TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/2 95/21/1163

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in U, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Oktober 1995, Zl. St 326-10/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Oktober 1995, mit welchem gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z. 2 und den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Die belangte Behörde begründete die angefochtene Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer am 2. Februar 1992 illegal und mit der Hilfe eines Schleppers von Ungarn nach Österreich eingereist sei. Sein am 3. Februar 1992 gestellter Asylantrag sei vom Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 17. März 1993, zugestellt am 22. März 1993, rechtskräftig abgewiesen worden; mit letzterem Datum habe die asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geendet. Der Beschwerdeführer sei zunächst in die Bundesbetreuung aufgenommen worden, aus dieser jedoch am 7. Mai 1993 entlassen worden.

Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1992 mehrfach Bilder im Umherziehen verkauft. Über ihn seien deshalb von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen Übertretung der Gewerbeordnung mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 22. Mai 1992 eine Geldstrafe von S 200,--, mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 12. August 1992 eine Geldstrafe von S 500,-- und mit Straferkenntnis vom 17. November 1992 eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer dreimal (dem Akteninhalt zufolge zweimal am 17. September 1992 und einmal am 22. März 1993) wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung (gemäß § 64 Abs. 1 erster Satz KFG 1967) rechtskräftig bestraft worden. Dazu kämen noch etliche andere Verkehrsstrafen unter insgesamt fünfzehn Aktenzahlen, die zum Teil auch mehrere Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vornehmlich nach dem Kraftfahrgesetz sowie nach der Straßenverkehrsordnung 1960 beträfen. Der Beschwerdeführer sei einmal wegen der Verwaltungsübertretung der Ordnungsstörung (dem Akteninhalt zufolge am 5. November 1992; Geldstrafe von S 500,--) bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei weiters wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden vom Bezirksgericht Grieskirchen mit Urteil vom 8. Jänner 1993 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, bedingt ausgesprochen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er halte sich seit dem 22. März 1993 ohne Rechtsgrundlage im Bundesgebiet auf, zumal die bloße Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz noch keine solche Aufenthaltsberechtigung verschaffe.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 3. Mai 1993 einen Adoptionsvertrag abgeschlossen, dem jedoch die gerichtliche Bewilligung versagt geblieben gewesen sei. Für diese Entscheidung des Gerichtes sei ausschlaggebend gewesen, daß dem Beschwerdeführer durch diese Adoption zu einem (legalen) Aufenthalt im Bundesgebiet verholfen hätte werden sollen.

Zwar habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß er bereits seit dem 23. März 1993 im Besitz einer österreichischen Lenkerberechtigung für die Gruppe B sei, daß er Bilder auch bloß deswegen verkauft habe, um sein Taschengeld während der Bundesbetreuung aufzubessern, und daß diese Verstöße gegen die Rechtsordnung bloß geringfügiger Natur seien. Dem sei jedoch entgegenzusetzen, daß es sich bei Verstößen gegen die Bestimmung des § 64 Abs. 1 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung) sowie auch bei Übertretungen der Gewerbeordnung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG handle. Eine mehr als einmalige schwerwiegende Verwaltungsübertretung habe als bestimmte Tatsache im Sinn des § 18 Abs. 1 FrG zu gelten, nach welcher Bestimmung gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sei, wenn aufgrund derartiger Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Zwar möge zutreffen, daß der Beschwerdeführer nicht gewußt habe, daß er mit seiner nigerianischen Lenkerberechtigung nach mehr als einem Jahr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr Kraftfahrzeuge hätte lenken dürfen, diese Entschuldigung hätte der Beschwerdeführer jedoch nur für den ersten Tatzeitpunkt, den 11. Juli 1992, in Anspruch nehmen können; daß er, nach der erfolgten Beanstandung, am 28. Juli 1992 bereits wiederum beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung betreten worden sei und danach neuerlich dieselbe Tat gesetzt habe, und am 9. März 1993 bestraft wurde, könne dadurch nicht entschuldigt werden. Ähnliches gelte auch für die Übertretungen der Gewerbeordnung. Auch hier sei der Beschwerdeführer wegen des Bilderverkaufs vom 24. April 1992 mit Strafverfügung vom 22. Mai 1992 bereits bestraft worden. Daß der Verkauf von Druckbildern im Umherziehen von Haus zu Haus ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung verboten sei, hätte dem Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt schon bekannt sein müssen. Daß dies der Fall gewesen sei, erweise auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer bei der für die Anzeige vom 16. Juli 1992 maßgeblichen Betretung beim Eintreffen einer Gendarmeriepatrouille zunächst über einen Heckenzaun geflüchtet sei, selbst wenn dies "zumindest teilweise" aus Angst vor einem Polizeihund erfolgt wäre.

