TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/25 W124 2149566-3

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Entscheidungsdatum

25.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W124 2149566-3/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird dahingehend stattgegeben, dass gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab als Fluchtgrund zusammengefasst an, sein Vater habe als ein Kommandant für die Regierung gearbeitet. Der Vater sei von einem anderen Kommandanten getötet worden und aufgrund dieser Feindschaft in weiterer Folge auch der ältere Bruder des BF. Seine Familie sei daraufhin nach XXXX , Provinz XXXX , gezogen. Ein Lehrer der Koranschule, die der BF besucht habe, hätte ihn und seinen Bruder zu den Taliban gebracht. Diese hätten von ihnen verlangt, Sprengstoffwesten anzuziehen und als Märtyrer ihr Land und ihre Religion zu verteidigen. Der BF und sein Bruder hätten jedoch fliehen können und aus Angst um ihr Leben Afghanistan verlassen.

I.1.2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

I.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX zur GZ XXXX als unbegründet abgewiesen.

I.1.4. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wurde gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) mittels Beschluss vom XXXX abgewiesen.

I.1.5. Mit Beschluss vom XXXX wies der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) in der Beschwerdesache des BF (gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX ) den Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (I.). Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt (II.) und dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zur Entscheidung abgetreten (III.).

I.1.6. Der VwGH wies die erhobene außerordentliche Revision des BF am XXXX mit Beschluss mangels Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurück.

I.2. Gegenständliches Verfahren:

I.2.1. Mit Verfahrensordnung vom XXXX wurde dem BF die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG zur Kenntnis gebracht.

Eine Refoulement-Prüfung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am XXXX mittels Aktenvermerk und nach Verstreichen der Frist zur freiwilligen Ausreise vorgenommen. Der BF verfüge dem Aktenvermerk zufolge über ein Ersatzreisedokument.

I.2.2. Der VfGH erkannte der Beschwerde des BF (gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX ) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom XXXX zu.

I.2.3. Am XXXX brachte der BF einen schriftlichen (Erst-)Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG im Zusammenhang mit der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ein und legte dabei folgende Integrationsunterlagen vor:

-        Lebenslauf vom XXXX

-        Arbeitsvorvertrag vom XXXX über eine Beschäftigung als Abwäscher im Ausmaß vom 8 bis 10 Stunden pro Woche

-        Mietvertrag über ein befristetes Mietverhältnis bis zum XXXX sowie eine Bestätigung über eine diesbezüglich geleistete Kaution

-        ÖSD Zertifikat A2 vom XXXX

-        Bestätigung über eine Vormerkung betreffend Integrationsprüfung B1

-        Teilnahmebestätigung über einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs

-        Bestätigung und Statistik des XXXX vom XXXX über die Tätigkeit des BF als freiwilliger Mitarbeiter bei der XXXX seit XXXX und im Ausmaß von insgesamt 364 Stunden

-        Bestätigung des XXXX vom XXXX über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF als Dolmetscher im Ausmaß von 7,5 Stunden bzw. bei 22 Gesprächen sowie ein Empfehlungsschreiben XXXX

-        Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen vom XXXX

-        Empfehlungsschreiben vom XXXX unterzeichnet von vier Personen im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit des BF bei einem gemeinnützigen Projekt in XXXX

-        Empfehlungsschreiben einer weiteren Privatperson

Sein Vertreter führte zudem aus, dass sich der BF seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und unbescholten sei. Ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar.

Das Asylverfahren sei abschlägig entschieden worden; seit der Erlassung des diesbezüglichen Erkenntnisses habe sich die soziale Integration des BF wesentlich verbessert. Er verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, sowohl in Wort als auch in Schrift. Im Heimatland verfüge der BF über keine existenzielle Grundlage und sei es ihm nicht möglich dort eine Existenz aufzubauen – dies sei schon auf den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzuführen. Der BF könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen, wobei in diesem Zusammenhang auf den beigeschlossenen Arbeitsvorvertrag verwiesen wurde.

I.2.4. Am XXXX wurde der BF vom BFA zum Antrag einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der BF an, dass er am XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seitdem durchgehend in Österreich aufhalte. Er sei in diesem Zeitraum auch nicht nach Afghanistan gereist.

Befragt zu den Lebensumständen vor der Ausreise gab der BF an, dass es seiner Familie finanziell gut gegangen wäre. Zu seinen Widrigkeiten in Afghanistan gab er an, dass sein Vater beim Militär tätig gewesen sei und sich dadurch Probleme ergeben hätten. Der Bruder sei ebenfalls getötet worden und die Familie daher umgezogen. Im neuen Ort habe es dann Probleme mit den Taliban gegeben. Darüber hinaus verwies der BF auf seine Fluchtgründe (aus dem Vorverfahren).

In Afghanistan würden noch eine Tante und eine Schwester des BF leben. Der Vater sei getötet worden und seine Mutter vor etwa eineinhalb verstorben. Die Großeltern wären ebenfalls bereits verstorben. In Österreich habe der BF keine Verwandten.

Er sei in Österreich umfassend krankenversichert und erhalte Leistungen in Höhe von € XXXX aus der Grundversorgung. Im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim XXXX erhalte der BF zudem Mahlzeiten. Mit drei weiteren Mitbewohnern teile er sich eine Wohnung und bezahle auch seinen Anteil. Der BF legte sein Deutsch Zertifikat A 2 vor; das BFA hielt daraufhin in der Niederschrift fest, dass er „in einem gut verständlichen Deutsch“ spreche.

Weiter befragt zum Familienleben in Österreich brachte der BF vor, er habe Kontakt zu vielen Leuten, sei alleinstehend und habe im Bundesgebiet keine Kinder. In Afghanistan sei er verheiratet gewesen und hätte er eine Tochter. Man habe vor einem Mullah nach der Scharia geheiratet. Zu diesen Verwandten unterhalte der BF manchmal Kontakt – zuletzt etwa vor zwei Monaten telefonisch.

