Index
22/03 AußerstreitverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0113 E 11. September 2018 RS 2 (hier ohne den letzten Satz und den zweiten Halbsatz des zweiten Satzes)Stammrechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Alle aus einem angegebenen Sachverhalt ableitbaren Begehren sind Verfahrensgegenstand, was zu einem "weiten Streitgegenstandsbegriff" im außerstreitigen Verfahren führt (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz, Rz 3 zu § 9). Das Privatstiftungsgesetz sieht keine davon abweichenden Einschränkungen, insbesondere nicht die Unzulässigkeit einer Kumulierung von mehreren Genehmigungsbegehren nach § 17 Abs. 5 PSG in einem Antrag vor.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Alle aus einem angegebenen Sachverhalt ableitbaren Begehren sind Verfahrensgegenstand, was zu einem "weiten Streitgegenstandsbegriff" im außerstreitigen Verfahren führt (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz, Rz 3 zu Paragraph 9,). Das Privatstiftungsgesetz sieht keine davon abweichenden Einschränkungen, insbesondere nicht die Unzulässigkeit einer Kumulierung von mehreren Genehmigungsbegehren nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG in einem Antrag vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160081.L02Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022