TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/4 W118 2197944-1

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Entscheidungsdatum

04.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §18
Forstgesetz 1975 §25
NatSchG Stmk 1976 §2
NatSchG Stmk 1976 §3
UVP-G 2000 Anh1 Z26
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §17 Abs6
UVP-G 2000 §17 Abs7
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W118 2197944-1/182E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Silvia KRASA sowie den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden des/der

1.        XXXX ,

2.        XXXX ,

3.        XXXX ,

4.        XXXX ,

5.        XXXX ,

6.        XXXX ,

7.        XXXX ,

8.        XXXX ,

9.        XXXX ,

10.       XXXX ,

11.       XXXX ,

12.       XXXX ,

13.       XXXX ,

mit Ausnahme der Erst-, Fünft- und Zehnt-Beschwerdeführer sämtlich vertreten durch Dr. Lorenz E. RIEGLER, Rechtsanwalt in 1070 Wien,

14.       XXXX ,

15.       XXXX ,

16.       XXXX ,

17.       XXXX ,

18.       XXXX , vertreten durch die eingeantworteten Erben XXXX ,

19.       XXXX , vertreten durch ONZ, ONZ, KRAEMMER, HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien,

20.       XXXX und

21.       XXXX ,

die letzten beiden wiederum vertreten durch Dr. Lorenz E. RIEGLER, Rechtsanwalt in 1070 Wien,

gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Genehmigung der Errichtung des Windparks XXXX nach dem UVP-G 2000 beschlossen (Spruchpunkt I. und II.) bzw. zu Recht erkannt (Spruchpunkt III.):

A)       

I: Die Beschwerden des XXXX , XXXX , des XXXX , XXXX , des XXXX , des XXXX , des XXXX und des XXXX werden zurückgewiesen.

II: Im Hinblick auf die Beschwerden des Herrn XXXX und der XXXX wird das Verfahren eingestellt.

Herr XXXX und Frau XXXX treten in die Parteistellung des Herrn XXXX ein.

III. Der Genehmigungsantrag wird mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragten Einschränkung bewilligt, dass die Windkraftanlagen (WKA) 9 und 11 nicht mehr Vorhabensbestandteil sind. Der Windpark XXXX besteht nunmehr aus insgesamt 18 Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 57,6 MW. Das Vorhaben ist entsprechend den im Verfahren vor dem BVwG angepassten Projektunterlagen (Dokument Landschaftswandel durch Verwaltung – Stellungnahme und Maßnahmenvorschläge vom 28.02.2019; Ergänzung zum schalltechnischen Projekt vom 28.02.2019 sowie Nachreichungen vom 01.07.2019 und vom 12.08.2019; Nachreichungen Lichtimmissionen vom 08.10.2019, Antragseinschränkung vom 09.12.2019; überarbeitete Vorhabensbeschreibung, Einlage 0102, Rev. 02, Stand 28.10.2019, sowie aktualisierter Übersichtslageplan vom 10.10.2019, jeweils übermittelt mit Schriftsatz vom 13.12.2019; Detailkonzept Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume vom 20.12.2019 sowie Beilage Maßnahmenübersicht, übermittelt mit Schriftsatz vom 23.12.2019; adaptiertes Klimakonzept vom 10.01.2020; alternative Zuwegung zur WKA 8 lt. Schriftsatz vom 07.02.2020; Auswirkungen durch den Verzicht auf die WKA 9 und 11 sowie neue Zuwegung zur Anlage 8 lt. Schriftsatz vom 11.02.2020; Schriftsatz vom 18.06.2020; Verhandlungsschrift vom Juli 2020 (Seiten 43, 59 f., 85 f.; Beilagen ./6, ./12, ./13, ./18) ; fachliche Stellungnahme und Aktualisierung nach Veränderungen an einzelnen Flächen vom 03.08.2020.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung der zulässigen Beschwerden abgeändert wie folgt:

1. In Pkt. 3.1. des angefochtenen Bescheids erhält der Absatz „Neuaufforstungen“ folgende Fassung:

Die Vornahme der Ersatzaufforstungen für die dauernden Rodungsflächen hat bis spätestens sechs Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu erfolgen; die Wiederaufforstung für die befristeten Rodungsflächen sowie die Wiederherstellung der befristeten Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes sind bis spätestens sechs Jahre nach Erlöschen der Genehmigung durchzuführen.

