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E000 EU- Recht allgemeinNorm
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Rechtssatz
Jede der in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 inkriminierten Handlungen bildet in Ansehung jedes einzelnen Glücksspielautomaten (oder anderen Eingriffsgegenstandes) eine eigene Verwaltungsübertretung, für die iSd. § 22 VStG nebeneinander Strafen zu verhängen sind (vgl. VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055). Im Rahmen der Bemessung der Geldstrafen sieht der Strafrahmen des § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 idF. BGBl I Nr 13/2014 im Falle des unternehmerisch Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen für jede Übertretung eine Mindeststrafe von € 3.000,-- und eine Höchststrafe von € 30.000,-- vor. Wenn es § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 verbietet, Glücksspiele ohne Konzession und damit auch ohne Aufsicht hinsichtlich des Spielerschutzes zu veranstalten, zu organisieren, unternehmerisch zugänglich zu machen oder sich an ihnen als Unternehmer zu beteiligen, so tragen u.a. die Festlegung des normativen Rahmens für die behördliche Aufsicht in § 50 GSpG 1989 und die damit einhergehende strikte behördliche Kontrolle ausreichend Sorge dafür, dass die Ziele des Gesetzgebers (v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung) tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049): Übertretungen des GSpG 1989 müssen wirkungsvoll geahndet werden, um dem mit einem Konzessionssystem kombinierten Monopolsystem zum Durchbruch zu verhelfen, weil es andernfalls wirkungslos wäre. Die Beachtung des Monopols (seiner Effizienz) ist vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH sicherzustellen (vgl. EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua, C-316/07). Die Verhängung von Sanktionen wegen des Verstoßes gegen eine die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkende Regelung vermag nämlich grundsätzlich die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten und ist daher geeignet, die Erreichung der verfolgten Ziele (v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung) zu gewährleisten (vgl. EuGH14.10.2021, MT, C-231/20).Jede der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 inkriminierten Handlungen bildet in Ansehung jedes einzelnen Glücksspielautomaten (oder anderen Eingriffsgegenstandes) eine eigene Verwaltungsübertretung, für die iSd. Paragraph 22, VStG nebeneinander Strafen zu verhängen sind vergleiche VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055). Im Rahmen der Bemessung der Geldstrafen sieht der Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, im Falle des unternehmerisch Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen für jede Übertretung eine Mindeststrafe von € 3.000,-- und eine Höchststrafe von € 30.000,-- vor. Wenn es Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 verbietet, Glücksspiele ohne Konzession und damit auch ohne Aufsicht hinsichtlich des Spielerschutzes zu veranstalten, zu organisieren, unternehmerisch zugänglich zu machen oder sich an ihnen als Unternehmer zu beteiligen, so tragen u.a. die Festlegung des normativen Rahmens für die behördliche Aufsicht in Paragraph 50, GSpG 1989 und die damit einhergehende strikte behördliche Kontrolle ausreichend Sorge dafür, dass die Ziele des Gesetzgebers (v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung) tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden vergleiche VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049): Übertretungen des GSpG 1989 müssen wirkungsvoll geahndet werden, um dem mit einem Konzessionssystem kombinierten Monopolsystem zum Durchbruch zu verhelfen, weil es andernfalls wirkungslos wäre. Die Beachtung des Monopols (seiner Effizienz) ist vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH sicherzustellen vergleiche EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua, C-316/07). Die Verhängung von Sanktionen wegen des Verstoßes gegen eine die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkende Regelung vermag nämlich grundsätzlich die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten und ist daher geeignet, die Erreichung der verfolgten Ziele (v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung) zu gewährleisten vergleiche EuGH14.10.2021, MT, C-231/20).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L03Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022