshalb der Antrag auch auf den Verdienstentgang aus dem von ihr geführten Beherbergungsbetrieb gestützt worden sei. Über eine Gewerbeberechtigung (für die Beherbergung von Gästen) nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verfüge die revisionswerbende Partei jedoch nicht. Um einen Verdienstentgang aus dem Beherbergungsbetrieb geltend machen zu können, hätte sie zunächst die erforderliche Gewerbeberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 zu beantragen gehabt. Mangels einer solchen Gewerbeberechtigung sei der Antrag abzuweisen gewesen.

7        Der Gastgewerbebetrieb „Gasthaus“ sei keiner behördlichen Schließung nach § 20 EpiG unterlegen. Ferner habe der Verfassungsgerichtshof das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 EpiG wegen auf Grundlage von § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) angeordneter Betretungsverbote verneint und ausgesprochen, dass § 4 Abs. 2 COVID-18-MG keineswegs nur an Betriebsschließungen anknüpfe, sondern alle mit Verordnung nach § 1 leg.cit. verfügte Maßnahmen wie Betretungsverbote und minder eingreifende Maßnahmen umfasse (Hinweis auf VfGH 14.7.2020, G 202/2020; 26.11.2020, E 3412/2020; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0078). Durch § 4 Abs. 3 COVID-19-MG, wonach die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt bleiben, würden zudem weder die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 noch jene für den Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 EpiG geändert (Hinweis auf VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018). Zudem habe der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 auf ein „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket“ verwiesen, welches darauf abziele, wirtschaftliche Auswirkungen des Betretungsverbots auf die betroffenen Unternehmen und die Folgen der Pandemie allgemein abzufedern.Der Gastgewerbebetrieb „Gasthaus“ sei keiner behördlichen Schließung nach Paragraph 20, EpiG unterlegen. Ferner habe der Verfassungsgerichtshof das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz von Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG wegen auf Grundlage von Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) angeordneter Betretungsverbote verneint und ausgesprochen, dass Paragraph 4, Absatz 2, COVID-18-MG keineswegs nur an Betriebsschließungen anknüpfe, sondern alle mit Verordnung nach Paragraph eins, leg.cit. verfügte Maßnahmen wie Betretungsverbote und minder eingreifende Maßnahmen umfasse (Hinweis auf VfGH 14.7.2020, G 202/2020; 26.11.2020, E 3412/2020; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0078). Durch Paragraph 4, Absatz 3, COVID-19-MG, wonach die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt bleiben, würden zudem weder die Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen nach dem Epidemiegesetz 1950 noch jene für den Ersatz von Verdienstentgang nach Paragraph 32, Absatz eins, EpiG geändert (Hinweis auf VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018). Zudem habe der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, auf ein „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket“ verwiesen, welches darauf abziele, wirtschaftliche Auswirkungen des Betretungsverbots auf die betroffenen Unternehmen und die Folgen der Pandemie allgemein abzufedern.

8        Den von der revisionswerbenden Partei behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf Verordnungen im Bundesland Tirol verneinte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung; ebenso sei die Differenzierung zwischen Beherbergungs- und Gasthausbetrieben nicht zu beanstanden. Im Übrigen habe die revisionswerbende Partei eine Vergütung für einen im Zusammenhang mit ihrem „Gasthausbetrieb“ erlittenen Verdienstentgang nicht geltend gemacht, weshalb dieser nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei.

9        Das Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass sich der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergeben habe, die für eine Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen von der revisionswerbenden Partei nicht bestritten worden seien und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher ausschließlich - nicht übermäßig komplexe - Rechtsfragen zu lösen gewesen seien.

10       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung auch des Verwaltungsgerichtshofes, von der es in seinem Erkenntnis nicht abgewichen sei.

11       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

12       Die revisionswerbende Partei sieht die aufgrund ihrer Revision zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor allem darin gelegen, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 14. März 2020 verwendeten Begriffs „Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994)“ fehle und insbesondere fraglich sei, ob von diesem nur Betriebe mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung des reglementierten Beherbergungsgewerbes erfasst seien. Davon hänge eine Entscheidung über den geltend gemachten Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG ab.Die revisionswerbende Partei sieht die aufgrund ihrer Revision zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor allem darin gelegen, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 14. März 2020 verwendeten Begriffs „Beherbergungsbetriebe (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994)“ fehle und insbesondere fraglich sei, ob von diesem nur Betriebe mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung des reglementierten Beherbergungsgewerbes erfasst seien. Davon hänge eine Entscheidung über den geltend gemachten Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG ab.

13       Die Revision ist aus diesem geltend gemachten Grund zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist auch berechtigt.

