TE Vwgh Beschluss 2021/12/20 Ra 2020/07/0066

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des H U in W, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Wiedenstraße 11/1/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Juli 2020, Zl. LVwG-S-384/001-2020, betreffend Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2020, mit dem sein Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 13. August 2019 wegen einer Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

2        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2020 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis bewilligt.

3        Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß Abs. 3 leg cit. in einem Fall wie dem vorliegenden mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer an diesen.

4        Der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 8. Oktober 2020 wurde dem damit zum Verfahrenshelfer zunächst bestellten Rechtsanwalt am 9. Oktober 2020 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 20. November 2020.

5        Die vorliegende außerordentliche Revision wurde vom damaligen Verfahrenshelfer zwar am Abend des 19. November 2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, jedoch entgegen § 24 Abs. 1 VwGG nicht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, sondern direkt beim Verwaltungsgerichtshof. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof am 23. November 2020 verfügten Weiterleitung des Revisionsschriftsatzes an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich langte dieser dort am 24. November 2020 - sohin nach Ablauf der Revisionsfrist - ein.

6        Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2020/06/0307, mwN).

7        Der Revisionswerber wurde zu diesen Umständen im Wege seines nunmehrigen Verfahrenshelfers angehört und ist den dargestellten Umständen nicht entgegengetreten.

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070066.L00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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