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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
JagdG NÖ 1947 §21 Abs1Rechtssatz
Der Obmann des Jagdausschusses ist auf Grund des ihm durch § 21 Abs 1 des nö. JagdG übertragenen Aufgabenkreises auch ohne beschlußmäßige Ermächtigung durch den Jagdausschuß zur Beschwerdeführung vor dem VwGH berechtigt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1954000217.X02Im RIS seit
19.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022