RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2020/17/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16 Abs2
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
62011CJ0199 Otis VORAB
62015CJ0205 Toma VORAB
62018CJ0482 Google Ireland VORAB
62020CJ0231 M.T. VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2020/17/0013 B 27.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Rechtssatz

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 idF. BGBl I Nr 13/2014 iVm. § 16 Abs. 2 VStG darf pro Übertretung höchstens zwei Wochen betragen. Insoweit stellt der EuGH im Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, fest, dass - wenn jeder Glücksspielautomat oder Eingriffsgegenstand die Verhängung einer solchen Ersatzfreiheitsstrafe nach sich ziehen kann und die anwendbare Regelung keine Höchstgrenze der Gesamtdauer der zulässigen Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht - die Kumulation solcher Sanktionen zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von erheblicher Dauer führen kann, die möglicherweise nicht der Schwere der festgestellten Übertretungen entspricht, für die die geltende Regelung nur Geldstrafen vorsieht. Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe der Fall ist. Der Umstand, dass eine allgemeine Untergrenze für Ersatzfreiheitsstrafen nicht besteht, da eine solche Strafe der verhängten Geldstrafe entsprechen muss, kann jedoch nicht ausschlaggebend sein, da eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht allein dadurch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen kann, dass mitgliedstaatliche Behörden sie nach freiem Ermessen herabsetzen können (vgl. EuGH 3.3.2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141). Was die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtsgebühren grundsätzlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerichtssystems beitragen, da sie eine Finanzierungsquelle für die gerichtliche Tätigkeit der Mitgliedstaaten darstellen (vgl. EuGH 30.6.2016, Toma und Biroul Executorului Judec?toresc Hora?iu-Vasile Cruduleci, C-206/15, EU:C:2016:499). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschreibung eines solchen Beitrags an sich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Es ist indes Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass ein solcher Beitrag zu den Kosten, da er auf der Grundlage eines Prozentsatzes der Höhe der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben wird, bei der konkreten Festsetzung seiner Höhe und angesichts der fehlenden Höchstgrenze dieser Geldstrafe im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Art. 47 der GRC verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt (vgl. EuGH 6.11.2012, Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0199 Otis VORAB
EuGH 62015CJ0205 Toma VORAB
EuGH 62015CJ0524 Menci VORAB
EuGH 62018CJ0482 Google Ireland VORAB
EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L11

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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