TE Vwgh Erkenntnis 2021/12/13 Ra 2019/13/0123

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2
EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §2 Abs3 Z6
EStG 1988 §28
VwGG §41
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Mag. F in L, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Oktober 2019, Zl. RV/7103452/2011, betreffend u.a. Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 wendet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen - hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 - wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin erklärte in den Streitjahren u.a. - zum Teil positive, zum Teil negative - Einkünfte aus der Vermietung zweier Eigentumswohnungen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer jeweils mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden erklärungsgemäß fest. In Folge einer im Jahr 2010 durchgeführten Außenprüfung setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Streitjahre mit Bescheiden vom 21. Oktober 2010 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig fest.Die Revisionswerberin erklärte in den Streitjahren u.a. - zum Teil positive, zum Teil negative - Einkünfte aus der Vermietung zweier Eigentumswohnungen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer jeweils mit gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufigen Bescheiden erklärungsgemäß fest. In Folge einer im Jahr 2010 durchgeführten Außenprüfung setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Streitjahre mit Bescheiden vom 21. Oktober 2010 gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültig fest.

2        Dabei wurden den Feststellungen der Außenprüfung folgend zum einen als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen (Prämien) für eine als Tilgungsträger dienende Lebensversicherung - für einen endfälligen Fremdwährungskredit, mit dem die Anschaffung der Eigentumswohnungen finanziert wurde - nicht anerkannt, zum anderen die ab dem Jahr 2006 erklärten Verluste (abgesehen von den Einnahmenrückzahlungen aufgrund des Schlichtungsverfahrens) mangels Vermietungsabsicht der Revisionswerberin nicht berücksichtigt.

3        Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Berufung und legte zugleich verschiedene Unterlagen zum Nachweis ihrer Vermietungsabsicht vor.

4        Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und führte zur Begründung u.a. aus, die Prämien für die als Tilgungsträger dienende Lebensversicherung seien keine Werbungskosten, weil sie lediglich der späteren Tilgung des besicherten Fremdwährungskredits dienen würden. Zur Frage der Vermietungsabsicht vertrat das Finanzamt die Ansicht, die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, diese nachzuweisen.

5        Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das (nunmehr zuständige) Bundesfinanzgericht die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

7        Das Bundesfinanzgericht hielt zum Sachverhalt u.a. fest, die Revisionswerberin habe beide Eigentumswohnungen bis Mitte des Jahres 2005 vermietet. Eine Eigentumswohnung (im Folgenden: EW Top 2) sei aufgrund der Feststellung des Magistrats der Stadt Wien über den Richtwertzins und der daraus folgenden Rückzahlungsverpflichtung an eine ehemalige Mieterin im März 2006 verkauft worden. Hinsichtlich der anderen Eigentumswohnung (im Folgenden: EW Top 1) habe die Revisionswerberin vorgebracht, bis zum Jahr 2007 wiederholt Inserate geschaltet zu haben. Zu einer Vermietung sei es allerdings nicht gekommen, weil Interessenten, die sich gemeldet hätten, aus der Sicht der Revisionswerberin nicht hinreichend vertrauenswürdig gewesen seien. Nachweise dazu habe sie jedoch nicht vorlegen können. Im März 2007 habe die Revisionswerberin einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Mietinteressenten beauftragt, wobei die EW Top 1 nunmehr als „Büro, Praxis, Ordination“ ausgeschildert worden sei. Im August 2007 sei die - zu diesem Zeitpunkt nicht vermietete - EW Top 1 für einen Kautionsbetrug genutzt worden. Unbekannte hätten die EW Top 1 selbst inseriert, einen Mietvertrag mit Dritten abgeschlossen und von diesen eine Kaution einbehalten. Die EW Top 1 sei erst wieder im Jahr 2012 (an den Sohn der Revisionswerberin) vermietet worden.

8        Zusammenfassend schloss das Bundesfinanzgericht daraus, der Ablauf der Ereignisse lasse nicht auf eine Vermietungsabsicht der Revisionswerberin schließen, zumal gerade der Betrugsfall die objektive Vermietbarkeit - zu einem angemessenen Mietzins - der EW Top 1 aufzeige. Die Vermietungsabsicht der Revisionswerberin sei hinsichtlich beider Eigentumswohnungen Mitte des Jahres 2005 weggefallen, was zur Einstellung der Vermietungstätigkeit geführt habe. Diese Einstellung sei auch nicht durch steuerlich relevante Unwägbarkeiten bedingt gewesen. Für die Jahre 2000 bis 2005 liege daher für beide Eigentumswohnungen ein abgeschlossener Zeitraum vor, in dem allerdings ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten - unter Außerachtlassung der nicht zu berücksichtigenden Prämien für die Lebensversicherung - erzielt worden sei. Mit dem Versuch, die EW Top 1 im Jahr 2007 für geschäftliche Zwecke zu vermieten - durch Beauftragung des Immobilienmaklers - sei eine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten, wodurch ein neuer Bewirtschaftungszeitraum begonnen habe. Der erfolglos gebliebene Versuch zeige jedoch, dass diese Art der Bewirtschaftung ungeeignet sei, Einnahmenüberschüsse zu erzielen, womit keine Ertragsfähigkeit gegeben sei. Eine Einkunftsquelle liege daher hinsichtlich der EW Top 1 auch in den Jahren 2007 und 2008 nicht vor. Es erübrige sich, auf die kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Prognoserechnung einzugehen, weil diese von der Annahme eines einheitlichen Betrachtungszeitraumes ab Vermietungsbeginn im Jahr 2000 ausgehe, was im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehe.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, erwogen:

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

13       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

14       Soweit trennbare Absprüche - wie im vorliegenden Fall betreffend die Einkommensteuer für verschiedene Jahre - vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 31.12.2020, Ra 2019/13/0077; 27.8.2020, Ra 2020/15/0035; 13.9.2018, Ro 2016/15/0005, jeweils mwN).Soweit trennbare Absprüche - wie im vorliegenden Fall betreffend die Einkommensteuer für verschiedene Jahre - vorliegen, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen. Dabei kommt auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht vergleiche , VwGH 31.12.2020, Ra 2019/13/0077; 27.8.2020, Ra 2020/15/0035; 13.9.2018, Ro 2016/15/0005, jeweils mwN).

15       Die Zulässigkeit der Revision wird hinsichtlich sämtlicher Streitjahre ausschließlich mit der - im Widerspruch zur näher angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehenden - „falschen Bewertung der Liebhaberei“ bzw. der „falschen Bewertung der Vermietungsabsicht“ durch das Bundesfinanzgericht begründet.

16       I. A. Die Abgabenbehörde hat für das Jahr 2005 die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietungstätigkeit - hinsichtlich beider Eigentumswohnungen - im Ergebnis nicht verneint und diese damit nicht als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft. In Folge der im Jahr 2010 durchgeführten Außenprüfung wurden lediglich - in Abänderung des zunächst antragsgemäß und gemäß § 200 BAO vorläufig ergangenen Bescheides - die in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (Prämien) für die als Tilgungsträger dienende Lebensversicherung nicht anerkannt. Die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erhobene Beschwerde, in der sich die Revisionswerberin auch gegen die Nichtanerkennung der genannten Aufwendungen wendete, wurde vom Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.römisch eins. A. Die Abgabenbehörde hat für das Jahr 2005 die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietungstätigkeit - hinsichtlich beider Eigentumswohnungen - im Ergebnis nicht verneint und diese damit nicht als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft. In Folge der im Jahr 2010 durchgeführten Außenprüfung wurden lediglich - in Abänderung des zunächst antragsgemäß und gemäß Paragraph 200, BAO vorläufig ergangenen Bescheides - die in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (Prämien) für die als Tilgungsträger dienende Lebensversicherung nicht anerkannt. Die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erhobene Beschwerde, in der sich die Revisionswerberin auch gegen die Nichtanerkennung der genannten Aufwendungen wendete, wurde vom Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.

17       Die Revision enthält kein Zulässigkeitsvorbringen im Zusammenhang mit der Frage der Werbungskosteneigenschaft der genannten Aufwendungen und ist insoweit - hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2005 - zurückzuweisen.

18       B. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen im Zusammenhang mit zur Einkünfteerzielung bestimmten Immobilien auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ihnen vorübergehend - etwa während einer Zeit der Unterbrechung der Einnahmenerzielung - keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte als klar erwiesen angesehen werden kann (etwa auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände). Die bloß behauptete, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht hingegen nicht (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2015/13/0012).B. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Aufwendungen im Zusammenhang mit zur Einkünfteerzielung bestimmten Immobilien auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ihnen vorübergehend - etwa während einer Zeit der Unterbrechung der Einnahmenerzielung - keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Erzielung positiver Einkünfte als klar erwiesen angesehen werden kann (etwa auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über reine Absichtserklärungen hinausgehender Umstände). Die bloß behauptete, nicht nach außen getretene Vermietungsabsicht reicht hingegen nicht vergleiche , VwGH 25.11.2015, Ro 2015/13/0012).

19       Die Frage, ob die geschilderten Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0175).Die Frage, ob die geschilderten Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist vergleiche , VwGH 4.3.2009, 2006/15/0175).

20       Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028, mwN).Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche , VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028, mwN).

21       Hinsichtlich der - im März 2006 veräußerten - EW Top 2 wird in der angefochtenen Entscheidung (disloziert) ausgeführt, die Vermietungsabsicht sei bereits nach Auslaufen des Mietvertrages mit der letzten Mieterin (im Juni 2005) aufgegeben worden. Ursächlich dafür - ebenso wie für den nachfolgenden Verkauf - sei die Feststellung des Magistrats der Stadt Wien über die zulässige Höhe des Hauptmietzinses und die sich daraus ergebende Rückzahlungsverpflichtung gewesen.

22       Das Bundesfinanzgericht ist damit in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass die Revisionswerberin nach Beendigung des Mietvertrages im Juni 2005 keine weitere Vermietung anstrebte, zumal auch im Zulässigkeitsvorbringen nicht behauptet wird, dass die Revisionswerberin bis zur Veräußerung der EW Top 2, wenn auch erfolglos, versucht hätte, neue Mieter zu finden.

23       Hinsichtlich der EW Top 1 wird in der angefochtenen Entscheidung (ebenfalls disloziert) festgestellt, die Revisionswerberin habe lediglich behauptet, nach Beendigung des Mietverhältnisses im August 2005 über Inserate in einer bestimmten Zeitschrift versucht zu haben, Mieter zu finden. Nachweise über die geschalteten Inserate seien jedoch nicht mehr vorhanden und daher nicht vorgelegt worden. Zugleich habe die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sie habe sich aufgrund der Erlebnisse mit der EW Top 2 zunächst nicht getraut, die Wohnung weiter zu vermieten, eine Vermietungsabsicht habe jedoch durchgehend bestanden. Jene Interessenten, die sich gemeldet hätten, seien für die Revisionswerberin allerdings - aus näher angeführten Gründen - nicht hinreichend vertrauenswürdig gewesen, um ihnen eine hochwertig ausgestattete Wohnung anzuvertrauen. Das Bundesfinanzgericht schloss daraus, dass die Revisionswerberin ihre Absicht, die EW Top 1 für Wohnzwecke zu vermieten, nach Auslaufen des Mietverhältnisses aufgegeben habe.

