RS Vwgh 2015/6/9 Ro 2015/02/0010

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Veröffentlicht am 09.06.2015
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0081 E 19. Dezember 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. E 22. März 2000, 99/03/0434).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020010.J01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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