TE Vwgh Beschluss 2021/12/13 Ra 2021/04/0190

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs10
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §6
AVG §8
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art102 Abs4
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs1 Z3
B-VG Art42a
MRK Art6
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §3
VwGVG 2014 §31
VwGVG 2014 §31 Abs2
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg
WTBG 2017 §152 Abs3 Z7
WTBG 2017 §152 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache der T GmbH Nfg KG in G, vertreten durch die Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Juli 2021, Zl. LVwG 41.30-3168/2020-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 1100 Wien, Am Belvedere 10/Top 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 widerrief der Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (belangte Behörde) die der Revisionswerberin erteilte Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater (Spruchpunkt I). Unter einem wurde der Revisionswerberin die Ausübung des genannten Berufes vorläufig untersagt (Spruchpunkt II).

2        2.1. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2021 mangels Zuständigkeit zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

3        2.2. In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde als im übertragenen Wirkungsbereich (eines Selbstverwaltungskörpers) in unmittelbarer Unterordnung unter die zuständige Bundesministerin und damit in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt werde, im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG anzusehen sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die vorliegend anzuwendenden Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017) seien durch den - unter anderem auf einen vom Verwaltungsgericht gestellten Gesetzesprüfungsantrag (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG) hin ergangenen - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2021, G 251/2019 ua., ausgeräumt.

4        Es sei daher das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Im gegenständlichen Fall habe die Revisionswerberin jedoch ausdrücklich eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark begehrt. Das Verwaltungsgericht müsse seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen und sei die Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

5        Die mündliche Verhandlung könne gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (ungeachtet eines Parteienantrages) entfallen, wenn feststehe, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde.

6        3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        4. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe mit der Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit die gesetzlichen Vorschriften, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auch den Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Oktober 2020 als Rechtsmittelinstanz das zuständige Landesverwaltungsgericht angeführt worden sei, missachtet. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte mangels Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und auf Grund des Umstandes, dass in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides das Landesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz genannt worden sei, zunächst den Akt gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiterleiten müssen. Erst dieses hätte über die Zuständigkeit absprechen und gegebenenfalls die Beschwerde mit verfahrensabschließendem Beschluss zurückweisen dürfen. Eine Weiterleitung nach § 6 AVG sei nicht bindend und habe - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung. Mit dem beschlussmäßigen Ausspruch der Unzuständigkeit habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen und die Rechtssache abschließend erledigt.

10       Darüber hinaus habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, obwohl eine solche in der Beschwerde beantragt worden sei. Auf Grund ergänzender Beweiswürdigung und der strittigen Rechtsfragen wäre eine mündliche Erörterung zur Aktenlage erforderlich gewesen. Dies betreffe vor allem die Frage der Zuständigkeit und die Weiterleitungspflicht.

11       5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 20.323/2019 ausgesprochen, dass die vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich vollzogene Aufgabe der Eintragung in die Ärzteliste der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen ist, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folgt.

12       Dieser Rechtsansicht ist auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt und hat einen Beschluss des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer über die Streichung aus der Ärzteliste als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG qualifiziert, sodass für die Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (vgl. VwGH 24.4.2019, Ro 2019/11/0004; vgl. ferner den Fall der - ebenso dem übertragenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers zugewiesenen - Eintragung in die Ärzteliste VwGH 28.1.2020, Ko 2019/03/0003).

13       5.2. Gemäß § 152 Abs. 3 Z 7 WTBG 2017 fällt die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. § 152 Abs. 4 WTBG 2017 bestimmt, dass der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden ist. Da der für diese Rechtsvorschriften maßgebliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates mit Zustimmung der Länder im Sinn des Art. 42a B-VG kundgemacht wurde (vgl. VfGH 17.6.2021, G 251/2019 ua., Rn. 29 und Rn. 15), ist das Verwaltungsgericht auf dem Boden der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 42 ff) zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es sich beim Bescheid des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 29. Oktober 2020 (der belangten Behörde) um ein Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich des genannten Selbstverwaltungskörpers in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister (im Sinn des Art. 102 Abs. 4 B-VG) und damit ein Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG handelt, weshalb die Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zukommt.

