RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2020/17/0115

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Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat iSd. § 44a Z 1 VStG kann eine solche Einstellung nicht begründet werden (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195, 0196). Vielmehr wäre es Sache des VwG gewesen, als erforderlich erachtete Ergänzungen selbst vorzunehmen.Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG kommt nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen. Mit einer unzureichenden Konkretisierung der Tat iSd. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kann eine solche Einstellung nicht begründet werden vergleiche VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195, 0196). Vielmehr wäre es Sache des VwG gewesen, als erforderlich erachtete Ergänzungen selbst vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170115.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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