Der rechtskräftigen Bestrafung wegen Ordnungsstörung liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 1. Juni 1992 in tätliche Auseinandersetzungen mit anderen Fremden verwickelt gewesen sei, dieser Vorfall habe sich zwar im "Asylantenmilieu zugetragen", doch offenbar nicht, wie der Beschwerdeführer anführe, aus rassistischen Beweggründen.

Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertige somit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, insbesondere auch die öffentliche Sicherheit, zumal der Beschwerdeführer zu Tätlichkeiten neige.

Bestünden zu jener österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher der Beschwerdeführer einen Adoptionsvertrag abgeschlossen habe, starke familiäre Bindungen, dann würde durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und allenfalls auch Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Doch erscheine diese Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, näherhin eines geordneten Fremdenwesens, insoferne dringend geboten, als der Beschwerdeführer immerhin illegal in das Bundesgebiet gelangt sei, noch dazu mit Hilfe eines Schleppers, und es auf eine Förderung des Schlepperunwesens hinauslaufen würde, wenn diese illegale Einreise ohne Folgen bleiben und etwa mit der Gestattung des weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet enden würde. Der Beschwerdeführer könne seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Inland aus legalisieren, zumal dem der zwingende Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG entgegenstehe. Auch erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten und sei daher gemäß § 19 FrG gerechtfertigt.

Was letztlich die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 20 FrG betreffe, so erschienen die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, der sich nicht einmal vier Jahre im Bundesgebiet aufhalte:

Seine derzeitige Tätigkeit als Zeitungskolporteur lasse nicht auf ein größeres Ausmaß an Integration schließen. Daß, allenfalls auch tiefgreifende, Bindungen zu einer bereits genannten österreichischen Staatsbürgerin bestünden, solle nicht bestritten werden, doch gingen die bezeichneten öffentlichen Interessen vor. Bei der Befristung des Aufenthaltsverbotes sei auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht genommen worden (§ 21 Abs. 2 FrG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sie sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 18 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 FrG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden ist. Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gefährde. Jene Verstöße, aus denen die belangte Behörde diese Gefährdung abgeleitet habe, seien geringfügig und darauf zurückzuführen, daß es bei der Einreise eines Fremden aus einem anderen Kulturkreis immer wieder zu Sprach- und Verständnisschwierigkeiten komme. Obwohl sich der Beschwerdeführer bemüht habe, sofort nach den Normen der Republik Österreich zu leben, so sei ihm dies nur mit Schwierigkeiten und nur bedingt gelungen. So habe er lange Zeit die feste Überzeugung gehabt, daß seine in seinem Heimatland Nigeria ausgestellte Lenkerberechtigung ganz einfach auch auf dem Gebiet der Republik Österreich Geltung habe, in welcher Auffassung er insoferne bestärkt worden sei, als dies im ersten Jahr des Aufenthalts ja tatsächlich der Fall sei. Er habe jedoch zunächst ganz einfach nicht verstanden, daß nach Ablauf eines Jahres diese Lenkerberechtigung seine Gültigkeit verliere. Er sei zwar wegen Fahrens ohne einer gültigen Lenkerberechtigung bestraft worden, doch habe er in Ermangelung der Beiziehung von Dolmetschern und weil ihm diese Strafdelikte gar nicht so richtig erklärt worden seien, lange Zeit nicht begriffen, daß seine Lenkerberechtigung, die vorher gegolten habe, nun plötzlich nicht mehr gelten solle. Der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres eine inländische Lenkerberechtigung rechtzeitig erlangen können, wenn ihm nur irgendjemand gesagt hätte, daß er seine Lenkerberechtigung rechtzeitig "umschreiben" lassen müsse. Nachdem ihm klar geworden sei, daß seine ausländische Lenkerberechtigung nicht mehr gelte, habe er sich unverzüglich um Erlangung einer österreichischen Lenkerberechtigung bemüht und diese auch erhalten.

