RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/05/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1
VVG §4 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0135 E 23. April 2014 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (vgl. E 21. März 2013, 2011/06/0151; E 19. Dezember 2013, 2011/03/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050203.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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