14       5.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch den Verwaltungsgerichten durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) die Möglichkeit eröffnet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle (die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann) durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinn des § 31 Abs. 2 VwGVG weiterzuleiten (vgl. die Nachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 VwGVG Rz. 15; siehe allerdings zum Fehlen eines subjektiven Rechts auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinn des § 6 AVG etwa VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088).

15       Beschwerden an die Verwaltungsgerichte sind aber „jedenfalls“ dann wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist (vgl. VwGH 18.2.2005, Ko 2015/03/0001, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz. 824/1 und Lehofer, Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2015, 341 [342]). Während der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt war, stellt die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG dar (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN; siehe dazu auch Lehofer, ÖJZ 2015, 341 [342]).

16       Anders als die Revisionswerberin meint, wird mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige Verwaltungsgericht zu übermitteln (vgl. nochmals VwGH Ra 2015/04/0035). Da über die zurückgewiesene Beschwerde noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 VwGVG Rz. 16; zur Wahrung der Beschwerdefrist durch Einbringung der Beschwerde siehe auch Bumberger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg.], VwGVG [2019] § 28 Rz. 25).

Vor diesem Hintergrund vermag die Revision schon nicht darzutun, inwieweit die Revisionswerberin durch den gegenständlichen - inhaltlich richtigen - Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit in ihren Rechten verletzt sein kann.

17       5.4. Soweit die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, ist darauf zu verweisen, dass nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unter anderem dann entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zudem kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG (ungeachtet eines Parteienantrages) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

18       Die Revision nimmt im Zulässigkeitsvorbringen Bezug auf das - zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene - Erkenntnis VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0007, wonach die mündliche Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen hat, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht, und auch eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat.

19       Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG stützte.

20       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob eine Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, um keine inhaltliche Entscheidung im Sinn des Art. 6 EMRK handelt und die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ daher nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse - wie etwa der Verlust der Parteistellung - entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282, sowie die Nachweise bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz. 800).

Dabei wird nicht verkannt, dass auch prozessuale Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen können, wenn sie sich auf materielle Rechte auswirken, etwa weil die Zurückweisung einer Beschwerde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nimmt, die Entscheidung der Behörde inhaltlich überprüfen zu lassen (vgl. dazu die Nachweise bei Schneider in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG [2021] § 24 Rz. 15).

So räumte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0192, zwar ebenfalls ein, dass eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen kann, wenn die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen ist. Er stellte jedoch auch klar, dass es nicht Sache der Partei ist, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es dem Verwaltungsgericht obliegt, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen. Im konkreten Fall, bei dem die Frage der Parteistellung durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären gewesen wäre, kam der Verwaltungsgerichtshof daher zum Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen.

Im vorliegenden Fall stellten sich hingegen keine derartigen Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Vielmehr ging es in der angefochtenen Zurückweisungsentscheidung allein um die (rechtliche) Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Landesverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht nach Art. 131 B-VG. Mit der gegenständlichen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht die Möglichkeit genommen, die Entscheidung der Behörde inhaltlich überprüfen zu lassen. Aus der nunmehrigen Überprüfung dieser Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung nicht zielführend ist, weshalb für sie damit auch im Rahmen einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nichts zu gewinnen gewesen wäre.

Ungeachtet dessen erweist sich die von ihr herangezogene Entscheidung VwGH Ra 2015/06/0007 auch aus folgenden Erwägungen als nicht einschlägig: Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde dort deshalb als rechtswidrig erachtet, weil das Verwaltungsgericht nicht nur den Sachverhalt ergänzt, sondern auch seine Entscheidung ausschließlich auf Umstände gestützt hatte, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war. All dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat weder den Sachverhalt ergänzt noch seine Zurückweisungsentscheidung auf Umstände gestützt, die nicht Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren und die die Parteien nicht kannten. Entgegen dem Revisionsvorbringen wurde vom Verwaltungsgericht auch keine (gegenüber dem angefochtenen Bescheid) ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen.

Damit erweist sich das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall auf dem Boden der Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig.

21       6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am13. Dezember 2021

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040190.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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