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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1875/76 E 12. Jänner 1977 VwSlg 9215 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers gegenüber der anfragenden Behörde besteht nur einmal. Hat der Zulassungsbesitzer der Behörde bereits einmal auf Verlangen Auskunft iSd § 103 Abs 2 2.Satz KFG erteilt, so ist der Anspruch der Behörde konsumiert. Die Nichtbefolgung eines etwaigen weiteren Verlangens nach Auskunft ist daher nicht strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020010.J02Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022