14       Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) BGBl. Nr. 186/1950 (WV), § 32 Abs. 1 bis 5 EpiG in der (nach wie vor in Geltung stehenden) Fassung BGBl. Nr. 702/1974, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, (WV), Paragraph 32, Absatz eins, bis 5 EpiG in der (nach wie vor in Geltung stehenden) Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,, lauten:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.Paragraph 20, (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.(4) Inwieweit die in den Absatz eins, bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

...

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweitParagraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.   sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, odersie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder

2    ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oderihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder

3.   ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oderihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder

4.   sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, odersie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.   sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, odersie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.   sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, odersie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder

7.   sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.“

15       Mit der auf § 20 Abs. 4 EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, BGBl. II Nr. 74/2020, wurde die Möglichkeit des Setzens der in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) geschaffen.Mit der auf Paragraph 20, Absatz 4, EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,, wurde die Möglichkeit des Setzens der in Paragraph 20, Absatz eins, bis 3 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) geschaffen.

16       § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, lautete bis zur Novellierung mit 22. März 2020 durch BGBl. I Nr. 23/2020:Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, lautete bis zur Novellierung mit 22. März 2020 durch BGBl. I Nr. 23/2020:

„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.“Paragraph eins, Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.“

17       Mit § 3 der auf Grund § 1 COVID-19-MG mit Wirksamkeit ab 16. März 2020 erlassenen und mit 30. April 2020 außer Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, wurde das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen) untersagt. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, stellte der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2020 fest, und sprach aus, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Mit Paragraph 3, der auf Grund Paragraph eins, COVID-19-MG mit Wirksamkeit ab 16. März 2020 erlassenen und mit 30. April 2020 außer Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, wurde das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen) untersagt. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, stellte der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, fest, und sprach aus, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

18       Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 14. März 2020, FE5-GES-261/2020 (070/2020), betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, LGBl. Nr. 11/2020, lautete (Schreibweise im Original): Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 14. März 2020, FE5-GES-261/2020 (070/2020), betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, lautete (Schreibweise im Original):

„Gemäß § 26 sowie 20 Abs. 1 und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (2019 neuartiges Coronavirus“), BGBll1 Nr. 74/020, wird verordnet:„Gemäß Paragraph 26, sowie 20 Absatz eins und 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (2019 neuartiges Coronavirus“), BGBll1 Nr. 74/020, wird verordnet:

„§ 1 (1) Der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003) ist gemäß § 26 Epidemiegesetz 1950 eingestellt.„§ 1 (1) Der Betrieb von Seilbahnen (Paragraph 2, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003) ist gemäß Paragraph 26, Epidemiegesetz 1950 eingestellt.

(2) Das Betriebsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.(2) Das Betriebsverbot nach Absatz eins, gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 2 (1) Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO1994) sind gemäß § 20 Abs 1 und 4 und der Verordnung BGBl I1 Nr. 74/2020 zu schließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf über Antrag Ausnahmen vom Gebot nach Abs. 1 gewähren:Paragraph 2, (1) Beherbergungsbetriebe (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO1994) sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, und 4 und der Verordnung Bundesgesetzblatt I1 Nr. 74 aus 2020, zu schließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf über Antrag Ausnahmen vom Gebot nach Absatz eins, gewähren:

a)   für Beherbergungsbetriebe gemäß Abs. 1 im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchenfür Beherbergungsbetriebe gemäß Absatz eins, im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen

b)   soweit sich die Schließung einzelner Betriebe als unverhältnismäßige Maßnahme erweist, wie dies insbesondere für die erforderliche Dauer einer geordneten Abreise von Gästen erforderlich ist.

§ 3 (1) Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung der Verordnung in den Gemeinden des Bezirks (§ 6 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit § 15 K-AGO), in Kraft.Paragraph 3, (1) Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung der Verordnung in den Gemeinden des Bezirks (Paragraph 6, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit Paragraph 15, K-AGO), in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

19       § 2 und § 111 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, § 111 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2017, lauten (auszugsweise):Paragraph 2 und Paragraph 111, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, Paragraph 111, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,, lauten (auszugsweise):

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:Paragraph 2, (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

...

9.die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige;

...

(13) Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß § 32 Abs. 1a in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (§ 9 Abs. 2 ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde.(13) Für in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Tätigkeiten, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, gelten die die Ausübung dieser Tätigkeit regelnden Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sinngemäß. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, haben auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Dasselbe gilt auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern, die diese Tätigkeiten auf Grund eines sonstigen Rechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung (Paragraph 9, Absatz 2, ArbVG) ausüben, sofern ansonsten für diese Arbeitsverhältnisse keine Norm der kollektiven Rechtsgestaltung gelten würde.

...

Gastgewerbe

§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es fürParagraph 111, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) bedarf es für

1.   die Beherbergung von Gästen;

2.   die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für

1.   ...

4.   die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste;

5.   ...

...

(5) Bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) ist die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen; Änderungen einer in Abs. 2 genannten Betriebsart auf eine Betriebsart, für die ein Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe vorg

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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