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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §17 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Mag. Cede und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revision des E M in W, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2021, I422 1423669-2/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 5. Mai 2011 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 7. Mai 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Dieser Antrag wurde vom (damaligen) Bundesasylamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber (nach den damals geltenden Bestimmungen des AsylG 2005) eine Ausweisung nach Kamerun erlassen.
3 Dieser Bescheid wurde vom - mit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde zuständig gewordenen - Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. April 2015 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (dafür zuständig gewordene) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde vom - mit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde zuständig gewordenen - Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. April 2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (dafür zuständig gewordene) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
4 Mit Bescheid vom 21. April 2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber gemäß § 3 (Abs. 1) AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom selben Tag ergibt sich, dass die Behörde davon ausging, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht widerlegbar, weshalb es als glaubhaft gemacht einzustufen sei. Er sei in Kamerun Mitglied der Organisation SCNC gewesen. Er liefe aufgrund seiner oppositionellen politischen Aktivitäten Gefahr, im Heimatland in Untersuchungshaft genommen zu werden. Es drohe ihm dort wegen seiner politischen Gesinnung und der bisherigen Aktivitäten Verfolgung. Da die Verfolgung vom (Herkunfts-)Staat ausgehe, sei keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben.Mit Bescheid vom 21. April 2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber gemäß Paragraph 3, (Absatz eins,) AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom selben Tag ergibt sich, dass die Behörde davon ausging, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht widerlegbar, weshalb es als glaubhaft gemacht einzustufen sei. Er sei in Kamerun Mitglied der Organisation SCNC gewesen. Er liefe aufgrund seiner oppositionellen politischen Aktivitäten Gefahr, im Heimatland in Untersuchungshaft genommen zu werden. Es drohe ihm dort wegen seiner politischen Gesinnung und der bisherigen Aktivitäten Verfolgung. Da die Verfolgung vom (Herkunfts-)Staat ausgehe, sei keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben.
5 Am 30. Juni 2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres ein, aus der sich ergibt, dass im Zuge einer Grenzkontrolle durch das Stadtpolizeikommando Schwechat festgestellt worden sei, dass der Revisionswerber, der auf dem Luftweg mit dem Reiseziel Lagos (Nigeria) ausgereist sei, neben einem österreichischen Konventionsreisepass auch über einen für ihn am 1. August 2013 in Berlin von Kamerun ausgestellten Reisepass verfügt habe.
6 Der Revisionswerber wurde in Österreich straffällig. Das Landesgericht Linz verurteilte ihn am 8. Jänner 2016 wegen des (im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter begangenen) Vergehens der Geldwäsche nach § 165 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde.Der Revisionswerber wurde in Österreich straffällig. Das Landesgericht Linz verurteilte ihn am 8. Jänner 2016 wegen des (im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter begangenen) Vergehens der Geldwäsche nach Paragraph 165, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde.
7 Mit Schreiben vom 7. August 2017 leitete die Landespolizeidirektion Niederösterreich eine ihr von der Grenzpolizei Schiphol (Niederlande) zugegangene Mitteilung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter. Dieser Mitteilung zufolge sei der Revisionswerber an diesem Tag am Flughafen Schiphol angekommen. Er sei von Lagos zunächst nach Amsterdam geflogen und habe nach Österreich weiterreisen wollen. Er sei im Besitz eines österreichischen Konventionsreisepasses gewesen. Da sich darin aber kein „Stempel von Lagos“ befunden habe, sei der Revisionswerber gefragt worden, ob er noch einen anderen Pass habe. Daraufhin habe der Revisionswerber dem Grenzkontrollbeamten einen Reisepass von Kamerun ausgehändigt. In diesem Reisepass hätten sich - neben diversen Stempeln zu Einreisen und Ausreisen in und aus Lagos - auch Stempel betreffend die Einreise (vom 25. Juli 2017) in und die Ausreise (vom 5. August 2017) aus Kamerun befunden. Über Befragen habe der Revisionswerber angegeben, nicht in Kamerun gewesen zu sein. Sein Bruder hätte ihn gezwungen, ihm den Reisepass zu geben. Der Bruder hätte dann den Reisepass für die Reise nach Kamerun zur Mutter benutzt.