2. Die folgenden Nebenbestimmungen (Nummerierung lt. angefochtenem Bescheid) erhalten den nachfolgenden modifizierten Wortlaut:

Nr. 54: Die Marmorflächen und größeren Felsblöcke im Bereich des XXXX - und   XXXX sind während der Bauphase und auch Betriebsphase von Eingriffen  auszusparen. Zur Sicherstellung des Erhaltes der Marmorflächen im Standortraum  der Windenergieanlagen sind die Felsformationen vor Beginn jeglicher  Baumaßnahmen zu kartieren, zu verorten und zu dokumentieren. Seitens der  ökologischen Bauaufsicht ist eine Beweissicherung durchzuführen und der Bestand  der Formationen der zuständigen Behörde nach Abschluss der Baumaßnahmen  nachzuweisen.

Nr. 72: Die Umsetzung der im Projekt für den Fachbereich „Tiere, Pflanzen und deren  Lebensräume“ vorgesehenen Maßnahmen – mit Ausnahme der Beweissicherungs-  und Kontrollmaßnahmen mit längeren Laufzeiten – hat bis spätestens 1 Jahr nach  Inbetriebnahme zu erfolgen, sofern nicht eine andere Nebenbestimmung  Abweichendes bestimmt.

Nr. 73: Die im Fachgutachten „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“ angeführten  „vorgezogenen Maßnahmen“ (CEF-Maßnahmen) sind bis spätestens einen Monat vor  Baubeginn umzusetzen. Vor Umsetzung der im Fachgutachten „Tiere, Pflanzen und  deren Lebensräume“ angeführten „vorgezogenen Maßnahmen“ (CEF-Maßnahmen)  ist dazu eine Detailplanung auszuarbeiten, in der sämtliche geplanten Maßnahmen  inhaltlich beschrieben und parzellenscharf verortet sind. Diese Planungen sind der  UVP-Behörde vorzulegen. Die Maßnahmen sind bis spätestens einen Monat vor  Baubeginn umzusetzen.

Nr. 76: Schlägerungsarbeiten dürfen nur im Zeitraum zwischen 01.08. und 01.03. unter  Begleitung einer ökologischen Bauaufsicht durchgeführt werden. Ausnahme  Fledermaus-Schutz: Schlägerungsarbeiten von Baumbeständen mittleren und hohen  Alters dürfen nur in den Monaten September und Oktober durchgeführt werden.

Nr. 77: Die Anlagen sind im ersten Betriebsjahr im Zeitraum von 01.04. – 31.10. bei  Temperaturen über 8°C und Windgeschwindigkeiten unter 6,5 m/s sowie bei  fehlendem Niederschlag zwischen 0,5 h vor dem Sonnenuntergang und 0,5 h nach  dem Sonnenaufgang (tagesindividuelle Programmierung entsprechend den  Ephemeriden für den Standort XXXX ) abzuschalten. Die Messungen der  Windgeschwindigkeiten und Temperaturen haben in 10 Minuten-Intervallen zu  erfolgen. Bei Niederschlag oder Nebel muss die Anlage nicht abgeschaltet werden. Es  muss ein durchgehendes 2-jähriges Monitoring der Fledermausaktivitäten im  Gondelbereich und (soweit herstellerseitig technisch realisierbar) im Bereich des  Mastes auf Höhe der  unteren Rotorspitze nach Inbetriebnahme der Anlagen zwischen  1. April und 31. Oktober von  Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit Hilfe von  Batcordern nach dem aktuellen technischen Stand durchgeführt werden. Es sind in den  drei Teilräumen XXXX je eine Gondel sowie im  zentralen Teilraum XXXX zwei Gondeln mit einem  Erfassungsgerät auszustatten. Die Standorte XXXX zentraler Teilraum: XXXX und XXXX werden  vorgeschlagen. Nach  dem ersten Betriebsjahr kann durch die Behörde in Absprache  mit dem Betreiber gemäß der Datenauswertung ein genau definierter Abschalt- Algorithmus für den  Standort eingerichtet werden. Hierfür muss spätestens 1 Monat  nach Ende des ersten Betriebsjahres der zuständigen Behörde ein Monitoring-Bericht  vorgelegt werden. Auch nach dem 2. Betriebsjahr muss ein Monitoring-Bericht mit  Datenauswertung erstellt werden – falls erforderlich, kann der Abschaltalgorithmus  neuerlich angepasst werden. Ergänzend zum Gondel-Monitoring ist als  Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme eine Schlagopfersuche nach dem aktuellen  Stand der Technik (zum Zeitpunkt der Bescheid-Erlassung) durchzuführen. Ein  diesbezügliches Konzept ist der Behörde vor Baubeginn vorzulegen.