In der Freizeit spiele er Fußball, Cricket und Volleyball. Früher sei er Mitglied in einem Fitnessstudio gewesen. Ehrenamtlich sei der BF beim XXXX tätig und dolmetsche er zudem für die XXXX seit XXXX .

Als Grund für das Nichtverlassen des Bundesgebietes führte der BF aus, dass er in Österreich als Abwäscher arbeiten wolle und danach eine Ausbildung als Mechaniker anstrebe. Er sei bereit, bei der afghanischen Botschaft ein Reisedokument zu beantragen. In diesem Zusammenhang gab er zudem zu Protokoll: „Mir müßte nur meine original Tatzkira ausgehändigt werden.“

Der BF habe in Afghanistan nichts mehr. Seine Tochter habe er nie kennengelernt, daher interessiere ihn das nicht. Man würde sehr früh in Afghanistan heiraten. Aufgrund der langen Trennung habe man sich auseinandergelebt.

I.2.5. Mit Bescheid vom XXXX zur Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).

Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF mangels gültigem und originalem Reisedokument nicht feststehe. Während des laufenden Asylverfahrens sei der BF vorübergehend aufenthaltsberechtigt gewesen. Seit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens halte sich der BF illegal im Bundesgebiet auf. Er sei in Österreich alleinstehend und habe im Bundesgebiet keine Kinder. In Afghanistan sei der BF hingegen verheiratet und Vater einer Tochter. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich weise der BF nicht auf. Beruflich sei er weder verankert, noch habe der BF eine Ausbildung in Österreich abgeschlossen. Die deutsche Sprache beherrsche der BF im Zusammenhang mit Alltagssachverhalten ausreichend; die mündliche Einvernahme vor dem BFA habe ohne Beiziehung eines Dolmetschers stattfinden können. Abgesehen von einer Tätigkeit beim XXXX und der XXXX wären keine weiteren integrationsverstärkenden Anhaltspunkte hervorgekommen und auch nicht vom BF behauptet worden. Der BF beziehe vom Staat Grundversorgung in Höhe von € XXXX , sei nicht selbsterhaltungsfähig, jedoch jung, gesund und arbeitsfähig. Der BF sei zudem unbescholten.

In der Beweiswürdigung verwies das BFA im Wesentlichen auf das Vorbringen bzw. die in den niederschriftlichen Einvernahmen gemachten Angaben des BF.

Rechtlich führte das BFA in der Begründung zusammengefasst aus, dass der BF keine familiären Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet geltend gemacht habe und stattdessen im Herkunftsstaat verheiratet und Vater einer Tochter sei. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen. Während des Aufenthaltes in Österreich habe der BF gute Deutschkenntnisse erworben – weitere Umstände, welche seit Erlassung der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung aufgetreten wären und auf eine außergewöhnliche Integration schließen lassen könnten, seien nicht erkennbar. Da er den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe, somit mit den dortigen Gegebenheiten und der Kultur bestens vertraut und der Landessprache mächtig sei, seine Familienangehörigen nach wie vor im Herkunftsstaat leben würden und er somit innerhalb des Familienverbandes wieder sein früheres Leben aufnehmen könne, würden ihm nach einer Rückkehr keine unüberwindbaren Hindernisse bzw. eine lebens- oder existenzbedrohende Situation drohen. Die geltend gemachten integrationsbegründenen Umstände würden bei einer Gesamtbetrachtung nicht ausreichen und die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib würden auch nicht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen.

I.2.6. Eine Information über die bevorstehende Abschiebung erfolgte mittels Schreiben des BFA, dieses wurde dem BF am XXXX übergeben.

Die für XXXX geplante Abschiebung des BF wurde storniert da sich das ATB-Verfahren (Abweisung, Rückkehrentscheidung, freiwillige Ausreise) zum Zeitpunkt der Abschiebung noch in Rechtsmittelfrist befand (Aktenvermerk vom XXXX ).

I.2.7. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts und brachte nach Wiederholung des im Verfahren vor der belangten Behörde bereits erstatteten Vorbringens vor, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens habe sich die entsprechende Integration maßgeblich intensiviert und verfestigt; in diesem Zusammenhang wurde auf die Deutschkenntnisse, ehrenamtlichen Tätigkeiten beim XXXX sowie XXXX und den bereits vorgelegten Arbeitsvorvertrag verwiesen.

Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der BF seine originale „Tatzkira“ benötige, damit er bei der afghanischen Botschaft in Wien vorsprechen könne um in weiterer Folge ein Reisedokument zu erhalten. Das Originaldokument sei dem BF auch nach Urgenz nicht ausgehändigt worden, was ihm wiederum nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

I.2.8. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein.

I.2.9. Mit Urkundenvorlage vom XXXX legte der BF ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 sowie eine Bestätigung des XXXX über die Teilnahme am Seminar XXXX vor.

Eine weitere Urkundenvorlage erfolgte mittels Schreiben vom XXXX ; beigefügt wurden eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit des BF als Dolmetscher seit XXXX im Ausmaß von 74 Stunden bzw. 135 Gesprächen beim XXXX sowie eine Teilnahmebestätigung der XXXX über gemeinnützige Arbeit in Form von Straßenreinigung im Ausmaß von 31,5 Stunden (betreffend Zeitraum XXXX ).

Am XXXX brachte der BF einen undatierten „Entwurf bei Arbeitserlaubnis“ für einen „Arbeiter-Dienstvertrag“ über eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung in das Verfahren ein.

Eine Bestätigung und Einschätzung der „ XXXX “ über freiwillige Tätigkeiten des BF seit XXXX wurde mittels Schreiben vom XXXX vorgelegt.

I.2.10. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt. Das BVA verzichtete aus dienstlichen und personellen Gründen auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Aktualisierte Länderfeststellungen, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, der EASO Informationsbericht zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren und Informationen zur IOM Reintegrationsunterstützung wurden dem Vertreter des BF (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt.

