RS Vwgh 2021/12/9 Ro 2021/19/0001

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22 litd
AsylG 2005 §34 Abs2

Rechtssatz

Bestand die gesetzliche Vertretung des Revisionswerbers durch seinen Onkel noch nicht im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet, ist der Revisionswerber kein Familienangehöriger seines Onkels im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. d AsylG 2005. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Revisionswerber im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist daher ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021190001.J02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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