Fachbereich Forstökologie:

Nr. 90: Die Rodungsbewilligung im Ausmaß von 28,89480 ha (ohne Rodungen für  Ausgleichsflächen betragen die Anlagenrodungen 21,4460 ha) ist ausschließlich  zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb des Windparks XXXX mit 18  Windenergieanlagen des Anlagentyps Siemens SWT-3.2-113 zur Nutzung von  Windenergie mit einer Nennleistung von 3,2 MW samt allen damit unmittelbar  einhergehenden Maßnahmen und samt aller dazugehörigen Anlagen und  Einrichtungen: Errichtung einer Kabeltrasse zur Ableitung der erzeugten Energie,  Errichtung von Windpark-Anlagen, Zuwegung der Anlagenteile (Forstwege u.  Neuerrichtung), Errichtung eines Umladeplatzes und Kehrenradienerweiterung der  Zufahrtsstraßen sowie Errichtung der Ausgleichsfläche XXXX . Diese  Detailvorhaben umfassen eine dauernde Rodungsbewilligung im Ausmaß von  6,6192 ha für Anlagenbestandteile und im Ausmaß von 7,4488 ha für  Ausgleichsflächen der XXXX (in Summe 14,0680 ha) sowie eine befristete  Rodungsbewilligung im Ausmaß von 14,8268 ha für Anlagenbestandteile. Diese  Rodungsflächen sind aus nachstehender Tabelle ersichtlich (Rodungsflächen =  Tabellenspalte „Wald, Forststraßen"):

Nr. 91: Die Bewilligung zur Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes  („Schwendung" lt. UVE) im Ausmaß von 9,8045 ha ist ausschließlich zweckgebunden  für die Errichtung und der Betrieb des Windparkes XXXX mit 18  Windenergieanlagen des Anlagentyps Siemens SWT-3.2-113 zur Nutzung von  Windenergie mit einer Nennleistung von 3,2 MW samt allen damit unmittelbar  einhergehenden Maßnahmen und samt aller dazugehörigen Anlagen und  Einrichtungen: Errichtung einer Kabeltrasse zur Ableitung der erzeugten Energie,  Errichtung von Windpark-Anlagen und Zuwegung der Anlagenteile. Diese  Detailvorhaben umfassen eine dauernde Bewilligung zur Verringerung des Bewuchses  in der Kampfzone des Waldes im Ausmaß von 1,0820ha und eine befristete Bewilligung  zur Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes im Ausmaß von 9,0772  ha. Diese Flächen sind aus vorstehender Tabelle ersichtlich (Schwendungsflächen =  Tabellenspalte „Alm bestockt").

Nr. 93: Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sind ein zwingender Bestandteil der vorliegenden Bewilligung. Mit diesen Kompensationsmaßnahmen muss innerhalb  von einem Jahr ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Die  Kompensationsmaßnahmen sind innerhalb von vier Jahren ab Rechtskraft des  Bewilligungsbescheides fertig umzusetzen. Die Kompensationsflächen sind zwingend  zu verorten.

Nr. 94: Aufgrund des dauernden Entfalles einer hohen Schutzwirkung des Waldes auf 2,0461  ha und des dauernden Entfalles einer mittleren Wohlfahrtswirkung des Waldes auf  0,0287 ha sind diese verloren gehenden Wirkungen durch eine  Waldverbesserungsmaßnahme auszugleichen. Zur Umsetzung dieser  Waldverbesserungsmaßnahme ist die in der UVE-Einlage 0902 definierte  Kompensationsmaßnahme „Mbet_P_006“ inhaltlich durchzuführen. Die Fläche ist  zwingend als Waldfläche mit einer Überschirmung zwischen drei Zehntel und sieben  Zehntel dauerhaft zu erhalten. Es sind, wie in der Maßnahme „Mbet_P_006“  beschrieben, verschiedene Baumarten einzumischen. Zumindest sind aber im Sinne  des § 18 Abs 2 Forstgesetz 1975 idgF (ForstG) jedenfalls 5.250 Stk. Mischbaumarten in  diesen Waldkomplex einzubringen. Dabei sind folgende Baumarten nach botanischer  Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:  

