RS Vwgh 2015/6/9 Ro 2015/02/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2015
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1875/76 E 12. Jänner 1977 VwSlg 9215 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers gegenüber der anfragenden Behörde besteht nur einmal. Hat der Zulassungsbesitzer der Behörde bereits einmal auf Verlangen Auskunft iSd § 103 Abs 2 2.Satz KFG erteilt, so ist der Anspruch der Behörde konsumiert. Die Nichtbefolgung eines etwaigen weiteren Verlangens nach Auskunft ist daher nicht strafbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020010.J02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten