TE Vwgh Beschluss 2021/12/13 Ra 2021/02/0240

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des A in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Mai 2021, VGW-102/013/9381/2020, betreffend Maßnahmenbeschwerde iZm. einer Strafvollstreckung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit E-Mail vom 31. Juli 2020 erhob der anwaltlich vertretene Revisionswerber eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen seine Festnahme gemäß § 35 VStG am 29. Juli 2020 und beantragte, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.1. Mit E-Mail vom 31. Juli 2020 erhob der anwaltlich vertretene Revisionswerber eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen seine Festnahme gemäß Paragraph 35, VStG am 29. Juli 2020 und beantragte, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.

2        2.1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 31. Mai 2021 wurde diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Revisionswerber zur Zahlung eines näher bestimmten Aufwandersatzes verpflichtet (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).2.1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 31. Mai 2021 wurde diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Revisionswerber zur Zahlung eines näher bestimmten Aufwandersatzes verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).

3        2.2. Das Verwaltungsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

4        Gegen den Revisionswerber habe ein Vorführbefehl zum Strafantritt vorgelegen. Da er zu Hause mehrfach nicht habe angetroffen werden können, habe die belangte Behörde aufgrund von Nachforschungen festgestellt, dass er vom Zeugen S. betreut werde. Mit diesem sei in der Folge ein Termin vereinbart worden, um zu beurteilen, ob die amtsärztliche Untersuchung des Revisionswerbers in seiner Wohnung stattfinden solle. Erst danach habe der Revisionswerber den Nichtvollzug der Freiheitsstrafen beantragt, und dies mit einem fachärztlichen Attest eines Internisten begründet. Dieses habe eine Haftunfähigkeit ohne Angabe konkreter Erkrankungen bestätigt. Die belangte Behörde habe daher entschieden, die Vorführung aufrecht zu lassen, um in deren Zuge eine amtsärztliche Untersuchung vornehmen zu können. Aufgrund der Vereinbarung habe RvI P. den Revisionswerber in dessen Wohnung aufgesucht, diesen jedoch dort nicht angetroffen. Der daraufhin telefonisch kontaktierte Zeuge S. habe angegeben, den Revisionswerber in ein Spital zu verbringen. In der Folge habe der Zeuge S. den Revisionswerber in die Polizeiinspektion J gebracht, wobei weder festgestellt werden könne, dass es sich bei der im Gespräch getroffenen Vereinbarung um eine Anordnung gehandelt habe, die ungeachtet des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers getroffen worden wäre noch, dass RvI P. in Aussicht gestellt habe, der Amtsarzt würde in der Polizeiinspektion bereits auf den Revisionswerber warten. Bei der Befragung des Revisionswerbers sei keine offensichtliche „Behinderung“ des Revisionswerbers ersichtlich gewesen, die eine Haftunfähigkeit deutlich gemacht habe. Der unverzüglich verständigte Amtsarzt sei nach zwei Stunden erschienen und habe aufgrund seiner Untersuchung die Freilassung des Revisionswerbers veranlasst. Der Revisionswerber habe sich sodann aus dem Warteraum entfernt.Gegen den Revisionswerber habe ein Vorführbefehl zum Strafantritt vorgelegen. Da er zu Hause mehrfach nicht habe angetroffen werden können, habe die belangte Behörde aufgrund von Nachforschungen festgestellt, dass er vom Zeugen Sitzung betreut werde. Mit diesem sei in der Folge ein Termin vereinbart worden, um zu beurteilen, ob die amtsärztliche Untersuchung des Revisionswerbers in seiner Wohnung stattfinden solle. Erst danach habe der Revisionswerber den Nichtvollzug der Freiheitsstrafen beantragt, und dies mit einem fachärztlichen Attest eines Internisten begründet. Dieses habe eine Haftunfähigkeit ohne Angabe konkreter Erkrankungen bestätigt. Die belangte Behörde habe daher entschieden, die Vorführung aufrecht zu lassen, um in deren Zuge eine amtsärztliche Untersuchung vornehmen zu können. Aufgrund der Vereinbarung habe RvI P. den Revisionswerber in dessen Wohnung aufgesucht, diesen jedoch dort nicht angetroffen. Der daraufhin telefonisch kontaktierte Zeuge Sitzung habe angegeben, den Revisionswerber in ein Spital zu verbringen. In der Folge habe der Zeuge Sitzung den Revisionswerber in die Polizeiinspektion J gebracht, wobei weder festgestellt werden könne, dass es sich bei der im Gespräch getroffenen Vereinbarung um eine Anordnung gehandelt habe, die ungeachtet des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers getroffen worden wäre noch, dass RvI P. in Aussicht gestellt habe, der Amtsarzt würde in der Polizeiinspektion bereits auf den Revisionswerber warten. Bei der Befragung des Revisionswerbers sei keine offensichtliche „Behinderung“ des Revisionswerbers ersichtlich gewesen, die eine Haftunfähigkeit deutlich gemacht habe. Der unverzüglich verständigte Amtsarzt sei nach zwei Stunden erschienen und habe aufgrund seiner Untersuchung die Freilassung des Revisionswerbers veranlasst. Der Revisionswerber habe sich sodann aus dem Warteraum entfernt.