Baumart:

Lärche

(Larix decidua)

Weißtanne

(Abies alba)

Eberesche

(Sorbus aucuparia)

 

Anzahl:

950

800

1000

 

Größe d. Pflanzen:

40/60 cm

20/40 cm

80/120 cm

 

Pflanzverband:

2 x 2 m

1,5 x 1,5 m

1,5 x 1,5 m

 

Baumart:

Bergahorn

(Acer pseudoplatanus)

Grünerle

(Alnus viridis)

Roter Holunder

(Sambucus racemosa)

Summe

Anzahl:

900

1000

600

5.250

Größe d. Pflanzen:

50/80 (80/120) cm

50/80 cm

50/80 cm

 

Pflanzverband:

1,5 x 1,5 m

1,5 x 1,5 m

1,5 x 1,5 m

1,5 x 1,5 m

         Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart  gleichverteilt über die zu verbessernde Waldfläche zu setzen. Diese Aufforstung ist in  den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung  gem. § 13 Abs. 8 ForstG gesichert ist. Dies bedingt auch – bei Ausfall von Baumarten –  eine Nachbesserung nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben  beschrieben. Ein Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist zwingend vorzusehen.

Nr. 95: Bei einer vorzeitigen Aufgabe des Verwendungszweckes der Rodung, spätestens aber  nach Ablauf der festgesetzten Frist sind die befristeten Rodungsflächen im darauf  folgenden Frühjahr, spätestens jedoch innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft des  Rodungsbewilligungsbescheides wiederzubewalden. Zuvor sind alle bodenoffenen  Bereiche mittels Hydrosaat nach dem Stand der Technik (ÖNORM L 1113) anzusamen,  wobei die verwendete, zertifizierte sowie regionale Saatgutmischung jedenfalls  Festuca ovina (Schaf-Schwingel), Festuca rubra (Rot-Schwingel), Poa pratensis (Wiesen- Rispengras), Lotus corniculatus (Gewöhnlicher Hornklee) und Trifolium repens (Weiß-  od. Kriechklee) im gemeinsamen Anteil von zumindest 65 % zu enthalten hat. Im Sinne  des § 18 Abs. 4 ForstG sind für diese Wiederbewaldung folgenden Baumarten nach  botanischer Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:  

Baumart:

Lärche

(Larix decidua)

Weißtanne

(Abies alba)

Eberesche

(Sorbus aucuparia)

Salweide

(Salix caprea)

Anzahl:

5000

5500

7000

5000

Größe d. Pflanzen:

40/60 cm

20/40 cm

80/120 cm

80/120 cm

Pflanzverband:

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

Baumart:

Bergahorn

(Acer pseudoplatanus)

Grünerle

(Alnus viridis)

Roter Holunder

(Sambucus racemosa)

Summe

Anzahl:

6567

4000

4000

37.067

Größe d. Pflanzen:

50/80 (80/120) cm

50/80 cm

50/80 cm

 

Pflanzverband:

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

         Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart  gleichverteilt über die zu verbessernde Waldfläche zu setzen. Diese Aufforstung ist in  den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis diese Verjüngung  gem. § 13 Abs. 8 ForstG gesichert ist. Dies bedingt auch – bei Ausfall von Baumarten –  eine Nachbesserung nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben  beschrieben. Zuvor bereits angekommene Naturverjüngung kann belassen werden. Ein  Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist zwingend vorzusehen.

Nr. 97: Diese Aufforstung darf keine Schlüsselhabitate von Raufußhühnern berühren, die  Aufforstungsfläche hat im Nahbereich von Windenergieanlagen und Zuwegungen bzw.  Wanderwegen zu erfolgen, um Beeinträchtigungen von Raufußhuhn-Lebensräumen  bestmöglich auszuschließen. Bei dieser Aufforstung sind folgende Baumarten nach  botanischer Art, Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:  

Baumart:

Fichte

(Picea abies)

Lärche

(Larix decidua)

Eberesche

(Sorbus aucuparia)

Summe

Anzahl:

360

310

318

988

Größe d. Pflanzen:

40/60 cm

40/60 cm

80/120 cm

 

Pflanzverband:

1 x 1 m

1 x 1 m

1 x 1 m

1 x 1 m

         Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart  gleichverteilt über die Ausgleichsfläche in der Kampfzone des Waldes zu setzen. Diese  Aufforstung ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen,  sodass eine überschirmte Fläche von 0,0808 ha nicht unterschritten wird. Dies hat  solange zu erfolgen, bis die verbleibende Verjüngung gem. § 13 Abs 8 ForstG gesichert  ist. Erforderliche Nachbesserungen haben nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität,  wie oben beschrieben, zu erfolgen. Ein Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist  zwingend vorzusehen.

