RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2020/17/0013

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Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 Abs2 idF 2013//033
VStG §22
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die gesetzliche Normierung von Ersatzfreiheitsstrafen ist angesichts der Art und Schwere der Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 nicht von Vorneherein unverhältnismäßig, weil diese Sanktion gewährleisten soll, dass diese Taten auch im Fall der - wegen der infolge der üblicherweise ausgesprochenen Haftung zwar unwahrscheinlichen - Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wirksam geahndet werden können. Nach der Rechtsprechung des EuGH könnte jedoch Die Kumulation solcher Sanktionen zu einer Summe von Ersatzfreiheitsstrafen von erheblicher Dauer führen, die möglicherweise nicht der Schwere der festgestellten Übertretungen entspricht, für die die geltende Regelung nur Geldstrafen vorsieht (vgl. EuGH14.10.2021, MT, C-231/20). Es ist daher im Einzelfall in Anwendung des § 16 VStG sicherzustellen, dass dies nicht der Fall ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L15

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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