RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2020/17/0028

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Wenn das Abweichen der Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, einen Begründungsmangel darstellt, so muss dies umso mehr für den Fall gelten, dass die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keinerlei Begründung enthält und damit nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170028.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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