RS Vwgh 2021/12/1 Ra 2021/06/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LiegTeilG 1929 §13
LiegTeilG 1929 §16
ROG Stmk 2010 §45 Abs1
ROG Stmk 2010 §45 Abs5

Rechtssatz

§ 45 Abs. 5 Stmk. ROG 2010 sieht einerseits kein Antragsrecht und keine Parteistellung für Dritte vor und bezieht sich überdies, wie sich aus dem Verweis auf § 45 Abs. 1 Stmk. ROG 2010 ergibt, nicht auf grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den §§ 13 oder 16 des LiegTeilG 1929. Der Hinweis auf § 8 AVG ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend, weil diese Bestimmung nur die prozessualen Rechte zur Durchsetzung der in den Materiengesetzen vorgesehenen Ansprüche regelt, jedoch keine materiellen Berechtigungen festlegt. Diesbezüglich ist auch kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen, konnte die Revisionswerberin ihre Interessen doch im zivilgerichtlichen Verfahren gemäß § 13 LiegTeilG 1929 vertreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060148.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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