5        2.3. Das Verwaltungsgericht begründete seine Beweiswürdigung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass Grundlage für die kurzfristige Inhaftierung des Revisionswerbers die Vorführung zum Strafantritt gewesen sei, wobei der Revisionswerber freiwillig erschienen sei und nach seiner Befragung im Zellenbereich bis zur Ankunft des Amtsarztes angehalten worden sei. Es habe aufgrund des fachärztlichen Attests nicht festgestanden, dass der Revisionswerber haftunfähig gewesen sei, weil das Attest insoweit nicht begründet gewesen sei. Die belangte Behörde habe daher die Haftfähigkeit selbst abgeklärt und dies in nicht unverhältnismäßiger Weise in maximal 2,5 Stunden bewirkt.

6        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. z.B. VwGH 15.9.2020, Ra 2020/09/0030, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , z.B. VwGH 15.9.2020, Ra 2020/09/0030, mwN).

11       4.2. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von der - insoweit nicht näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es entgegen Lehre und Rechtsprechung gebilligt habe, dass die belangte Behörde nicht bescheidmäßig über den vom Revisionswerber gestellten Antrag des Revisionswerbers gemäß § 54 Abs. 1 VStG auf Unzulässigkeit des Vollzugs abgesprochen habe, obgleich die belangte Behörde mit Bescheid abzusprechen gehabt habe.4.2. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von der - insoweit nicht näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es entgegen Lehre und Rechtsprechung gebilligt habe, dass die belangte Behörde nicht bescheidmäßig über den vom Revisionswerber gestellten Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 54, Absatz eins, VStG auf Unzulässigkeit des Vollzugs abgesprochen habe, obgleich die belangte Behörde mit Bescheid abzusprechen gehabt habe.

12       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Behandlung der Maßnahmenbeschwerde durch das Verwaltungsgericht allein maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der Befugnis der belangten Behörde gekommen sei. Diese Frage sei vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen und wäre hierzu das Verwaltungsgericht von Amts wegen verpflichtet gewesen.

13       Weiters macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es eine Rechtsverletzung des Revisionswerbers verneint habe. Es sei jedoch zu prüfen gewesen, ob ein Exzess vorgelegen habe, was von Amts wegen zu prüfen gewesen sei. Eine Entscheidung, bei der wesentliche Teile in Spruch und Begründung fehlten, sei fehlerhaft und schließe eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof aus.

14       Zuletzt bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es in aktenwidriger Weise festgestellt habe, dass die von der belangten Behörde gesetzte Maßnahme keine Überschreitung der vom Gesetzgeber eingeräumten Befugnisse darstelle, weshalb eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich sei.

15       4.3. Zunächst ist dazu auszuführen, dass das Verwaltungsgericht - wie vom Revisionswerber geltend gemacht - über seine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entschieden hat. Diese Beschwerde war daher der Verfahrensgegenstand des Verwaltungsgerichtes.4.3. Zunächst ist dazu auszuführen, dass das Verwaltungsgericht - wie vom Revisionswerber geltend gemacht - über seine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entschieden hat. Diese Beschwerde war daher der Verfahrensgegenstand des Verwaltungsgerichtes.

16       Darüber hinaus hat der Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll. Damit wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen jedoch nicht entsprochen (VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0012).

17       Die Frage wiederum, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Solchen Fragen kann (nur) dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0072, mwN). Derartiges zeigt der Revisionswerber nicht auf.Die Frage wiederum, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Solchen Fragen kann (nur) dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche , VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0072, mwN). Derartiges zeigt der Revisionswerber nicht auf.

18       Soweit der Revisionswerber mit der Behauptung, es lägen Aktenwidrigkeit und Begründungsmängel vor, das Vorliegen von Verfahrensmängeln behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass in einem solchen Fall die Zulässigkeit der Revision neben einem - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden - Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. VwGH 9.2.2015, Ra 2015/02/0014, mwN), das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. die z.B. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/19/0226, mwN).Soweit der Revisionswerber mit der Behauptung, es lägen Aktenwidrigkeit und Begründungsmängel vor, das Vorliegen von Verfahrensmängeln behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass in einem solchen Fall die Zulässigkeit der Revision neben einem - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden - Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird vergleiche , VwGH 9.2.2015, Ra 2015/02/0014, mwN), das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt vergleiche , die z.B. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/19/0226, mwN).

19       Eine im soeben erörterten Sinn ausreichende Relevanzdarstellung ist den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision aber nicht zu entnehmen.

20       Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung wiederum liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/02/0190, mwN).

21       Solche Umstände hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, hat doch das Verwaltungsgericht seine Würdigung der aufgenommenen Beweise näher begründet. Dass diese Beweiswürdigung unvertretbar ist, wird mit dem allgemeinen Vorbringen des Revisionswerbers gerade nicht aufgezeigt.

22       4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020240.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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