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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z5Rechtssatz
Bei der E-Mail-Adresse des Revisionswerbers handelte es sich um eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG und stellte die in der Folge durch die Baubehörde vorgenommene Übermittlung des Bescheides per E-Mail an die vom Revisionswerber angegebene E-Mail-Adresse somit eine Zustellung (an eine elektronische Zustelladresse) ohne Zustellnachweis gemäß § 37 Abs. 1 ZustG dar.Bei der E-Mail-Adresse des Revisionswerbers handelte es sich um eine elektronische Zustelladresse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG und stellte die in der Folge durch die Baubehörde vorgenommene Übermittlung des Bescheides per E-Mail an die vom Revisionswerber angegebene E-Mail-Adresse somit eine Zustellung (an eine elektronische Zustelladresse) ohne Zustellnachweis gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZustG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060144.L04Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022