RS Lvwg 2021/12/28 VGW-101/092/14246/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.12.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Ein Fahrzeug, das als solches unter einer Autoplane („Vollgarage“) verborgen bleibt, berührt das Landschaftsbild i.S.d. § 1 Abs. 3 Z. 9 AWG 2002 gar nicht, das Ortsbild keinesfalls in einer Intensität, dass von einer Beeinträchtigung gesprochen werden könnte.

Schlagworte

Behandlungsauftrag; bewegliche Sache; Abfalleigenschaft; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; öffentliches Interesse; Gesundheitsgefährdung; Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds; nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.092.14246.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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