8 Am 18. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das ein Verfahren zur Prüfung, ob dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei, eingeleitet hatte, vernommen. Er gab an, er habe sich den kamerunischen Reisepass nach Erhalt des „ersten Negativbescheides“ über Anraten seines Rechtsanwaltes ausstellen lassen. Der Anwalt habe gemeint, es werde schwer sein, eine positive Entscheidung (gemeint: im Asylverfahren) zu erlangen. Wenn der Revisionswerber aber vier bis fünf Jahre „bleiben“ würde, könnte er „um einen ‚Stay‘ ansuchen“. Dafür brauche der Revisionswerber aber einen Reisepass von Kamerun. Daher habe der Revisionswerber die Ausstellung eines solchen beantragt, als der Botschafter (von Kamerun) in Wien gewesen sei. Mittlerweile habe er den Reisepass an die in Berlin ansässige Botschaft von Kamerun zurückgeschickt. Er habe den Reisepass nicht verwendet, um nach Kamerun zu reisen. Er habe den Reisepass einem Freund, der in Nigeria wohne und selbst keinen Reisepass gehabt habe, überlassen. Dieser Freund sei damit zur Ehefrau nach Kamerun gereist. Im Zuge dieser Vernehmung legte der Revisionswerber auch eine für ihn von der Botschaft von Kamerun in Berlin am 4. August 2014 ausgestellte Identitätskarte vor. Zu dieser gab der Revisionswerber an, er habe die Karte „mit der Post bekommen“. Er habe die Ausstellung einer solchen aber nie beantragt.
9 Nach weiteren (unter anderem auch zur aktuellen Situation in Kamerun von Mitgliedern der SCNC im Weg der Staatendokumentation getätigten) Ermittlungen und Einräumung von Parteiengehör erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom 25. Juli 2018, mit dem dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde von der Behörde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Nach weiteren (unter anderem auch zur aktuellen Situation in Kamerun von Mitgliedern der SCNC im Weg der Staatendokumentation getätigten) Ermittlungen und Einräumung von Parteiengehör erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom 25. Juli 2018, mit dem dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde von der Behörde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
10 Die Behörde ging in ihrer Begründung davon aus, dass sich der Revisionswerber am 1. August 2013 einen Reisepass von Kamerun habe ausstellen lassen. Er sei auch im Besitz einer Identitätskarte der Republik Kamerun. In der Zeit von 25. Juli 2017 bis 5. August 2017 habe er sich in diesem Staat aufgehalten. Er habe sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Zudem gebe es in der Republik Kamerun keine „spezifische“ Verfolgung von Mitgliedern der SCNC. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Die Angehörigen des Revisionswerbers - Ehefrau, Kinder und Mutter - lebten in Kamerun. In Österreich bestehe kein Familienleben. Der Revisionswerber lebe seit 5. Mai 2011 in Österreich. Die Dauer seines Aufenthalts in Österreich sei in Relation zu seinem Lebensalter als „eher kurzzeitig“ anzusehen. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens - er gehe in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach - sei daher als gering einzustufen. Der Revisionswerber habe erhebliche Zeit seines Lebens in Kamerun verbracht. Er beherrsche eine der dortigen Landessprachen. Er könne sich im Fall der Rückkehr wieder in die dortige Gesellschaft integrieren.Die Behörde ging in ihrer Begründung davon aus, dass sich der Revisionswerber am 1. August 2013 einen Reisepass von Kamerun habe ausstellen lassen. Er sei auch im Besitz einer Identitätskarte der Republik Kamerun. In der Zeit von 25. Juli 2017 bis 5. August 2017 habe er sich in diesem Staat aufgehalten. Er habe sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Zudem gebe es in der Republik Kamerun keine „spezifische“ Verfolgung von Mitgliedern der SCNC. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Die Angehörigen des Revisionswerbers - Ehefrau, Kinder und Mutter - lebten in Kamerun. In Österreich bestehe kein Familienleben. Der Revisionswerber lebe seit 5. Mai 2011 in Österreich. Die Dauer seines Aufenthalts in Österreich sei in Relation zu seinem Lebensalter als „eher kurzzeitig“ anzusehen. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens - er gehe in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach - sei daher als gering einzustufen. Der Revisionswerber habe erhebliche Zeit seines Lebens in Kamerun verbracht. Er beherrsche eine der dortigen Landessprachen. Er könne sich im Fall der Rückkehr wieder in die dortige Gesellschaft integrieren.
