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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §2 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0135 E 23. April 2014 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (vgl. E 21. März 2013, 2011/06/0151; E 19. Dezember 2013, 2011/03/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050203.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022