Im Zuge der Verhandlung wurde ein weiterer Arbeitsvorvertrag (bei Erteilung eines Aufenthaltstitels) über eine Vollzeit-Beschäftigung vorgelegt, ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson sowie eine aktualisierte Bestätigung des XXXX vorgelegt; darin wird festgehalten, dass der BF als Dolmetscher insgesamt 90 Stunden geleistet und 153 Gespräche gedolmetscht habe. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[…]

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF (auf Deutsch): Derzeit geht es mir gut, aber ich hatte Magenprobleme. In der letzten Woche habe ich Tabletten für meinen Magen bekommen, aber jetzt geht es mir wieder gut.

R: Haben Sie einen Befund darüber?

BF (auf Deutsch): Die Ärztin hat mir einen geschrieben. Ich nehme dagegen Passedan Tropfen und Pantoloc. Ich habe noch ein Medikament, aber an den Namen kann ich mich jetzt nicht erinnern.

R: Wurde etwas festgestellt, was Lebensbedrohlich ist?

BF (auf Deutsch): Nein.

[…]

Beginn der Befragung des BF

R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

BF (auf Deutsch): Ich bin seit XXXX in Österreich, ich denke seit XXXX .

R: Sind Sie durchgehend in Österreich?

BF: Ja.

R: Wissen Sie noch wann Sie den Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben?

BF: Im XXXX , ich vermute am XXXX .

R: Sie haben dann einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt.

BF (auf Deutsch): Ja.

R: Sowohl der Antrag auf internationalen Schutz wie der Antrag auf Wiederaufnahme wurden abgewiesen. Warum sind Sie weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Sie halten sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Hat es irgendwelche Gründe gegeben, die Sie am Ausreisen gehindert hat?

BF: Aufgrund des Problems, welches ich in Afghanistan hatte, bin ich weiterhin hiergeblieben.

R: Das Gericht bzw. das BFA hat es negativ entschieden. Wieso sind Sie weiterhin im Bundesgebiet verblieben?

BF: Wie gesagt, weil mir in Afghanistan die Gefahr droht und ich nicht zurück nach Afghanistan kehren konnte. Aus diesem Grund bin ich trotz dieser Entscheidung weiterhin in Österreich geblieben.

R: Sind Sie in der Zwischenzeit Ihres abgewiesenen Antrags und den Antrag auf Wiederaufnahme in Afghanistan gewesen?

BF: Nein.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme staatliche Hilfe € XXXX ,- monatlich. Es wird mir von der XXXX ausgehändigt.

R: Wie viel bezahlen Sie für die Miete monatlich?

BF: Ich bezahle € XXXX ,- Miete und den Rest für Lebensmittel, Internet und andere Dinge die man im Leben braucht.

R: Sind in diesen € XXXX ,- die Betriebskosten inbegriffen?

BF: Es ist inklusive.

R: Wo wohnen Sie? Ist es eine private Unterkunft oder Flüchtlingsunterkunft?

BF (auf Deutsch): Ja, es ist eine zwei Zimmer Wohnung mit 65 m². Es wohnen derzeit vier Personen dort.

R: Was bezahlen Sie dort Gesamtmiete?

BF (auf Deutsch): € XXXX ,- Strom, Gas und W-LAN. Die Gesamtmiete ist € XXXX ,-.

R: Sie teilen sich diese Wohnung zu viert?

BF (auf Deutsch): Ja. Essen kommt extra.

R: Haben Sie über diese € XXXX ,- hinaus noch andere Einkünfte?

BF (auf Deutsch): Nein.

R: Haben Sie in Österreich schon einmal gearbeitet?

BF: Ich habe mich um eine Arbeit bemüht, aber leider nicht arbeiten dürfen. Ich habe bei den Firmen um eine Arbeit angesucht. Ich habe diesbezüglich auch Unterlagen vorgelegt, sie warten auf einen positiven Asylbescheid.

R: Wie heißt die Firma?

BF (teils auf Deutsch): Firma XXXX , Herrn XXXX helfe ich manchmal daheim, wenn er mich braucht, er arbeitet in dieser Firma. Herr XXXX ist älter und braucht manchmal Hilfe. Ich glaube Herr XXXX arbeitet als Fahrer.

R: Was machen Sie bei Herrn XXXX zu Hause, wobei helfen Sie ihm?

BF: Die Reinigung oder ich helfe ihm im Garten, wenn er mich braucht. Er hat einen Vertrag niedergeschrieben, dass ich eine Arbeit bekommen werde, wenn ich einen positiven Bescheid erhalte. Er wird mir helfen, damit ich eine Arbeit habe.

R: Haben Sie schon einen Arbeitgeber gefunden, der für Sie um eine Arbeitsbewilligung angesucht hat?

Die D erklärt dem BF die Frage.

BF: Nein. Ich habe bei einer türkischen Firma eine Arbeit gesucht und der Firmeninhaber ist mit mir dann zum AMS gegangen, um diese Erlaubnis zu bitten, aber das AMS hat es abgelehnt.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein.

R: Über welche Schul-und Berufsausbildung verfügen Sie?

BF (auf Deutsch): In Österreich meinen Sie?

R: Über welche Schul-und Berufsausbildung verfügen Sie allgemein?

BF: In Afghanistan habe ich keine offizielle Schule besucht, sondern nur die Madrassa bzw. die Moschee. Ich habe dort religiöses gelernt. In Österreich habe ich bis zum Niveau B1 Deutschkurse besucht.

R: Wann haben Sie Afghanistan genau verlassen?

BF: Am XXXX .

R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe in Afghanistan nicht gearbeitet, ich habe nur diese Madrassa besucht. Wir haben in XXXX eine Landwirtschaft, mein Bruder hat dort gearbeitet und davon haben wir gelebt.

R: Wo haben Sie in Afghanistan genau gelebt?

BF: In der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .

R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Zwei Jahre vor der Ausreise aus Afghanistan zogen wir nach XXXX , dann nach XXXX , XXXX .

R: Haben Sie dort durchgehend bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF Ja.

R: Mit wem haben Sie dort gelebt?