11 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
12 Mit Urteil vom 4. Juni 2019 wurde der Revisionswerber vom Landesgericht Linz rechtskräftig wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 1 Z 2 StGB (wegen Besitzes und Zugänglichmachen für eine andere Person) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil vom 4. Juni 2019 wurde der Revisionswerber vom Landesgericht Linz rechtskräftig wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz eins, Ziffer 2, StGB (wegen Besitzes und Zugänglichmachen für eine andere Person) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
13 Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber gegen den Bescheid vom 25. Juli 2018 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 9. August 2021 im Wesentlichen als unbegründet ab. Den Ausspruch betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten korrigierte das Verwaltungsgericht dahingehend, dass er auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt wurde. Die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung herangezogenen Rechtsgrundlagen des AsylG 2005 und des FPG wurden mit § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bestimmt. Die Dauer des Einreiseverbotes setzte das Bundesverwaltungsgericht mit drei Jahren fest. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber gegen den Bescheid vom 25. Juli 2018 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 9. August 2021 im Wesentlichen als unbegründet ab. Den Ausspruch betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten korrigierte das Verwaltungsgericht dahingehend, dass er auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt wurde. Die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung herangezogenen Rechtsgrundlagen des AsylG 2005 und des FPG wurden mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 bestimmt. Die Dauer des Einreiseverbotes setzte das Bundesverwaltungsgericht mit drei Jahren fest. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
14 Wie zuvor die Behörde ging auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Revisionswerber wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Das leitete es daraus ab, dass er sich einen Reisepass von Kamerun habe ausstellen lassen und diesen auch für die Einreise ins und den Aufenthalt im Heimatland benutzt habe. Das Vorbringen, der Reisepass sei für die Reise nach Kamerun nicht von ihm, sondern von jemand anderem benutzt worden, stufte das Verwaltungsgericht als unglaubwürdig ein. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde erfüllt wären, habe der Revisionswerber ebenfalls nicht glaubhaft machen können.
15 Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG sei gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten komme und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukomme. Die Erlassung einer solchen sei, wenn in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werde, gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG sei gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten komme und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukomme. Die Erlassung einer solchen sei, wenn in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werde, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
16 Der Revisionswerber verfüge über kein im Sinn des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es sei daher zu prüfen, ob ein Eingriff in sein Privatleben gegeben sei.Der Revisionswerber verfüge über kein im Sinn des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es sei daher zu prüfen, ob ein Eingriff in sein Privatleben gegeben sei.
17 Dabei sei zu beachten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre andauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sein werde, es sei denn, er habe die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale könnten jedoch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen und für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählten etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Angaben zur Identität, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal gewesen wären, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften.
18 Der Revisionswerber halte sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts seit etwa zehn Jahren und drei Monaten in Österreich auf. Er sei unrechtmäßig eingereist. Ab 7. Mai 2011 sei ihm ein „temporäres“ Aufenthaltsrecht als Asylwerber und in weiterer Folge - ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - eine „unbefristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter“ zugekommen, sodass der überwiegende Teil seines Aufenthaltes in Österreich rechtmäßig gewesen sei. Es seien „auch diverse Integrationsbemühungen“ des Revisionswerbers anzuerkennen. Er könne sich „in eingeschränktem Umfang auf Deutsch verständigen“. Weiters habe er diverse, wenngleich nicht unbedingt allzu enge Bekanntschaften in Österreich geschlossen. Er sei hier „immerhin für insgesamt knapp vier Jahre“ - zuletzt laufend seit 1. März 2021 - „angemeldeten Erwerbstätigkeiten“ als Arbeiter nachgegangen.
19 Zu Lasten des Revisionswerbers sei zu berücksichtigen, dass er zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit den vom Revisionswerber gesetzten Straftaten. Wenn der Revisionswerber - so das Verwaltungsgericht weiter - vorbringe, dass er sich nach seiner Verurteilung wegen Geldwäsche nachweislich nichts zu Schulden habe kommen lassen, werde von ihm „gänzlich negiert“, dass er mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. Juni 2019 wegen zweier Vergehen im Zusammenhang mit pornographischer Darstellungen Minderjähriger zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei, wobei die Tathandlungen sogar noch innerhalb der mit der ersten Verurteilung festgelegten Probezeit verwirklicht worden seien.
20 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestünden sowohl an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität als auch an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse. Den persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stünden somit die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von solchen strafbaren Handlungen und auch am Schutz der ungestörten sexuellen und allgemeinen psychischen Entwicklung von Minderjährigen gegenüber. Der Revisionswerber weise angesichts der Dauer seines über zehn Jahre währenden Aufenthalts und seiner „persönlichen Historie auf dem österreichischen Arbeitsmarkt“ ohne Zweifel ein Privatleben im Bundesgebiet auf, an dessen Aufrechterhaltung er ein Interesse habe. Jedoch vermögen diese Aspekte im Rahmen einer Gesamtschau nicht zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zu führen. Es sei im Besonderen angesichts seiner erneuten Straffälligkeit während der Anhängigkeit des