RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/06/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §43 Abs5
NatSchG Stmk 2017 §8 Abs3 Z2
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/06/0205 B 15. Dezember 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn sich das gegenständliche Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet befindet, liegt es einerseits im Bauland und andererseits nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 Stmk NatSchG 2017 für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben liegen somit nicht vor; es wird nicht die "naturschutzfachliche- bzw. rechtliche Komponente [...] im stattfindenden Bauverfahren miterledigt". Da kein naturschutzrechtliches Verfahren erforderlich ist, kann die Umweltanwältin des Landes Steiermark schon aus diesem Grund im vorliegenden Bauverfahren keine Rechte aus dieser Bestimmung - auch nicht hinsichtlich des naturschutzfachlichen Teils - ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060206.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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