RS Vwgh 1984/9/19 82/03/0112

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Veröffentlicht am 19.09.1984
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In einem Beschwerdeverfahren, das ein Straferkenntnis zum Gegenstand hat, stellt mangels ausdrücklicher Erklärung in der Beschwerde den Beschwerdepunkt grundsätzlich die Berufung auf das Recht dar, nicht bestraft oder nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass nicht schon im Verwaltungsstrafverfahren Teilrechtskraft eingetreten ist, etwa weil gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis Berufung nur wegen Strafe erhoben wurde. In einem solchen Fall kann die Schuldfrage objektiv nicht mehr Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein, selbst wenn der Beschwerdeführer erklären sollte, in seinem Recht, überhaupt nicht bestraft zu werden, verletzt zu sein. Eine ähnliche Betrachtungsweise wird dann anzustellen sein, wenn ein Beschwerdeführer eine Anfechtungserklärung abgibt, die entweder gegen eine eingetretene Teilrechtskraft oder gegen objektiv denkbare Beschwerden verstößt. In solchen Fällen kann auch die genaue Bezeichnung eines Beschwerdepunktes die Beschwerde nicht vor dem Schicksal einer gänzlichen oder teilweisen Zurückweisung nach § 34 Abs 1 VwGG 1965 bewahren.In einem Beschwerdeverfahren, das ein Straferkenntnis zum Gegenstand hat, stellt mangels ausdrücklicher Erklärung in der Beschwerde den Beschwerdepunkt grundsätzlich die Berufung auf das Recht dar, nicht bestraft oder nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass nicht schon im Verwaltungsstrafverfahren Teilrechtskraft eingetreten ist, etwa weil gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis Berufung nur wegen Strafe erhoben wurde. In einem solchen Fall kann die Schuldfrage objektiv nicht mehr Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein, selbst wenn der Beschwerdeführer erklären sollte, in seinem Recht, überhaupt nicht bestraft zu werden, verletzt zu sein. Eine ähnliche Betrachtungsweise wird dann anzustellen sein, wenn ein Beschwerdeführer eine Anfechtungserklärung abgibt, die entweder gegen eine eingetretene Teilrechtskraft oder gegen objektiv denkbare Beschwerden verstößt. In solchen Fällen kann auch die genaue Bezeichnung eines Beschwerdepunktes die Beschwerde nicht vor dem Schicksal einer gänzlichen oder teilweisen Zurückweisung nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 bewahren.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030112.X04

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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