BF: In diesen zwei Jahren lebte ich dort mit meiner Mutter, meinem Bruder, meiner Schwester und meiner Frau. Nach meiner Ausreise ist dann meine Tochter zur Welt gekommen.

R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

BF: Meine Mutter ist mittlerweile schon verstorben, sie ist ca. eineinhalb oder zwei Monate vor meiner letzten Vernehmung verstorben. Nachgefragt, meine Vernehmung war im Jahr XXXX davor.

R: Wann ist Ihre Mutter verstorben?

BF: Das genaue Sterbedatum von meiner Mutter kenne ich nicht. Man hat mir auch nicht gleich darüber Bescheid gegeben, dass sie gestorben ist, damit ich nicht traurig werde.

R: Wieso hat man Ihnen dann später Bescheid gegeben, sind Sie dann wenig traurig gewesen?

BF: Das ist eine kulturell bedingte Sache, wenn jemand verstorben ist. Man wird nicht sofort informiert.

R: Wie geht es den übrigen Familienmitgliedern?

BF: Meine Frau und meine Tochter ist bei ihren Eltern.

R: Wo genau?

BF: Ihre Eltern sind alt, sie leben im Ort XXXX , es liegt am Weg nach Kabul. Wenn man von Kabul aus nach Jalalabad reist, kommt zuerst XXXX und dann kommt XXXX . Man kann sagen das XXXX ein Distrikt ist.

R: Wie weit ist XXXX von Kabul entfernt?

BF: Mit dem Auto XXXX .

R: Wie geht es den restlichen Familienmitgliedern?

BF: Die Schwiegereltern sind alt, meine Frau und meine Tochter leben bei ihnen. Meine Schwester ist mittlerweile verheiratet und mein Bruder ist in der Türkei. Mein Bruder reiste mit mir gemeinsam aus Afghanistan aus.

R: Wie geht es Ihrer Frau und Ihrem Kind?

BF: Es geht ihnen gut. Ich hatte seit langem keinen Kontakt mit meiner Familie, der letzte Kontakt war vor fünf Monaten.

R: Warum haben sie sich zwischenzeitig nicht gemeldet?

BF: Der Grund dafür, warum ich solange keinen Kontakt hatte ist, weil meine Frau nicht außer Haus gehen kann. Es ist dort schwierig für eine Frau außer Haus zu gehen. Ihr Vater ist ein alter Mann und schafft es nicht immer in die Stadt zu kommen, um Möglichkeiten zu haben mit mir zu telefonieren. Wenn sich die Gelegenheit ergibt, wird sie mich kontaktieren.

R: Wovon leben Ihre Schwiegereltern?

BF: Meinem Schwiegervater geht es wirtschaftlich gut, er hat eine Landwirtschaft.

R: Von wem wird diese betrieben?

BF: Wie gesagt, sie sind reich und haben Bauern dort, welche die Arbeit für sie verrichten.

R: Was ist eigentlich mit Ihrer Familien eigenen Landwirtschaft?

BF: Es gibt einen Bauern dort, der dort arbeitet. Aber wir haben nicht die Möglichkeit dort zu sein.

R: Wie groß waren diese Grundstücke?

BF: Ich weiß es nicht genau, zwischen fünf und sechs Jirib, vielleicht etwas mehr.

R: Sind sie an diesen Bauern verpachtet?

BF: Früher war es so, dass er gearbeitet hat und von dem Ertrag der Landwirtschaft hat er uns Geld gegeben. Da es niemanden mehr dort gibt und wir keinen Kontakt mehr zu dem Bauern haben, macht er alles für sich alleine.

R: Woher wissen Sie das?

BF: Ich habe das von meiner Familie gehört, als ich das letzte Mal Kontakt zu ihnen hatte.

R: Von wem haben Sie das konkret gehört?

BF: Von meiner Frau.

R: Ist mit diesem Bauern eine gewisse Pacht vereinbart worden?

BF: Es ist keine Pacht dort, aber man vereinbart mit dem Bauern, dass er dort arbeitet und vom Ertrag der Landwirtschaft einen Betrag dem Besitzer bezahlt. Wenn man die Gelegenheit hat, sieht man nach dem Rechten. Wir sind jetzt aber nicht dort. Wobei auf diesen ganzen Grundstücken die wir dort haben, nicht angebaut wird. Auf manchen ist Sand und es kann nicht angebaut werden.

R: Welche Tätigkeit haben Sie damals in Afghanistan verrichtet?

BF: Wie gesagt, auf dem gesamten Grundstück konnte man nicht anbauen. Dort wo es möglich war, haben wir Gemüse angebaut und ich habe auch geholfen.

R: Was war Ihre konkrete Tätigkeit?

BF: Ich habe dem Bauern geholfen.

R: Was haben Sie da konkret gemacht?

BF: Die Samen gesät, gegossen und angebaut. Je nachdem was zu tun war.

R: Hat Ihr Vater Brüder?

BF: Ja, ich habe einen Onkel vs.

R: Wo lebt dieser?

BF: Ich weiß es nicht, ich habe mit ihm keinen Kontakt.

R: Wo hat er gelebt, als Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Damals hat er sich ständig versteckt und ich bin dann ausgereist. Er hat sich auch aufgrund dieses Problems versteckt und dann ist er verschwunden.

R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind verheiratet. Wie viele Kinder haben Sie?

BF (auf Deutsch): Ich habe eine Tochter, sie ist jetzt fast sechs Jahre alt. Andere Kinder habe ich nicht. Als ich aus Afghanistan geflüchtet bin, war ich bereits fünf Monate verheiratet und meine Frau war schwanger.

R: Schicken Sie Ihrer Familie Geld nach Afghanistan?

BF: Nein, das ist nicht genug was ich habe. Es reicht nicht aus.

R: Werden Sie umgekehrt von Ihrer Familie finanziell unterstützt?

BF: Nein.

R: Gehen oder sind Sie in Österreich einer ehrenamtlichen Arbeit nachgegangen?

