TE Bvwg Beschluss 2021/10/4 W131 2245792-2

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Entscheidungsdatum

04.10.2021

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §342
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W131 2245792-2/17E

W131 2245792-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge der XXXX (ASt) auf Nachprüfung einer Ausscheidensentscheidung sowie einer Zuschlagsentscheidung; und weiters auf Pauschalgebührenersatz iZm dem Vergabeverfahren der ARE Austrian Real Estate GmbH (AG), vertreten durch: Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. mit der Bezeichnung „BVH Sicherheitszentrum Tirol, Sanierung und Erweiterung; „Sanitär und Druckluftinstallation"“ beschlossen:

A)

I. Das Nachprüfungsverfahren mit den beiden Nichtigerklärungsbegehren und das Pauschalgebührenersatzverfahren werden hiermit eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die ASt hat die im Spruch bezeichneten Nichtigerklärungsbegehren in einem gemäß § 342 Abs 2 BVergG verbundenen Nachprüfungsantrag gestellt und für den Nachprüfungsantrag auch Pauschalgebührenersatz begehrt. Der Nachprüfungsantrag mit seinen Nichtigerklärungsbegehren und das Pauschalgebührenersatzbegehren wurden nach vorangehender Erlassung einer insoweit beantragten einstweiligen Verfügung von der ASt mittlerweile zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten laut Spruch.

2. Zur Einstellung

Zu A)

Gegenständlich hatte das BVwG gemäß § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 (= BVergG) in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.

Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend waren gegenständlich vom BVwG die über den Nachprüfungsantrag und über das Pauschalgebührenersatzbegehren beim BVwG durchzuführenden Verfahren einzustellen, nachdem auch § 328 Abs 1 BVergG 2018 im Nachprüfungsbereich ausdrücklich Verfahrenseinstellungen nach Zurückziehung durch den Einzelrichter vorsieht und das VwGVG gegenständlich subsidiär anwendbar ist - § 333 BvergG 2018. IZm dem Pauschalgebührenersatzverfahren bestand gleichfalls gemäß § 328 BVergG Einzelrichterzuständigkeit.

Klarstellend ist festzuhalten, dass durch die Zurückziehung des Nachprüfungsantrags die einstweilige Verfügung gemäß § 350 Abs 4 BVergG ex lege außer Kraft getreten ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung zur Einstellung von Nachprüfungs- bzw Pauschalgebührenersatzverfahren auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.

Schlagworte

Antragszurückziehung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2245792.2.00

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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