Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §27 Abs10Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache der T GmbH Nfg KG in G, vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Juli 2021, Zl. LVwG 41.30-3168/2020-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 1100 Wien, Am Belvedere 10/Top 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 widerrief der Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (belangte Behörde) die der Revisionswerberin erteilte Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater (Spruchpunkt I). Unter einem wurde der Revisionswerberin die Ausübung des genannten Berufes vorläufig untersagt (Spruchpunkt II).1. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 widerrief der Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (belangte Behörde) die der Revisionswerberin erteilte Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater (Spruchpunkt römisch eins). Unter einem wurde der Revisionswerberin die Ausübung des genannten Berufes vorläufig untersagt (Spruchpunkt römisch zwei).
2 2.1. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2021 mangels Zuständigkeit zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
3 2.2. In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde als im übertragenen Wirkungsbereich (eines Selbstverwaltungskörpers) in unmittelbarer Unterordnung unter die zuständige Bundesministerin und damit in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt werde, im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG anzusehen sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die vorliegend anzuwendenden Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017) seien durch den - unter anderem auf einen vom Verwaltungsgericht gestellten Gesetzesprüfungsantrag (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) hin ergangenen - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2021, G 251/2019 ua., ausgeräumt.2.2. In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde als im übertragenen Wirkungsbereich (eines Selbstverwaltungskörpers) in unmittelbarer Unterordnung unter die zuständige Bundesministerin und damit in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt werde, im Sinn des Artikel 131, Absatz 2, B-VG anzusehen sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die vorliegend anzuwendenden Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017) seien durch den - unter anderem auf einen vom Verwaltungsgericht gestellten Gesetzesprüfungsantrag (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG) hin ergangenen - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2021, G 251/2019 ua., ausgeräumt.
4 Es sei daher das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Im gegenständlichen Fall habe die Revisionswerberin jedoch ausdrücklich eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark begehrt. Das Verwaltungsgericht müsse seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen und sei die Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
5 Die mündliche Verhandlung könne gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (ungeachtet eines Parteienantrages) entfallen, wenn feststehe, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde.Die mündliche Verhandlung könne gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (ungeachtet eines Parteienantrages) entfallen, wenn feststehe, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde.
6 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 4. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe mit der Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit die gesetzlichen Vorschriften, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auch den Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Oktober 2020 als Rechtsmittelinstanz das zuständige Landesverwaltungsgericht angeführt worden sei, missachtet. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte mangels Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und auf Grund des Umstandes, dass in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides das Landesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz genannt worden sei, zunächst den Akt gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiterleiten müssen. Erst dieses hätte über die Zuständigkeit absprechen und gegebenenfalls die Beschwerde mit verfahrensabschließendem Beschluss zurückweisen dürfen. Eine Weiterleitung nach § 6 AVG sei nicht bindend und habe - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung. Mit dem beschlussmäßigen Ausspruch der Unzuständigkeit habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen und die Rechtssache abschließend erledigt.4. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe mit der Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit die gesetzlichen Vorschriften, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auch den Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Oktober 2020 als Rechtsmittelinstanz das zuständige Landesverwaltungsgericht angeführt worden sei, missachtet. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte mangels Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und auf Grund des Umstandes, dass in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides das Landesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz genannt worden sei, zunächst den Akt gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiterleiten müssen. Erst dieses hätte über die Zuständigkeit absprechen und gegebenenfalls die Beschwerde mit verfahrensabschließendem Beschluss zurückweisen dürfe