BF: Ja, ich habe Unterlagen vorgelegt. Ich habe freiwillige Arbeiten geleistet.

R: Was ist es konkret und in welchem Zeitraum?

BF: Beim XXXX und bei der XXXX .

R: Haben Sie beim XXXX die Sanitäter Ausbildung gemacht?

BF (auf Deutsch): Nein, habe ich nicht. Ich habe als Helfer dort gearbeitet.

R: Was haben Sie als Helfer genau gemacht?

BF (auf Deutsch): Es kommen Lebensmittel z.B. vom Spar, Billa usw. und bei manchen Lebensmitteln ist das Datum abgelaufen. Die abgelaufenen Lebensmittel bekommen Leute, die finanzielle Unterstützung brauchen. Wir teilen das, wir geben Nummer und jeder kommt dann. Wir geben allen Brot, Obst und Gemüse, Joghurt. Alles was es vom Spar oder Billa gibt.

R: Was machen Sie beim XXXX konkret?

BF: Das ist ein Teil des XXXX was ich vorher erzählt habe. Es gehört zusammen. Ich habe nur das gemacht. Ich habe Lebensmittel ausgegeben und sortiert. Für die Ausbildung hätte ich einen positiven Bescheid benötigt. Ich habe schon ein paar Mal nachgefragt. Diese Tätigkeit als Sanitäter habe ich nicht gemacht. Wir haben Lebensmittel geliefert und ausgeteilt. Mit einer Rettung bin ich mitgefahren.

R: Haben Sie in Österreich Kinder?

BF (auf Deutsch): Nein.

R: Haben Sie eine Lebensgefährtin in Österreich?

BF: Ich hatte eine Freundin, aber schon lange nicht mehr.

R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?

BF (auf Deutsch): Ja, Freunde habe ich schon.

R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?

BF wiederholt die Frage an D, ob er diese richtig verstanden hat.

BF: Ja.

R: Wie heißen denn Ihre beiden besten Freunde oder Freundinnen?

BF: XXXX (phonetisch) und XXXX .

R: Sprechen und verstehen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja. Ich bin seit XXXX schon hier.

R: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF (auf Deutsch): Deutschkurs? Ja, ja habe ich.

R: Wann haben Sie den Deutschkurs besucht?

BF (auf Deutsch): Im Jahr XXXX war ich auch, XXXX . XXXX und XXXX , danach bin ich nach XXXX gekommen und dort habe ich mir einen privaten Kurs genommen. Der war gratis von XXXX , XXXX . Von da bekomme ich gratis Kurse.

R: Wann haben Sie den letzten Deutschkurs besucht?

BF (auf Deutsch): Das war glaube ich im Jahr… danach haben wir nicht mehr gratis bekommen. Im XXXX Jahr glaube ich.

R: Was machen Sie denn, um Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern?

BF (auf Deutsch): Kontakt ist sehr wichtig, dass ich mit Österreichern Kontakt habe. Ja, und? Kontakt habe ich, wie gesagt.

R: Machen Sie persönlich etwas, um Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern?

BF (auf Deutsch): In der Zeit meinen Sie?

D wiederholt die Frage in Paschto.

R: Machen Sie persönlich etwas, um Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern?

BF (auf Deutsch): In der Zeit arbeite ich freiwillig als Dolmetscher und bei XXXX helfe ich noch ein paar… XXXX .

R: Lesen Sie Bücher oder Zeitschriften?

BF (auf Deutsch): Ja, da lese ich schon. Ich bekomme Information, Patienten und Krankheiten und so.

R: Lesen Sie Bücher oder Zeitschriften?

BF (auf Deutsch): Ja, habe ich ein Buch zuhause.

D wiederholt die Frage in Paschto.

R: Lesen Sie Bücher oder Zeitschriften?

BF: Ja, ich lese.

R: Lesen Sie regelmäßig?

BF (auf Deutsch): Täglich, nein. Regelmäßig nicht.

R: Können Sie mir zwei oder drei Bücher nennen, die Sie in der Vergangenheit gelesen haben?

BF: Deutsch Wörterbuch.

R: Haben Sie außer dem deutschen Wörterbuch noch andere Bücher oder Zeitschriften gelesen?

BF: Es gibt Bücher von der XXXX , dort steht etwas über die Krankheiten. Es ist eine Jahresinformation und die Informationen die sich in diesem Buch befinden lese ich (BF zeigt eine Zeitschrift der XXXX ).

R: Haben Sie schon einmal ein Buch gelesen?

BF (auf Deutsch): So ein Buch von Geschichte habe ich nicht. So Informationen habe ich nicht.

R: Als Sie den Deutschkurs besucht haben, sind Ihnen Bücher oder Zeitschriften empfohlen worden, diese zu lesen?

BF: Nein, dort haben wir nur die Deutschkursbücher gelesen und gelernt. Sonst nichts.

R: Haben Sie selbst jemals ein deutsches Buch oder Zeitschrift gelesen? Wenn ja, wie heißt dieses Buch?

BF: Die Zeitschriften die täglich kommen, die lese ich. Die Kronenzeitung lese ich auch. Ich lese auch die ORF Informationen auf Facebook.

R: Welche Zeitschriften sind es, die täglich zu Ihnen kommen?

BF: Die Kronenzeitung.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich meinte damit die Kronenzeitung.

R: Sind Sie am gesellschafpolitischen Leben in Österreich interessiert?

BF: Über die politische Situation nicht, aber ich höre mir die Nachrichten an.

R: Welchen Sender hören Sie da, wenn Sie die Nachrichten hören?

BF: ORF über Facebook.

R: Welchen genau?

BF: Eins.

R: Was hören Sie da genau?

BF: Die täglichen Nachrichten.

R: Was hören Sie sich da konkret an? Wie heißt die Sendung, wenn Sie sich die Nachrichten ansehen?

BF: Ich höre mir ORF 1 an und dort gibt es verschiedene Dinge und Informationen über diverse Dinge.

R: Können Sie die Sendung nennen, wo die Nachrichten übermittelt werden?

