TE Vwgh Beschluss 2021/12/15 Ra 2021/05/0186

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des Mag. R M in W, gegen das am 27. Juli 2021 verkündete und am 26. August 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-111/093/3365/2021-24, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dr. E W, vertreten durch die Barovsky & Köhler Rechtsanwälte OG in 1080 Wien, Schlösselgasse 20/203), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurde der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14. Jänner 2021, mit welchem der Mitbeteiligten eine Baubewilligung zur Errichtung von Balkonen und zum Einbau von Balkontüren auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vertretene Revisionswerber hatte kurz vor Beginn der Verhandlung vor dem VwG eine Vertagungsbitte wegen Erkrankung eingebracht; die Richterin erfuhr erst nach der Verhandlung davon. Das Protokoll der Verhandlung, in der auch das Erkenntnis verkündet wurde, wurde ihm am 4. August 2021 zugestellt. Diese Niederschrift enthielt die Belehrung, dass ein binnen zwei Wochen zu stellender Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist (vgl. § 29 Abs. 2a VwGVG). Das VwG fertigte das Erkenntnis am 26. August 2021 gekürzt aus.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Revisionswerber selbst verfasste außerordentliche Revision vom 15. September 2021, in welcher er ausführt, die Einbringung erfolge „in dieser Form zur Fristenwahrung. Die detaillierte Ausgestaltung des Rechtsmittels wird umgehend nachgereicht und war mir coronabedingt umständehalber per dato nicht besser möglich.“ Mit Schreiben vom 21. September 2021 - ebenfalls als Revision bezeichnet - stellte er den Antrag, ein „normales Erkenntnis (nicht eine gekürzte Ausfertigung) auszustellen“. Im Zusammenhalt mit einem weiteren Schreiben des Revisionswerbers vom 18. Oktober 2021 deutete das VwG dies als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Stellung eines Ausfertigungsantrages, welchen es mit Beschluss vom 3. November 2021 abwies. Zugleich wies es den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses als verspätet zurück. Die Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

4        Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097; 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN).

5        Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung wurde als verspätet zurückgewiesen. Kein anderer Berechtigter stellte einen Ausfertigungsantrag.

6        Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (ebenso VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097; 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN). Auf die mangelhafte Ausführung der Revision, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen (s. VwGH 15.3.2021, Ra 2021/05/0033 - den ersten Verfahrensgang dieses Revisionswerbers betreffend), ist nicht mehr einzugehen.

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050186.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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