RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2021/07/0021

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Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §77 Abs3 liti
WRG 1959 §85
WRG 1959 §85 Abs1
  1. WRG 1959 § 77 heute
  2. WRG 1959 § 77 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 77 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 85 heute
  2. WRG 1959 § 85 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 85 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 85 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein Ausfluss der in § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren iSd. § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 beigelegt werden konnten. Hinsichtlich der Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern der Wassergenossenschaft oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstanden sind, ist es somit ein negatives Zuständigkeitsmerkmal der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, dass der Streitfall nicht nach § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 gütlich beigelegt werden konnte. Erst bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites steht es einem Genossenschaftsmitglied frei, die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/07/0253; VwGH 25.10.2017, Ro 2016/07/0014). Davon ist die übrige Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde nach § 85 WRG 1959 zu unterscheiden (vgl. zur Abgrenzung von außerhalb des Genossenschaftsverhältnisses liegenden, nach § 85 Abs. 1 WRG 1959 von der Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Streitfällen VwGH 29.10.1998, 96/07/0128). Die von Amts wegen ausgeübte Aufsicht über die Wassergenossenschaften nach § 85 WRG 1959 betrifft nicht die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten iSd. § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959, sondern die in § 85 WRG 1959 allgemein eingeräumte Kompetenz der Wasserrechtsbehörde, als Aufsichtsbehörde die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu überwachen. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass die Wasserrechtsbehörde insoweit nicht verhalten ist, vor ihrem Tätigwerden eine nach § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 eingerichtete Schlichtungseinrichtung der Wassergenossenschaft anzurufen.Ein Ausfluss der in Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren iSd. Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 beigelegt werden konnten. Hinsichtlich der Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern der Wassergenossenschaft oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstanden sind, ist es somit ein negatives Zuständigkeitsmerkmal der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, dass der Streitfall nicht nach Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 gütlich beigelegt werden konnte. Erst bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites steht es einem Genossenschaftsmitglied frei, die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren vergleiche VwGH 20.2.2014, 2013/07/0253; VwGH 25.10.2017, Ro 2016/07/0014). Davon ist die übrige Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 85, WRG 1959 zu unterscheiden vergleiche zur Abgrenzung von außerhalb des Genossenschaftsverhältnisses liegenden, nach Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 von der Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Streitfällen VwGH 29.10.1998, 96/07/0128). Die von Amts wegen ausgeübte Aufsicht über die Wassergenossenschaften nach Paragraph 85, WRG 1959 betrifft nicht die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten iSd. Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959, sondern die in Paragraph 85, WRG 1959 allgemein eingeräumte Kompetenz der Wasserrechtsbehörde, als Aufsichtsbehörde die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu überwachen. Es ist daher nicht zweifelhaft, dass die Wasserrechtsbehörde insoweit nicht verhalten ist, vor ihrem Tätigwerden eine nach Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 eingerichtete Schlichtungseinrichtung der Wassergenossenschaft anzurufen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070021.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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