BF: Ich habe leider nicht darauf geachtet, wie der Sender heißt. Für mich ist wichtig, dass ich die Nachrichten höre.

R: Mich hätte interessiert wie die Sendung heißt.

BF: Ich achte darauf nicht. Manchmal gibt es auch Live Nachrichten.

R: Als was würden Sie gerne arbeiten?

BF: Wenn ich die Arbeitserlaubnis habe und arbeiten darf, werde ich jede Arbeit die sich ergibt machen.

R: Was würden Sie arbeiten, wenn Sie es sich jetzt aussuchen könnten?

BF: Ich würde gerne in Zukunft eine Ausbildung als Automechaniker machen. Ich habe mich beim XXXX auch einmal beworben, es ist aber schon länger her. Ich habe einmal eine E-Mail wegen einer Lehrstelle geschickt, aber es ist länger her.

R: Unternehmen Sie etwas, um dieses Ziel zu erreichen?

BF: Hier nicht, aber zu Hause haben wir ein Auto gehabt und ich habe versucht etwas über das Auto zu lernen.

R: Was haben Sie zu Hause für ein Auto gehabt?

BF: Es war ein kanadischer Corolla, weil ich großes Interesse habe.

R: Können Sie mir auf Deutsch einen typischen Alltag von Ihnen nennen.

BF (auf Deutsch): Ich stehe in der Früh sieben, halb acht auf. Dann manchmal gehe ich duschen, danach mache ich Frühstück und lies ich manchmal. Danach gehe ich raus.

R: Wie spät ist es, wenn Sie rausgehen?

BF (auf Deutsch): Halb neun ungefähr ist es, wenn ich rausgehe. In der Früh ist manchmal bisschen frisch und bleibe ich XXXX und lese das Wörterbuch. Dann gehe ich raus, wenn ich an diesen Tag frei bin. Dann gehe ich spazieren, manchmal in Park. Ich spiele gerne Fußball oder Volleyball, aber das passiert am Nachmittag.

R: Was machen Sie nach dem spazieren gehen?

BF (auf Deutsch): Dazwischen gehe ich raus, wenn ich raus, dann gehe ich manchmal in Park und sitze ich. Da gibt es Kronenzeitung auch, da lese ich manchmal.

R: Wie lange lesen Sie da? Wie spät ist es dann?

BF (auf Deutsch): Nachdem zehn, elf so.

R: Was machen Sie danach?

BF (auf Deutsch): Danach ich komme wieder nach Hause, ja. Da sitze ich wieder nach Hause, bin ich wieder nach Hause gekommen, versuche Arbeit in Wohnung zu tun ist erledige ich. Ich habe mehr frei, aber das mag ich selber nicht.

R: Sie haben gesagt, Sie wohnen zu viert in der Wohnung. Hat jeder eine spezielle Arbeitsaufgabe?

BF (auf Deutsch): Einer hat Arbeit schon.

R wiederholt die Frage.

BF (auf Deutsch): Ja, manchmal mache ich und manchmal anderer morgen.

R: Was passiert dann, wenn Sie zu Hause Ordnung gemacht haben?

BF (auf Deutsch): Nach dem Essen gehe ich XXXX , entschuldige XXXX . Dort bin ich dabei und helfe dort. Da verbringe ich meine Zeit.

R: Wie lange verbringen Sie dort die Zeit?

BF (auf Deutsch): Bis vier, fünf bleibe ich.

R: Was ist danach?

BF (auf Deutsch): Ich bleibe, wenn jemand Hilfe braucht. Nach fünf machen sie alles zu.

R: Was machen Sie danach?

BF (auf Deutsch): Es gibt dort auch Computer und man kann etwas lernen. In XXXX , im XXXX , kann man vieles lernen.

R: Und was lernen Sie konkret dort?

BF (auf Deutsch): Ich wollt eigentlich, wie man besser eine E-Mail, die Kollegin hilft mir manchmal, schreiben kann.

R: Machen Sie da einen Kurs?

BF (auf Deutsch): Das ist eine Kurs eigentlich, man muss sich da anmelden und man kann jeden Tag vorbeikommen. Da gibt es vieles zu lernen.

R: Um wie viel Uhr wird dort zugesperrt?

BF (auf Deutsch): Bis fünf Uhr bleibe ich dort, danach gehe ich nach Hause, einkaufen und so gehe ich. Nach dem Einkaufen, bereite ich etwas zu essen vor. Danach bin ich zuhause und am Abend will ich auch manchmal lernen. Gerne wenn ich im Bett bin, lerne ich Wörterbuch oder so.

R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Organisation oder einem Club?

D wiederholt die Frage in Paschto.

BF: Ich bin Mitglied eines Volleyballteams.

R: Ist das ein Verein?

BF: Es ist ein Team.

R wiederholt die Frage.

BF: Nein.

R: Sind Sie irgendwo in einem Verein?

BF: Nein.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie Verwandte in der europäischen Union?

BF: Nein.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF (auf Deutsch): In der Freizeit mag ich gerne lesen, lesen, schreiben. Sport mache ich sehr gerne, Volleyball und Fußball.

R: Wenn Sie sagen, Sie schreiben gerne. Was schreiben Sie da?

BF (auf Deutsch): Über eine Thema schreibe ich manchmal eine E-Mail oder Whatsapp.

R an BFV: Haben Sie eine Frage an den BF?

BFV: Zusammengefasst, wo sind Sie überall ehrenamtlich tätig?

BF (auf Deutsch): XXXX , beim XXXX und Herrn XXXX helfe ich auch.

BFV: Ich habe im Verfahren auch eine Teilnahmebestätigung des „ XXXX “ vorgelegt. Dort wird bestätigt, dass Sie bei der XXXX geholfen haben. Stimmt das?

BF (auf Deutsch): Ja habe ich, aber wegen Corona bekomme ich mehr als zwei Monate keine Arbeit mehr.

BFV: Wie oft sind Sie in der Woche beim XXXX und der XXXX ?