24       Die Revisionswerberin tritt dieser Beurteilung im Zulässigkeitsvorbringen lediglich dadurch entgegen, dass sie auf die vom Bundesfinanzgericht nicht als erwiesen angenommene Schaltung von Inseraten verweist. Im Gegensatz dazu bringt sie - im Rahmen der Schilderung des Sachverhaltes und Verfahrensablaufs - vor, sie habe sich im Jahr 2006 auf Anraten ihres Anwalts entschlossen, das Rechtsmittelverfahren vor dem LG ZRS Wien (betreffend die zulässige Höhe des Hauptmietzinses) und die Erteilung der damals noch fehlenden Baugenehmigung für die EW Top 1 abzuwarten und habe „vorerst“ keine weiteren Mieter gesucht.

25       Insgesamt zeigt die Revisionswerberin damit nicht auf, dass das Bundesfinanzgericht die Beweiswürdigung in unvertretbarer, im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Weise vorgenommen hätte.

26       In der Revision werden somit - hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2006 - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.In der Revision werden somit - hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2006 - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.

27       II. Hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 erweist sich die Revision hingegen als zulässig und begründet.römisch zwei. Hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 erweist sich die Revision hingegen als zulässig und begründet.

28       Das Bundesfinanzgericht erblickte in der Beauftragung eines Immobilienmaklers mit der Vermietung der EW Top 1 im Jahr 2007 eine - nach Annahme der Aufgabe der Vermietungsabsicht mit Auslaufen des Mietvertrages im Jahr 2005 neu gefasste - Vermietungsabsicht der Revisionswerberin. Der Versuch, die EW Top 1 als Geschäftsräumlichkeit zu vermieten, führe zu einer Änderung der Bewirtschaftung und damit zum Beginn eines neuen Bewirtschaftungszeitraumes. Diese „Vermietungstätigkeit“ habe sich jedoch als nicht erfolgreich herausgestellt, weil aufgrund der Beschaffenheit des Objekts keine Mieter hätten gefunden werden können. Aufgrund dessen sei diese Art der Bewirtschaftung ungeeignet, Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Auf die vorgelegte Prognoserechnung ging das Bundesfinanzgericht nicht ein.

29       Wie die Revision zu Recht rügt, wird mit diesen Ausführungen nicht schlüssig dargelegt, dass die Revisionswerberin bereits in den Streitjahren 2007 und 2008 hätte erkennen müssen, dass die von ihr angestrebte Vermietung der EW Top 1 als Geschäftsräumlichkeit realistischer Weise nicht möglich sein werde und sich deshalb die Auseinandersetzung mit der vorgelegten Prognoserechnung erübrigen würde (vgl. etwa VwGH 27.3.2008, 2005/13/0102). Weder aus der „Lage im Parterre in Straßennähe“ noch aus der „schlechten Abdichtung von Fenstern und Türen“ lässt sich erschließen, dass eine ertragreiche Vermietung der EW Top 1 als Geschäftsräumlichkeit von vornherein als aussichtslos erscheinen musste (zur objektiven Eignung auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen vgl. etwa VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0007, mwN).Wie die Revision zu Recht rügt, wird mit diesen Ausführungen nicht schlüssig dargelegt, dass die Revisionswerberin bereits in den Streitjahren 2007 und 2008 hätte erkennen müssen, dass die von ihr angestrebte Vermietung der EW Top 1 als Geschäftsräumlichkeit realistischer Weise nicht möglich sein werde und sich deshalb die Auseinandersetzung mit der vorgelegten Prognoserechnung erübrigen würde vergleiche , etwa VwGH 27.3.2008, 2005/13/0102). Weder aus der „Lage im Parterre in Straßennähe“ noch aus der „schlechten Abdichtung von Fenstern und Türen“ lässt sich erschließen, dass eine ertragreiche Vermietung der EW Top 1 als Geschäftsräumlichkeit von vornherein als aussichtslos erscheinen musste (zur objektiven Eignung auf Dauer Einnahmenüberschüsse zu erzielen vergleiche , etwa VwGH 27.11.2017, Ro 2016/15/0007, mwN).

30       Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

31       Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 VwGG abgesehen werden.

32       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130123.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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