TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/21 W156 2246876-1

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Entscheidungsdatum

21.12.2021

Norm

AuslBG §4 Abs1 Z5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W156 2246876-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.07.2021, Zl. ABB-Nr: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit 09.07.2021 stellte die XXXX GmbH (im Folgenden als BF bezeichnet) für XXXX , einen am XXXX geborenen nigerianischen Staatsangehörigen (im Folgenden als DN bezeichent), einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Studierende für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe für 20 Wochenstunden mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 770,00. Im Antrag wurde angeführt, dass der DN bereits seit dem 10.06.2020 für die BF tätig sei.

2. Mit Parteiengehör vom 16.07.2921 wurde der BF mitgeteilt, dass bei Überprüfung des gegenständlichen Antrages festgestellt worden sei, dass diese folgende bewilligungspflichtigen Ausländer beschäftigt habe, ohne dass diesen arbeitsrechtliche Bewilligungen erteilt worden seien:

XXXX , von 13.01.2021 bis 24.02.2021

XXXX , vom 20.03.2021 bis 13.07.2021

DA somit während der letzten 12 Monate wiederholt ausländische Arbeitskräfte gegen die Bestimmungen des AuslBG beschäftigt worden wären, sei eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z5 AuslBG derzeit nicht möglich.

3. Mit Mail vom 26.07.2021 nahm die BF Stellung und brachte im wesentlichen vor, dass Herr XXXX im Jänner 2021, durch einen bereits bei ihnen arbeitenden Mitarbeiter auf sie zugekommen sei und habe eine Arbeit gesucht. Herr XXXX habe ihnen auf Nachfrage mitgeteilt, dass er in Österreich arbeiten dürfe. Im Vertrauen darauf hätte sie Herrn XXXX durch den Steuerberater angemeldet. Nach einer oder zwei Wochen sei Herr XXXX auf sie zugekommen und meinte, die Organisiation „Neustart“ habe ihm mitgeteilt, dass noch ein Formular für ihn auszufüllen sei, wobei nach seinen eigenen Angaben, sein Berater gesagt habe, dass er in Österreich ohne Probleme arbeiten dürfe.

Es sei das AMS Formular für den Herrn XXXX ausgefüllt und abgegeben wurden und das Ansuchen abgelehnt worden mit der Aufforderung zur sofortigen Abmeldung. Diese sei auch erfolgt und hätten sie nie die Absicht gehabt, irgendwen illegal zu beschäftigen.

Zum DN wurde vorgebracht, dass für den DN ein Antrag gestellt worden sei und die Zusage am 19.03.2020 erteilt worden sei. Wegen Corona wäre das Restaurant geschlossen worden und hätten sie sowohl dem AMS als auch dem DN mitgeteilt, dass sie niemanden unter diesen Umständen anmelden können. Das AMS habe mitgeteilt, dass die 6 Wochen ab Erteilung hinfällig seien und sie den DN jederzeit später anmelden können, wenn wieder geöffnet sei. Sie hätten da den DN im Juni 2020 angemeldet. Jetzt sei hier aber ein Missverständnis unsererseits passiert, da sie geglaubt hätten, dass die Dauer der Beschäftigungsbewilligung von einem Jahr, ab der gelte und nicht ab der Erteilung. Darum hätten sie auch im Juni 2021 die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den DN gestellt.

4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen und führte im Wesentlichen aus, dass eine Beschäftigungsbewilligung aufgrund wiederholter illegaler Beschäftigung von Ausländern gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG nicht erteilt werden könne.

5. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte in der Begründung im Wesentlichen das Mail vom 26.07.2021.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der DN hatte eine Beschäftigungsbewilligung als Student für den Zeitraum von 20.03.2020 bis 19.03.2021 inne.

Der DN war bei der BF ab dem 10.06.2020 bis 13.07.2021 als Küchenhilfe zur Sozialversicherung gemeldet.

Mit 09.07.2021 stellte die BF bezeichnet für den DN einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Studierende für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe für 20 Wochenstunden mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 770,00. Im Antrag wurde angeführt, dass der DN bereits seit dem 10.06.2020 für die BF tätig sei.

Folgende bewilligungspflichtige Ausländer wurden von der BF im den letzten 12 Monaten vor Antragstellung ohne gültige Beschäftigungsbewilligung beschäftigt:

XXXX , von 13.01.2021 bis 24.02.2021

XXXX , vom 20.03.2021 bis 13.07.2021

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der BF auch zugestanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen:

§4 Abs. 1 Z5 AuslBG lautet:

„Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undder Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

3.2 Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die belangte Behörde weist den Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung als Student des DN mit der Begründung ab, dass die BF während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt habe und daher – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG der Zulassung des DN entgegenstehe.

Das Vorliegen des Versagungsgrundes § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG ist selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang eines allenfalls schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen (vgl. VwGH 26.09.1996, 94/09/0073).

Den Feststellungen folgend wurden 2 Ausländer in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung von der BF ohne gültige Bewilligung beschäftigt.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die BF den Aussagen des einen Ausländers vertraut hätte und unverzüglich einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt hätte, als offenkundig wurde, dass dieser nicht ohne eine solche in Österreich arbeiten dürfe, und im Falle des DN den Zeitpunkt des Arbeitsantrittes des DN als Beginn der Dauer der Beschäftigungsbewilligung anzusehen, festzuhalten, dass der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute dafür zu sorgen hat, dass nur Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird (vgl. VwGH 16.09.2010, 2010/09/0080).

Liegt der Umstand, der zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, außerhalb des typischen Fehlerbereichs, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, so trifft den strafrechtlich Verantwortlichen des Arbeitgebers kein Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers (VwGH 10.03.1999, 98/09/0312 RdW 1999, 733 = ZfVB 2000/549).

Die vorgebrachte Erklärung, im Vertrauen auf die Angaben des Ausländers gehandelt zu haben bzw sich hinsichtlich des Beginnes der Dauer der Beschäftigungsbewilligung geirrt zu haben, vermag keinen derartigen Umstand aufzuzeigen, zumal es die Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems auch erfordert, sich über die gesetzlichen Bestimmungen ausreichend zu informieren.

Somit liegen fallgegenständlich zumindest zwei der BF zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd § 4 Abs. 3 Z 5 AuslBG auszugehen (vgl. VwGH 07.05.1997, 95/09/0276, 0282), die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den DN zwingend entgegensteht.

3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die BF keinen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung illegale Beschäftigung Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2246876.1.00

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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