BF (auf Deutsch): In XXXX bin ich täglich dabei und am Donnerstag bin ich in XXXX .

BFV: Jeden Donnerstag?

BF (auf Deutsch): Ja.

R: Was machen Sie konkret bei der XXXX ?

BF (auf Deutsch): Da kommen Patienten aus Pakistan, Iran und Afghanistan. Ich helfe dir Sprache, ich übersetze. Paschto, in dieser Sprache, Farsi und Dari, da ist nicht viel Unterschied. Ich verstehe das.

R: Haben Sie Probleme vom Übersetzen von Paschto in die deutsche Sprache?

BF (auf Deutsch): Manchmal kommen die Patienten.

D wiederholt die Frage in Paschto.

R: Haben Sie Probleme vom Übersetzen von Paschto in die deutsche Sprache?

BF: Manchmal habe ich schon Schwierigkeiten, weil ich die deutsche Sprache nicht komplett beherrsche oder verstehe. Nicht immer, nur manchmal.

R: Ich kann mir das sehr schwer vorstellen, wie dies in der Praxis abläuft. Ihre Deutschkenntnisse sind überschaubar.

BF (auf Deutsch): Seit länger habe ich selbst gelernt. Ich habe bis jetzt niemanden dabei gehabt, ich mache das alleine. Ich übersetze und wenn Leute Hilfe brauchen, übersetze ich. Ich rede oft.

R: Was haben Sie für eine Deutschprüfung?

BF (auf Deutsch): B1.

BFV: Sind Sie nervös heute?

BF (auf Deutsch): Wegen dem Magen?

BFV: Sind Sie nervös wegen der Verhandlung?

BF (auf Deutsch): Ja.

BFV: Wie oft sind Sie in der Woche beim XXXX ?

BF (auf Deutsch): Jeden Samstag.

BFV: Wie viele Stunden?

BF (auf Deutsch): Manchmal von 12 bis Schluss bleiben.

R: Was meinen Sie mit „Bis zum Schluss bleiben“?

BF (auf Deutsch): Bis 17 Uhr, aber jetzt bis 16 Uhr. Weil da kommt manchmal 100% Personen.

R: Wie viele Dolmetscher sind dort in der XXXX ?

BF (auf Deutsch): In der Zeit?

R wiederholt die Frage.

BF (auf Deutsch): Es gibt noch mehrere, ich habe nicht Kontakt mit allen. Im Buch steht auch Namen, die anderen. Manchmal ist ein Mädchen neu gekommen, sie spricht auch Paschto und Dari. Sie ist neu, einer geht und einer kommt neu.

R: Was müssen Sie genau übersetzen?

BF (auf Deutsch): Wenn kommt Patient.

R wiederholt die Frage.

BF (auf Deutsch): Es ist verschiedene, jeder hat verschiedene Krankheit. Manche bekommenen Überweisungen und wir schauen, was sie haben. Es gibt einen Allgemeinmediziner der dort schaut.

BFV: Übersetzen Sie das, was Ihnen die Leute sagen?

BF (auf Deutsch): Ja.

BFV: Auf die Frage eingangs der Verhandlung, wieso Sie weiterhin in Österreich geblieben sind haben Sie geantwortet, dass Sie nicht zurück können. Haben Sie ein nationales Reisedokument?

BF (auf Deutsch): Nein, das habe ich nicht.

BFV: Warum haben Sie keines?

BF: Jene die wohin fliegen brauchen einen Reisepass. Ich bin nirgendwo hingeflogen und deswegen habe ich keinen Reisepass gebraucht.

R: Würden Sie sich einen Reisepass besorgen? Waren Sie bereits bei der afghanischen Botschaft?

BF (auf Deutsch): Nein, hier war ich nicht.

BFV: Wo ist Ihre Tazkira?

BF (auf Deutsch): Ich habe das Original bei der Fremdenpolizei vorgelegt.

BFV: Entspricht es den Tatsachen, dass die Fremdenpolizeiliche Behörde Ihnen das Original der Tazkira nicht zurückgegeben hat?

BF (auf Deutsch): Das weiß ich bis heute nicht.

D wiederholt die Frage in Paschto.

BFV: Entspricht es den Tatsachen, dass die Fremdenpolizeiliche Behörde Ihnen das Original der Tazkira nicht zurückgegeben hat?

BF: Ja, ich bin mir sicher, dass ich die originalen Dokumente nicht bekommen habe.

R: Warum sind Sie bis heute nicht zur afghanischen Botschaft gegangen? Sie müssten bereits ausgereist sein.

BF: Ich habe es nicht für notwendig erachtet.

R: Ist Ihnen bewusst, dass die bisherigen negativen Entscheidungen des BFA und des BVwG missachtet haben?

BF: In Afghanistan droht mir die Gefahr und deswegen bin ich nicht ausgereist. Ich habe ein Problem in meinem Land, mein jüngerer Bruder wurde umgebracht. Ich kann nicht zurück.

BFV: Wann ist Ihr Bruder getötet worden?

BF: Zwei Jahre vor meiner Ausreise wurde mein Bruder getötet. Er war älter als ich, aber ein junger Mann.

BFV: Stimmt die Aussage vor dem BFA am XXXX , dass Ihr Vater getötet wurde?

BF: Ja, das ist der Fall.

BFV: Was hat es mit dem Arbeiterdienstvertrag der Firma XXXX auf sich?

BF: Ich habe mit einem Mann, der XXXX heißt, Kontakt gehabt. Ich bat ihn darum, ob er für mich für die Zukunft einen Arbeitsvertrag Schreiben kann.

BFV: Könnten Sie dort arbeiten?

BF: Wenn ich eine Arbeitsbewilligung habe kann ich dort arbeiten.

BFV: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

BF (auf Deutsch): In Österreich meinen Sie?

BFV wiederholt die Frage.

BF: Wenn ich in Österreich bleiben darf werde ich mir eine Arbeit suchen und auch als Dolmetscher weiterhin tätig sein und ein geregeltes normales Leben weiterführen. Ich habe beim XXXX und XXXX auch gefragt, ich darf als Dolmetscher dort arbeiten. Dafür müsste ich einen Status in Österreich haben.

