RS Vwgh 2021/11/25 Ro 2020/11/0007

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs8
AVG §68 Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §28c
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §28c Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §29c
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §29c Abs1
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §5a
VwRallg
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Rechtssatz

Weder § 109 Abs. 8 ÄrzteG 1998 (bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermächtigungsnorm für den Satzungsgeber) noch die §§ 28c und 29c der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich beinhalten die zwingende Vorgabe, in den Spruch der Bescheide über die Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen eine auflösende Bedingung, wonach die Beitragsvorschreibungen mit dem Erreichen der Deckung (automatisch) enden, aufzunehmen. Vielmehr ist die Wortfolge "bis ... die erforderliche Deckung der Leistungen erreicht ist" in den § 28c Abs. 1 und § 29c Abs. 1 der Satzung dahin zu verstehen, dass (rechtskräftige) Bescheide, mit denen Pensionssicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden, bei Erreichen der Deckung (von Amts wegen oder gegebenenfalls über Antrag) aufzuheben sind. Ein entsprechendes Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung der Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen steht dem Verpflichteten auch dann zu, wenn er meint, der für die Vorschreibung des Pensionssicherungsbeitrages maßgebende Sachverhalt habe sich in anderer Hinsicht wesentlich geändert.Weder Paragraph 109, Absatz 8, ÄrzteG 1998 (bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermächtigungsnorm für den Satzungsgeber) noch die Paragraphen 28 c und 29 c der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich beinhalten die zwingende Vorgabe, in den Spruch der Bescheide über die Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen eine auflösende Bedingung, wonach die Beitragsvorschreibungen mit dem Erreichen der Deckung (automatisch) enden, aufzunehmen. Vielmehr ist die Wortfolge "bis ... die erforderliche Deckung der Leistungen erreicht ist" in den Paragraph 28 c, Absatz eins und Paragraph 29 c, Absatz eins, der Satzung dahin zu verstehen, dass (rechtskräftige) Bescheide, mit denen Pensionssicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden, bei Erreichen der Deckung (von Amts wegen oder gegebenenfalls über Antrag) aufzuheben sind. Ein entsprechendes Antragsrecht auf Aufhebung oder Abänderung der Vorschreibung von Pensionssicherungsbeiträgen steht dem Verpflichteten auch dann zu, wenn er meint, der für die Vorschreibung des Pensionssicherungsbeitrages maßgebende Sachverhalt habe sich in anderer Hinsicht wesentlich geändert.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110007.J01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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