TE Bvwg Beschluss 2021/10/28 W144 2247671-1

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9

Spruch


W144 2247671-1/4Z

B e s c h l u s s

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien sowie auch BiH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2021, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien sowie auch von Bosnien und Herzegowina; der BF spricht (auch) Deutsch.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina sowie nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein 8-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mehrfach wegen Vermögens- und Gewaltdelikten strafrechtlich verurteilte und derzeit in Haft befindliche BF lebt seit seinem 10. Lebensjahr, somit seit XXXX , im Bundesgebiet. Im Jahr 2012 kehrte er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, im November 2017 reiste der BF erneut nach Österreich ein, war hier bis Februar 2018 gemeldet und reiste letztmalig spätestens im Oktober 2020 ins Bundesgebiet ein. Mit Urteil des LG XXXX vom 17.05.2021 wurde der BF wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Im Bundesgebiet leben die Mutter des BF, seine Freundin sowie Geschwister.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18 Abs. 2 und 5 BFA-VG lauten:

„(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hierbei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (unter Hinweis auf das delinquente Verhalten des BF) auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Aus dem Beschwerdeschriftsatz gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung drohende Art. 8 EMRK-Verletzung einher, als in diesem Schriftsatz auf ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben des BF eingegangen wird, zumal sich seine Mutter, seine Freundin und seine Geschwister im Bundesgebiet aufhalten.

Das behauptete reale Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung kann bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Diese Grobprüfung bedeutet keine tatsächliche Feststellung eines relevanten Privat- bzw. Familienlebens iSd Art. 8 EMRK per-se, sondern beurteilt lediglich, ob auf Basis des Beschwerdevorbringens eine Verletzung in diesem Recht realistisch erscheinen könnte, weshalb es geboten erscheint, dass der BF den Ausgang des Verfahrens im Bundesgebiet abwarten kann.

Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2247671.1.00

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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