Auch die ihm zur Last liegenden Verstöße gegen die Gewerbeordnung seien ganz ähnlich gelagert. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit nicht begriffen, daß das Feilbieten von Bildern gegen die gewerberechtlichen Vorschriften verstoße. Als er dies verstanden habe, habe er diese Tätigkeit sofort eingestellt. Hiebei handle es sich um einen ganz geringfügigen Eingriff in die gewerberechtlichen Lenkungsvorschriften.

Was den Verkehrsunfall aus dem Jahre 1992 betreffe, so handle es sich hier um einen ganz leichten Verkehrsunfall ohne besonderes schweres Verschulden, wie er einem jeden Kraftfahrer passieren könne. Auch daraus könne keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe oder Sicherheit abgeleitet werden. Bei dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Raufhandel handle es sich um ein Vorkommnis, das nur deswegen geschehen habe können, weil eben gerade im Asylantenmilieu oft rauhere Töne angeschlagen würden und oft Sticheleien oder Hänseleien erfolgten, die dann unter Umständen aufgrund der Verschiedenartigkeit der Charaktere und der Naturelle in einen Raufhandel ausarteten. Der Vorfall habe im Prinzip keine bedeutenden Folgen gehabt und sei daher zu vernachlässigen.

Bei allen diesen Sachverhalten sei zu berücksichtigen, daß sich die vom Beschwerdeführer gesetzten Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahre 1992 ereignet hätten. Im Herbst 1992 sei die Anpassungsphase des Beschwerdeführers in Österreich beendet gewesen, seither habe er sich wohlverhalten, keine Straftaten mehr begangen und sei wegen solcher auch nicht mehr betreten worden. Eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer liege daher nicht vor.

Das Aufenthaltsverbot bekämpft der Beschwerdeführer auch im Hinblick darauf, daß er ungeachtet des vom Gericht nicht genehmigten Adoptionsvertrages starke Bindungen zu jener österreichischen Staatsbürgerin habe, welche ihn adoptieren wollte. Er habe in ihr eine sehr starke Bezugsperson gefunden, die im wesentlichen Eltern ersetze und es würde sowohl ihn selbst, als auch natürlich seine Ziehmutter sehr schwer treffen, wenn die Behörde das Aufenthaltsverbot rechtens erlassen hätte. Er sei in der Familie seiner Ziehmutter vollständig integriert.

Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt. Die belangte Behörde durfte von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG ausgehen. Der Beschwerdeführer wurde nämlich dreimal wegen Verstoßes gegen § 64 Abs. 1 KFG rechtskräftig bestraft. Im Bezug auf diese Bestrafungen ist zwar die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Betracht zu ziehen, daß in Fällen, in denen ein Fremder über eine ausländische Lenkerberechtigung verfügt, in Ansehung der ersten diesbezüglichen Bestrafung ihm ein von ihm behauptetes geringes Verschulden (Fahrlässigkeit) zugute gehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0085). Im vorliegenden Fall wurden nach Ausweis der Verwaltungsakten die wegen der ersten zwei Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG ergangenen Straferkenntnisse am selben Tag erlassen. Jedoch wurde der Beschwerdeführer bereits bei der seiner ersten Bestrafung zugrundeliegenden Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG beanstandet; die nach diesem Zeitpunkt erfolgten weiteren Verstöße sind als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG anzusehen. Ob die vom Beschwerdeführer begangenen gewerberechtlichen Übertretungen als solche als schwerwiegend im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG zu werten sind, kann dahinstehen.

Ein Aufenthaltsverbot darf erlassen werden, wenn eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Fremden ergibt, daß sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 18 Abs. 1 die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden oder den im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde. Im vorliegenden Fall durfte die belangte Behörde zu Recht aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers angesichts der wiederholten - und trotz Abmahnung erfolgten - Verwaltungsstraftaten des Beschwerdeführers und seiner daraus abzuleitenden Neigung, sich über Rechtsvorschriften hinwegzusetzen, den Schluß ziehen, daß dies bei ihm (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) der Fall war, wofür auch nicht unerheblich war, daß sich der Beschwerdeführer seit März 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Die belangte Behörde konnte zu Recht auch davon ausgehen, daß die privaten und allenfalls familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen "Ziehmutter" der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne der §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes nicht entgegenstehen, zumal weder das Vorliegen einer gegenseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit, noch eines gemeinsamen Haushaltes behauptet wird.

Daß die belangte Behörde die am 23. März 1996 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht berücksichtigt hat, kann ihr im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes wurde nicht bekämpft.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211163.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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