Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4aRechtssatz
Wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 als verspätet zurückgewiesen und stellte kein anderer Berechtigter einen Ausfertigungsantrag, erweist sich die vorliegende Revision demnach schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (ebenso VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097; 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN).Wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 als verspätet zurückgewiesen und stellte kein anderer Berechtigter einen Ausfertigungsantrag, erweist sich die vorliegende Revision demnach schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig (ebenso VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097; 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050186.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022