Nr. 98: Bei einer vorzeitigen Aufgabe der befristeten Verringerung des Bewuchses in der  Kampfzone des Waldes, spätestens aber nach Ablauf der festgesetzten Frist sind diese  Flächen (ohne hohe Schutzwirkung) im darauf folgenden Frühjahr, spätestens jedoch  innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft dieses Bewilligungsbescheides  wiederherzustellen. Zuvor sind alle bodenoffenen Bereiche mittels Hydrosaat nach  dem Stand der Technik (ÖNORM L 1113) anzusamen, wobei die verwendete,  zertifizierte sowie regionale Saatgutmischung jedenfalls Festuca ovina (Schaf- Schwingel), Festuca rubra (Rot-Schwingel), Poa pratensis (Wiesen-Rispengras), Lotus  corniculatus (Gewöhnlicher Hornklee) und Trifolium repens (Weiß- od. Kriechklee) im  gemeinsamen Anteil von zumindest 65 % zu enthalten hat. Im Sinne des § 18 Abs. 4  ForstG sind für diese Wiederbewaldung folgenden Baumarten nach botanischer Art,  Ausmaß und Qualität mittels Lochpflanzung zu versetzen:

Baumart:

Fichte

(Picea abies)

Lärche

(Larix decidua)

Eberesche

(Sorbus aucuparia)

Summe

Anzahl:

400

600

663

1.663

Größe d. Pflanzen:

40/60 cm

40/60 cm

80/120 cm

 

Pflanzverband:

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

2 x 2 m

         Dabei sind die Pflanzen in Gruppen von zumindest 25 Stk. derselben Baumart  gleichverteilt über die zu betroffene Fläche der Kampfzone des Waldes zu setzen. Diese  Aufforstung ist in den Folgejahren solange zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen, bis  diese Verjüngung gem. § 13 Abs 8 ForstG gesichert ist. Erforderliche Nachbesserungen  haben nach botanischer Art, Ausmaß und Qualität, wie oben beschrieben, zu erfolgen.  Ein Wild- und Weideviehschutz (siehe unten) ist zwingend vorzusehen.

Fachbereich Schutz von Sach- und Kulturgütern:

Nr. 130: Allfällige Bodenfunde sind rechtzeitig vor Baubeginn zu erheben, um Verzögerungen  während der Bauführung zu vermeiden und dem Bundesdenkmalamt gem. §§ 8 und  11 Denkmalschutzgesetz zu kommunizieren. Weitere Bewertungen, Versorgungen  und Verwahrungen der Funde haben in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt zu  erfolgen. Zwischenzeitliche Bautätigkeiten, welche Funde schädigen könnten (z.B.  Grabungen, Erschütterungen etc.) haben zu unterbleiben.

3. Folgende Nebenbestimmungen werden ergänzt:

Fachbereich Humanmedizin:

Nr. 19a: Vor Inbetriebnahme des Windparks ist eine überarbeitete  Schattenwurfprognose für den Immmissionspunkt A vorzulegen, die alle für die  Programmierung der  Abschalteinrichtung erforderlichen Parameter exakt ermittelt.

Naturschutz - Fachbereich Pflanzen:

Nr. 80a: Die projektierte Flächenbeanspruchung im Bereich der Sturzquelle (Konflikt  Kbau_P_001) ist durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine lokale  Baufeldeinschränkung oder eine kleinräumige Verschiebung des Eingriffsbereiches  inkl. Abplankung der Quelle als Schutzzone zur Gänze zu vermeiden. Die im Projekt  vorgesehene Maßnahme Mbau_P_001 kann daher entfallen.

Nr. 80b: Bei den im Projekt vorgesehenen Maßnahmen Mbau_P_004 bis Mbau_P_006 sind  soweit wie möglich die beim Eingriff anfallenden Rasensoden fachgerecht und dem  Stand der Technik entsprechend bei der Rekultivierung wiederzuverwenden.  Ergänzend dazu ist in den Fugen der Soden sowie in Randbereichen autochthones  Saatgut aufzutragen.

