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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SteiermarkRechtssatz
§ 45 Abs. 5 Stmk. ROG 2010 sieht einerseits kein Antragsrecht und keine Parteistellung für Dritte vor und bezieht sich überdies, wie sich aus dem Verweis auf § 45 Abs. 1 Stmk. ROG 2010 ergibt, nicht auf grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den §§ 13 oder 16 des LiegTeilG 1929. Der Hinweis auf § 8 AVG ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend, weil diese Bestimmung nur die prozessualen Rechte zur Durchsetzung der in den Materiengesetzen vorgesehenen Ansprüche regelt, jedoch keine materiellen Berechtigungen festlegt. Diesbezüglich ist auch kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen, konnte die Revisionswerberin ihre Interessen doch im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß § 13 LiegTeilG 1929 vertreten.Paragraph 45, Absatz 5, Stmk. ROG 2010 sieht einerseits kein Antragsrecht und keine Parteistellung für Dritte vor und bezieht sich überdies, wie sich aus dem Verweis auf Paragraph 45, Absatz eins, Stmk. ROG 2010 ergibt, nicht auf grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den Paragraphen 13, oder 16 des LiegTeilG 1929. Der Hinweis auf Paragraph 8, AVG ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend, weil diese Bestimmung nur die prozessualen Rechte zur Durchsetzung der in den Materiengesetzen vorgesehenen Ansprüche regelt, jedoch keine materiellen Berechtigungen festlegt. Diesbezüglich ist auch kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen, konnte die Revisionswerberin ihre Interessen doch im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 13, LiegTeilG 1929 vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060148.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022