RS Lvwg 2021/12/28 VGW-101/092/14246/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.12.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 AWG 2002 ist im Lichte der unionsrechtlichen Vorgabe (nunmehr Rl 2008/98/EG) zu lesen (vgl. VwGH 24.1.2013, 2009/07/0112: „richtlinienkonforme Auslegung“), die in Art. 3 Z 1 statt von „beweglicher Sache“ von „Stoff oder Gegenstand“ spricht; es ist daher nicht primär der Sachenbegriff des ABGB maßgeblich. Es kommt auf die faktische Beweglichkeit des Gegenstandes an; es ist darauf abzustellen, ob eine Ortsveränderung ohne (wesentliche) Substanzverletzung möglich ist. Dies ist der Fall, wenn sich die zwei Schweißstellen, bei denen ein Fahrzeug mit der Garteneinfriedung verbunden ist, trennen lassen, ohne dass es zu einem Substanzverletzung beim Fahrzeug kommen würde.

Schlagworte

Behandlungsauftrag; bewegliche Sache; Abfalleigenschaft; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; öffentliches Interesse; Gesundheitsgefährdung; Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds; nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.092.14246.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten