TE Vwgh Erkenntnis 2021/12/7 Ra 2021/22/0187

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Juni 2021, LVwG-751421/2/ER, betreffend Aufenthaltskarte (mitbeteiligte Partei: H B, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4040 Linz, Obere Donaustraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 23. April 2021 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Antrag des Mitbeteiligten, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 15. September 2020 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verbunden mit der Feststellung zurück, dass dieser nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Die Behörde ging davon aus, dass die am 18. September 2015 mit einer ungarischen Staatsangehörigen geschlossene (und mittlerweile geschiedene) Ehe des Mitbeteiligten aufgrund zahlreicher, konkret dargelegter Widersprüche, die bei den Angaben der Ehepartner zur Eheschließung und zu ihrem Eheleben aufgetreten seien, als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei.

2        In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Mitbeteiligte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bescheid vom 23. April 2021 ohne Durchführung einer Verhandlung auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4        Das Verwaltungsgericht zog ebenso wie die Behörde die Niederschriften über die polizeiliche Einvernahme der Ehegatten heran; es erachtete jedoch die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche in deren Aussagen nicht als maßgeblich und verwies auf in anderen Punkten übereinstimmende Angaben der Ehepartner. Abweichend von dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Mitbeteiligte mit seiner Ehegattin während aufrechter Ehe in einer Wirtschafts-, Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft gelebt habe. Dass der Mitbeteiligte die Behörde nicht unverzüglich von der Scheidung in Kenntnis gesetzt habe, erfülle allenfalls den Tatbestand des § 77 Abs. 1 Z 5 NAG, führe jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Lebensgemeinschaft, die während aufrechter Ehe bestanden habe. Da keine Aufenthaltsehe vorliege, sei der Antrag des Mitbeteiligten von der Behörde zu Unrecht zurückgewiesen worden. Angesichts der zurückweisenden Entscheidung der Behörde sei es dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben gewesen.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf eine Verletzung der Verhandlungspflicht stützt.

6        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7        Die Revision erweist sich aus dem in der Zulässigkeitsbegründung dargelegten Grund als zulässig und berechtigt.

8        Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für den Fall, dass - wie hier - durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, regelt Abs. 4, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung bereits ausgesprochen hat, hat - wenn das Verwaltungsgericht eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt - eine solche ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung zu erfolgen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel anders als diese würdigt und aufgrund dieser von jener der Verwaltungsbehörde abweichenden Beweiswürdigung andere entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen. Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. zu alldem VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0197, Rn. 11, mwN).

9        Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zu der zentralen Frage, ob von einer Aufenthaltsehe auszugehen war, traf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund einer von jener der amtsrevisionswerbenden Partei abweichenden Beweiswürdigung anderslautende Sachverhaltsfeststellungen und verneinte - gestützt auf den abgeändert festgestellten Sachverhalt - das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Somit lagen gegenständlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG nicht vor.

10       Ferner enthält die vorliegende Amtsrevision Ausführungen, die die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels hinreichend erkennen lassen (zum Erfordernis der Relevanzdarstellung auch bei Geltendmachung einer Verletzung der Verhandlungspflicht in einer vergleichbaren Konstellation, in der die Revision von einer Amtspartei erhoben wurde, vgl. jüngst VwGH 18.10.2021, Ra 2018/22/0067, Pkt. 5.2. der Entscheidungsgründe, mwN).

11       Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Wien, am 7. Dezember 2021

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220187.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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