RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/06/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §43 Abs5
NatSchG Stmk 2017 §8 Abs3 Z2
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/06/0205 B 15. Dezember 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Auch wenn sich das gegenständliche Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet befindet, liegt es einerseits im Bauland und andererseits nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 Stmk NatSchG 2017 für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben liegen somit nicht vor; es wird nicht die "naturschutzfachliche- bzw. rechtliche Komponente [...] im stattfindenden Bauverfahren miterledigt". Da kein naturschutzrechtliches Verfahren erforderlich ist, kann die Umweltanwältin des Landes Steiermark schon aus diesem Grund im vorliegenden Bauverfahren keine Rechte aus dieser Bestimmung - auch nicht hinsichtlich des naturschutzfachlichen Teils - ableiten.Auch wenn sich das gegenständliche Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet befindet, liegt es einerseits im Bauland und andererseits nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk NatSchG 2017 für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben liegen somit nicht vor; es wird nicht die "naturschutzfachliche- bzw. rechtliche Komponente [...] im stattfindenden Bauverfahren miterledigt". Da kein naturschutzrechtliches Verfahren erforderlich ist, kann die Umweltanwältin des Landes Steiermark schon aus diesem Grund im vorliegenden Bauverfahren keine Rechte aus dieser Bestimmung - auch nicht hinsichtlich des naturschutzfachlichen Teils - ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060206.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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