RS Vwgh 1955/12/20 0217/54

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Veröffentlicht am 20.12.1955
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L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG NÖ 1947 §21 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Obmann des Jagdausschusses ist auf Grund des ihm durch § 21 Abs 1 des nö. JagdG übertragenen Aufgabenkreises auch ohne beschlußmäßige Ermächtigung durch den Jagdausschuß zur Beschwerdeführung vor dem VwGH berechtigt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1955:1954000217.X02

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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