Nr. 80c: Die projektierte Flächenbeanspruchung im Bereich des Silikat-Borstgrasrasens am   XXXX (Konflikt Kbau_P_010) ist durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine  lokale Baufeldeinschränkung oder eine kleinräumige Verschiebung des  Eingriffsbereiches inkl. Abplankung des Silikat-Borstgrasrasens als Schutzzone zur  Gänze zu vermeiden. Die im Projekt vorgesehene Maßnahme Mbau_P_009 kann  daher entfallen.

Nr. 80d: Die Maßnahme Mbau_P_17 ist durch eine lokale Baufeldeinschränkung  (Mbau_P_012) zu ersetzen, um Felswände im Bereich XXXX im Hinblick auf  die Erhaltung der endemischen Pflanzenart Moehringia diversifolia an Ort und Stelle  unversehrt zu erhalten.

Nr. 80e: Das Vorkommen der in Österreich stark gefährdeten Pflanzenart Floh-Segge (Carex  pulicaris) im Bereich einer Forstwegvernässung südlich des Anlagenstandorts 9  (14.92646 Ost, 47.07521 Nord, 1590 msm) ist von den vorhabensbedingten Eingriffen  auszusparen; hierfür ist von der ökologischen Bauaufsicht eine Schutzzone  einzurichten und während der Bauarbeiten kenntlich zu machen.

Nr. 80f: Der im Bereich des geplanten Umladeplatzes südlich des XXXX befindliche  Magerwiesenstreifen zum Wald hin ist durch die Einrichtung und Kenntlichmachung  einer Schutzzone von jeglichen vorhabensbedingten Eingriffen zu schützen.

Nr. 80g: Sämtliche Maßnahmen der Betriebsphase aus dem Fachbereich Pflanzen, d.h.  Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (inkl. der Maßnahmen im Waldbereich), sind  über die Betriebsdauer des Windparkes aufrecht zu erhalten. Im Falle eines  Repowerings des Windparks sind diese Maßnahmen auch weiterhin über die  folgende Betriebsdauer aufrechtzuerhalten.

Nr. 80h: Die im Projekt vorgesehene Maßnahme Mbet_P_003 (Herstellung einer Ruderalflur)  hat zu entfallen. Stattdessen ist eine Magergrünlandfläche im Ausmaß von zumindest  0,19 ha aus einer jungen, ökologisch geringwertigen Fichtenwaldfläche herzustellen  und diese Magergrünlandfläche durch geeignete Pflege/Nutzung über die  Betriebsdauer des Windparks zu erhalten. Die Maßnahme ist detailliert auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen.

Nr. 80i: Die im Projekt vorgesehene Maßnahme Mbet_P_004 (Anlage von  Zwergstrauchheiden) hat zu entfallen. Stattdessen ist eine Zwergstrauchheide im  Ausmaß von zumindest 0,14 ha aus einer jungen, ökologisch geringwertigen  Fichtenwaldfläche herzustellen und diese Zwergstrauchheide durch geeignete  Pflege/Nutzung über die Betriebsdauer des Windparks zu erhalten. Die Maßnahme  ist detailliert auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen.

Nr. 80j: Die Maßnahme Mbet_P_005 (Herstellung von Magerweiden III) ist im Bereich der  beiden derzeit durch Lattenzaun eingefriedeten Fläche umzusetzen, eine Umsetzung  der Maßnahme am Randstreifen entlang des Weges östlich der XXXX sowie im  Bereich der Lägerfluren der XXXX ist zu unterlassen. Stattdessen ist dieser Teil  der Maßnahme im Bereich der XXXX an anderer Stelle zu planen und  umzusetzen. Art und Lage dieser Teil-Maßnahme ist detailliert auszuarbeiten und mit  der Behörde abzustimmen.

Nr. 80k: Das begleitende vegetationsökologische Monitoring hat sämtliche Ausgleichs- und  Ersatzmaßnahmen der Betriebsphase sowie die Rekultivierungsflächen der  Bauphase zu umfassen. Hierfür ist ein Monitoringkonzept auszuarbeiten, das  sämtliche Aspekte und Anforderungen des Monitorings abdeckt. Unter anderem ist in diesem Konzept dazulegen, wo und wie viele Monitoringflächen angelegt werden,  wie oft und in welchem Intervall diese aufgenommen werden, wie die Zielerreichung  bewertet wird bzw. ab wann ggf. zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden. Mit  Ausnahme der Rekultivierungsflächen der Bauphase ist der erste Durchgang des  Monitorings jeweils vor Beginn der Maßnahmendurchführung umzusetzen. Nach  jedem Monitoringdurchgang ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen und dieser der  Behörde vorzulegen.