BF wurde auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen.

R: Läuft gegen Sie ein Strafverfahren? Sind Sie Verwaltungsstrafrechtlich verurteilt?

BF: Nein, es wird auch in Zukunft nicht der Fall sein. Ich habe keine Strafe, auch keine Verwaltungsstrafe.

BFV hält fest, dass mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX dem BF angelastet wurde, sich am XXXX nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten zu haben und somit den Tatbestand des § 120 Abs. 1 lit. a FPG begangen zu haben und wurde gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben, welche bis zum heutigen Tage noch keiner Entscheidung zugeführt wurde. Die Beschwerde wurde am XXXX verfasst, die Beschwerde ist nicht rechtskräftig.

BFV: Ich habe derzeit keine Fragen mehr an den BF.

Die Verhandlung wird um 14:15 Uhr bis 14:30 Uhr unterbrochen.

Die Z betritt um 14:35 Uhr den VHS.

Beginn der Befragung der Z:

Die Zeugin wird gemäß § 48 iVm § 49 iVm § 50 iVm § 36a AVG belehrt.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu dem BF?

Z: Er ist ein ehrenamtlicher Mitarbeiter.

R: Was sind Sie von Beruf?

Z: Ärztin.

R: Wie lange kennen Sie den BF?

Z: Er hat bei uns im XXXX begonnen ehrenamtlich zu arbeiten, ich kannte ihn schon eine kurze Zeit davor.

R an BFV: Haben Sie Fragen an die Z?

BFV: Sie haben eine Bestätigung für den am XXXX verfasst. Wissen Sie was inhaltlich in dieser Bestätigung steht?

Z: Ich glaube er ist eine Bestätigung, dass er ein ehrenamtlich mitarbeitet.

BFV zitiert den dritten Absatz des Schreibens vom XXXX .

BFV: Entspricht dies den Tatsachen?

Z: Ja.

BFV: Es steht, er hat bei 135 vielen Gesprächen gedolmetscht hat. Stimmt das?

Z: Es stimmt für XXXX , ich habe ihn mittlerweile eine neue Liste ausgestellt. Ich führe eine Excel Liste und habe ihm eine neue bereits ausgestellt. Die exakte Zahl kenne ich nicht auswendig. Die Bestätigung müsste er haben. Ich habe sie selbst geschrieben.

BFV legt das aktualisierte Schreiben vor, welche als Kopie zum Akt genommen wird (Beilage ./D).

R: Für welche Aufgaben wird der BF konkret eingesetzt?

Z: Es sind Arzt-Patienten-Gespräche. Es sind Allgemeinmedizinische Gespräche zum Großteil.

R: Wie sieht das konkret aus? Können Sie den Ablauf schildern?

Z: Als erstes wenn ich den Patienten hole frage ich den Patienten, ob er einen Dolmetscher braucht und wenn die Person dies bejaht, dann nehme ich den Dolmetscher mit in die Ordination. Sie haben einen eigenen zugewiesenen Sitzplatz auf einem Hocker. Dann beginnen wir einfach das Gespräch. Ich frage den Patienten etwas und der Dolmetscher übersetzt das. Der Patient oder die Patientin antwortet und der Dolmetscher übersetzt. Wenn es um Untersuchungen von weiblichen Patientinnen geht, fragen wir immer vorher, ob der Dolmetscher vorher hinausgehen soll und dann machen wir das so, wenn dies gewünscht ist.

R: Wie überzeugt sich das Krankenhaus oder wie sieht es in der Praxis aus, dass Sie sich davon überzeugen, dass der Dolmetscher richtig übersetzt? Gibt es einen Beirat, der befindet, ob ein Dolmetscher eingestellt wird?

Z: Das mache ich mit acht Personen auf vier Dienstposten. Ich habe die Dolmetsch Funktion übernommen, weil ich selbst einige Sprachen am Dolmetsch Institut studiert habe. Deutsch, Englisch, Arabisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Chinesisch, Italienisch, Holländisch., Swahili und auch Farsi habe ich letztes Jahr gelernt, aber nur minimalen Ausmaßes, vielleicht A2, je nach Sprache. Ich habe unterrichtet bei einem Lehrgang Kommunaldolmetsch über das Dolmetschen im medizinischen Bereich.

R: Werden die Dolmetscher bezüglich medizinischer Fachbegriffe bzw. Therapien eingeführt? Gibt es dafür einen Kurs?

Z: Es gibt drei Sachen, erstens überzeuge ich mich über die flüssige Sprachkompetenz. Zweitens habe ich für die Dolmetscher einen eigenen Fachbogen, darin steht z.B. wie man sich verhalten muss usw. Zu der medizinischen Terminologie habe ich ein kleines Büchlein, dies schenke ich den Dolmetschern und darin stehen die wichtigsten Guidelines. Es ist eigentlich ein kleines Übersetzungsbuch (Ein Wörterbuch mit Phrasen).

R: Wie wird dann aussortiert, wer geeignet ist?

Z: Ich schaue dann, ob sie für mein Gefühl gut genug Deutsch können. Ich habe schon ein Gefühl dafür, die meisten haben ein Sprachniveau auf mindestens B1. Wenn sie nicht gut Deutsch können, dann sage ich das es nicht geht. Es gibt bei uns auch eine Warteliste. Das heißt, wenn ein Dolmetscher ausfällt, aus welchen Gründen auch immer, dann rückt der nächste aus der Warteliste nach.

BFV: Welchen Eindruck haben Sie vom BF, als Sie ihn das erste Mal gesehen haben, gehabt?

Z: Er ist vom Wesen her schüchtern. Ich habe mir vom Anfang an auch gedacht, dass er es für das Asylverfahren braucht. Das ist ein Anliegen von anderen Bewerbern, es kommt immer wieder vor. Ich muss trotzdem auf die Qualität achten, dass es für uns stimmt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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