Nr. 80l: Im Zuge der Verpflanzungsmaßnahmen von Moosauge im Bereich XXXX  sowie Kohlröschen und Stumpfblatt-Weide im Bereich XXXX (Mbau_P_18 und  Mbau_P_019) sind flankierende Sicherungsmaßnahmen, die einen effektiven Schutz  vor Erosion von Rasenteilen bieten, vorzusehen. Zudem ist bei der Verpflanzung auf  eine weitreichende Schonung bestehender Rasen zu achten.

Naturschutz - Fachbereich Tiere (inkl. Jagd- und Wildökologie):

Nr. 80m: Im Bereich der unmittelbar an den Zuwegungen liegenden Amphibien- Reproduktionsräume im Projektgebiet, d.h. Bereich XXXX ,  Tümpel an der Forststraße südlich des XXXX und Quellbereich nahe des   XXXX des XXXX , sind in der Bauphase während sensibler  Reproduktions- und Wanderzeiten temporäre Amphibienleiteinrichtungen bzw.  Absperrungen entlang der dortigen Weg- bzw. Straßenabschnitte zu errichten. Über  die Art und Weise sowie die Dauer dieser Einrichtungen entscheidet die ökologische  Bauaufsicht.

Nr. 80n: Sämtliche im Eingriffsbereich befindlichen Amphibien-Reproduktionsräume,  insbesondere der Bereich XXXX , der Tümpel an der Forststraße  südlich des XXXX und der Quellbereich nahe des XXXX des   XXXX , sind von der ökologischen Bauaufsicht als Schutzzonen auszuweisen  und im Gelände entsprechend zu markieren. Baubedingte Eingriffe in diese  Lebensräume sind nicht zulässig.

Nr. 80o: An der Forststraße am Nordhang des XXXX und im Quellbereich nahe des   XXXX des XXXX sind je Teilbereich drei Amphibientümpel als  Laichhabitate in der Größe von je mindestens 25 m² benetzter Wasserfläche, d.h.  insgesamt 6 Amphibientümpel, herzustellen. Diese Laichgewässer sind  vollfunktionsfähig bereits vor Baubeginn herzustellen und über die Betriebsdauer  des Windparks dauerhaft funktionsfähig zu erhalten. Ab Herstellung der Tümpel ist  weiters bis 3 Jahre nach Ende der Bauarbeiten hinweg ein jährliches herpetologisches  Monitoring dieser Tümpel durchzuführen. Betreffend Herstellungsdetails wie Lage,  Ausformung, Pflege der Gewässer und dem Monitoring ist ein Detailkonzept zu  erstellen und mit der Behörde abzustimmen.
Im Bereich XXXX sind zudem Amphibienleiteinrichtungen          während der Bauphase vollfunktionsfähig herzustellen. Bei der Errichtung dieser  Amphibienleiteinrichtungen ist darauf zu achten, dass die Erreichbarkeit der  Laichgewässer – im konkreten Fall der XXXX – über die gesamte Dauer der  Bauphase durch geeignete Maßnahmen (z.B. Zaun-Kübel, Errichtung von  Durchlässen, Gitterrost etc.) aufrecht bleibt. Diese Maßnahmen sind im Vorfeld der  Bauarbeiten noch zu konkretisieren und mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.

Nr. 80p: Im Almbereich des Projektgebietes sind an geeigneten Standorten insgesamt vier  Asthaufen sowie vier Steinhaufen für die Bergeidechse vor Baubeginn anzulegen und  über die Betriebsdauer des Windparks dauerhaft funktionsfähig zu erhalten. Über  Lage, Größe und Ausformung dieser Haufen entscheidet die ökologische  Bauaufsicht.

Nr. 80q: Die Errichtung der Zuwegung zur geplanten XXXX hat zum Schutz der Feldlerche  zwischen 1.8. und 1.3. zu erfolgen. Des Weiteren haben die fahrten- und  lärmintensiven Arbeiten im Umfeld um die XXXX nur im Zeitraum zwischen 1.7.  und 1.3. zu erfolgen. Ausnahmen von diesen Einschränkungen sind möglich, sofern  die ökologische Bauaufsicht eine Unbedenklichkeit bestätigt.

Nr. 80r: Als Kompensation für die temporären (rund 15,5 ha) und dauerhaften Rodungen  (rund 1,8 ha) naturschutzfachlich relevanter Flächen im  Gesamtausmaß von rund  17,3 ha wird sämtliches dabei anfallendes Alt- bzw. Starkholz mit einem BHD >          50       cm sowie naturschutzfachlich wertvolle Bäume (z.B.  Laubgehölze) im Gebiet  belassen und werden damit sog. Totholzpyramiden (vgl.  https://www.nicoleriegert.de/KOMMUNIKATIONSMITTEL/Totholzpyramide -  abgefragt am 30.08.2019) errichtet, sofern die forsthygienische Unbedenklichkeit  festgestellt werden kann. Die Auswahl der Bäume erfolgt durch die ökologische  Baubegleitung und ist mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen. Ist dies nicht  möglich, sind pro gefälltem Alt- bzw. Starkholzbaum zwei Biotopbäume dauerhaft  aus der forstlichen Nutzung zu nehmen, mittels GPS einzumessen und mit einer  Plakette zu versehen. Eine Liste mit sämtlichen ausgewählten Bäumen sowie der  zugehörigen Koordinaten ist der Behörde vor Baubeginn zu übermitteln. Die  Maßnahme MA_Vö_5 lt. UVE FB Tiere kann daher entfallen.

Nr. 80s: Bei abendlichen/nächtlichen Arbeiten sind bezüglich der Beleuchtung UV-freie und  warmweiße LEDs mit einer Farbtemperatur kleiner gleich 3000 K zu verwenden.  Gemäß ÖNORM O 1052 ist die Strahlungsdichte für Wellenlängen <440 nm auf          maximal 15 % der gesamten Strahlungsdichte der Lichtquelle zu beschränken.  Lichtabstrahlungen in den oberen Halbraum werden vermieden. Es werden  Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung verwendet, z.B.  Planflächenstrahler  oder full-cut-off Leuchten, die oberhalb von 70°  Ausstrahlungswinkel zur Vertikalen kein Licht abgeben. Es werden nur geschlossene  Leuchten (Schutzklasse mindestens IP 54) mit einer Oberflächentemperatur von  maximal 60°C verwendet, ein eventueller Glasabschluss wird plan ausgeführt. Die  Lampen sind dabei nach oben abzuschirmen. Die Beleuchtung wird insgesamt auf das  unbedingt notwendige Maß (Arbeitssicherheit) reduziert. Dieser Auflagenvorschlag  stellt eine Adaptierung der Maßnahme MA_Asch_1 lt. UVE FB-Tiere dar.

Nr. 80t: Sämtliche Anlagen sind auf den untersten 20 m mittels kontrastierenden Farben –  vorzugsweise Grüntöne bzw. natürliche Farben aus der Umgebung – einzufärben.  Dazu ist im Vorfeld mit der technischen Planung eine Visualisierung vorzubereiten  und mit der Naturschutzbehörde auch in Hinblick auf die Auswirkungen auf das  Landschaftsbild abzustimmen. Dieser Auflagenvorschlag stellt eine Adaptierung der  Maßnahme MA_Vö_6 lt. UVE FB-Tiere dar.

Nr. 80u: Der Zeitpunkt und die Anzahl der geplanten nächtlichen LKW-Fahrten sind mit der  ökologischen Bauaufsicht abzustimmen und können nur dann genehmigt werden,  wenn diese im Vorfeld und unter Rücksprache mit der Behörde die Unbedenklichkeit  bescheinigt. Grundsätzlich haben diese LKW-Fahrten sämtliche bestehenden  Bauzeiteinschränkungen (z.B. während des sensiblen Balzgeschehens des Birk- und  Auerwildes) einzuhalten.

Nr. 80v: Während der gesamten Betriebsdauer des Windparks XXXX sind zur Kontrolle  der Einhaltung des Abschaltalgorithmus jährlich die Betriebsprotokolle der einzelnen  WEA in allgemein verständlicher Form der Naturschutzbehörde vorzulegen.

Nr. 80w: Für die Detailplanung und Umsetzung sämtlicher Umweltmaßnahmen bzw.  Maßnahmen aus den Auflagen sind geeignete Firmen heranzuziehen, welche  nachweislich über die erforderlichen einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen in  Bezug auf d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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